Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1962-W/02
Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit.b BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1962-W/02vom 27.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
R.B.G. Revisions- und Betriebsberatungsges.m.b.H., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend Abweisung eines
Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO
hinsichtlich Einkommensteuer 1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
erzielte im streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als Tänzer und Choreograph.
Mit Einkommensteuerbescheid vom
8. Juni 1999 wurden diese Einkünfte erklärungsgemäß
festgesetzt.
Am 20. Dezember 1999
brachte der Bw. einen Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO ein und führte
hiezu aus, dass er am 13. Dezember 1999 den Einkommensteuerbescheid 1997
seinem steuerlichen Vertreter zur Überprüfung übermittelt habe.
Eine Überprüfung des diesbezüglichen Bescheides seitens des
steuerlichen Vertreters habe ergeben, dass der Bw. in Beachtung seiner
Offenlegungspflichten - die Einkommensteuererklärung habe er nämlich
selbst verfasst - auch Einkünfte angeführt habe, die steuerfrei
seien.
In Beachtung der
Erforschungspflicht gemäß
§ 115 BAO hätte die
Behörde hinsichtlich der Einnahmenpositionen "Subventionen,
Prämien" in Höhe von S 100.000,00 und
"Funktionspauschale" in Höhe von S 156.000,00 deren
Steuerbarkeit zur Einkommensteuer überprüfen müssen.
Funktionsgebühren seien
gemäß
§ 26 Abs. 2 Vereinsrichtlinien
sonstige Einkünfte im Sinne des
§ 29 Abs. 1 EStG 1988. Zum
13. Dezember 1999 (Zeitpunkt der Übermittlung des
Steuerbescheides an den steuerlichen Vertreter) seien neue Tatsachen ohne
Verschulden der Partei hervorgekommen, deren Kenntnis einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Nach einem umfangreichen
Ermittlungs- bzw. Ergänzungsverfahren betreffend Steuerbarkeit von
Einkünften wurde der Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO betreffend
Einkommensteuer 1997 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der E.Ö. - Tanzpreis ein
Anerkennungspreis sei, der im Rahmen eines Wettbewerbs aufgrund einer
Klassifizierung der Leistung durch eine Jury zugesprochen worden sei. In Punkt 3
der Statuten des E.Ö. - Tanzpreises sei ersichtlich, dass die Ermittlung
der Preisträger anhand von Vorschlägen nach eingehender Diskussion
durch Wahl erfolgt sei. Daraus sei zu schließen, dass für die
Preisverleihung eine Leistungsqualifikation ausschlaggebend sei und es sich
hiebei um steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen handle, die den
betrieblichen Einkünften zuzuordnen seien.
Eine Wiederaufnahme des
Verfahrens zwecks Berücksichtigung pauschaler Werbungskosten im Sinne der
Vereinsrichtlinien sei aus verwaltungsökonomischer Sicht wegen
geringfügiger steuerlicher Auswirkung unzweckmäßig.
Mit
Berufung vom 2. Mai 2000 wurde
gegen die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
begründend ausgeführt, dass starkes Interesse für eine
materiell-rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes, ob in der Verleihung eines
Preises ein steuerbarer oder nichtsteuerbarer Tatbestand vorliege, gegeben
sei.
Materiell-rechtliche
Beurteilungen und "Schlüsse" seien nicht Bestandteil der
Entscheidung über die Wiederaufnahme eines Verfahrens.
Die Verleihung durch eine
Juryentscheidung sei nicht das ausschlaggebende Merkmal für die Beurteilung
des Preises, ob steuerbare Einkünfte vorlägen.
Auch geringfügige
steuerliche Auswirkungen seien zu berücksichtigen und durch den Erlass des
Bundesministeriums vom 9. Jänner 1987, AÖFV 1987/61 und sonstige
allgemeine Absichtserklärungen der Finanzverwaltung (per saldo 4/99, Seite
27) gedeckt.
Mit Schreiben vom
16. Dezember 2003 wurde der Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
b) Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei
nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände
allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im
Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände; also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis geführt hätten (Ritz, BAO-Kommentar,
§ 303, Tz.7).
Die Wiederaufnahme auf Grund
neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet nämlich die
Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen
Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß
die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten
Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH-Erkenntnis vom 9. Juli 1997,
96/13/0185).
Keine
Wiederaufnahmsgründe (Tatsachen) sind demnach neue Erkenntnisse in bezug
auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen (vgl. VwGH-Erkenntnis
vom 19. Mai 1993, Zl. 91/13/0224) oder das Hervorkommen von
Rechtsirrtümern (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 17. September 1990,
Zl. 90/15/0118). Mit der Überprüfung des
Einkommensteuerbescheides im Dezember 1999 durch den steuerlichen Vertreter
des Bw. sind betreffend die Einnahmen des Bw. neue Erkenntnisse in rechtlicher
Hinsicht aufgetreten, jedoch stellt dieser Vorgang - in
Übereinstimmung mit oben zitierter Judikatur - keinen tauglichen Grund
für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar.
Wenn der Bw. in seinem Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO ausführt, die
Abgabenbehörde hätte die Pflicht gehabt, hinsichtlich der Einnahmen
"Subventionen, Prämien und Funktionspauschale" die
Steuerbarkeit derselben zu erforschen, wird darauf hingewiesen, dass die
Abgabenbehörde die Angaben eines Abgabepflichtigen, gegen deren Richtigkeit
keine begründeten Zweifel bestehen, ohne weitere Überprüfung
ihrer Entscheidung zugrunde legen kann. Sie verstößt damit nicht
gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht
gem. § 115 BAO, weil bereits das Entgegennehmen
unbedenklicher Mitteilungen des Abgabepflichtigen in Erfüllung der
amtswegigen Ermittlungspflicht geschieht (Ritz, BAO - Kommentar,
§ 115, Tz. 7). Umstände, die erkennen lassen, dass gegen die
Richtigkeit der Steuererklärung im abgeschlossenen Einkommensteuerverfahren
begründete Zweifel bestanden haben, sind nicht erkennbar, sodass der
Abgabenbehörde eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht
vorzuwerfen ist.
Soweit der Bw. vorbringt, zum
13. Dezember 1999 seien neue Tatsachen ohne Verschulden der Partei
hervorgekommen, wird entgegengehalten, dass neue Erkenntnisse in Bezug auf die
rechtliche Beurteilung des Sachverhalts - wie im vorliegenden Fall, ob
bestimmte Einnahmen überhaupt der Einkommensteuer unterliegen - keine
"Tatsachen" sind. Aus welchen Gründen die vorangehende
Fehlbeurteilung des Bw. gewonnen wurde, ist unbeachtlich.
Wie der Bw. im
Berufungsvorbringen zutreffend ausgeführt hat, sind materiell-rechtliche
Beurteilungen und "Schlüsse" nicht Bestandteil der Entscheidung
über die Wiederaufnahme eines Verfahrens.
Auch ein starkes Interesse
für eine materiell-rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes stellt keinen
tauglichen Grund dar, ein Verfahren wieder aufzunehmen. Es ist nämlich
lediglich das Vorliegen der oben zitierten Voraussetzungen der Bestimmung des
§ 303 BAO zu prüfen. Wie bereits ausgeführt, ist eine
andere rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes nicht geeignet, ein Verfahren
neuerlich aufzunehmen.
Wenn der Bw. vorbringt, auch
geringe steuerliche Auswirkungen seien zu berücksichtigen und durch einen
Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom
9. Jänner 1987, AÖFV 1987/61 gedeckt, wird darauf
hingewiesen, dass dem Antrag des Bw. auf Wiederaufnahme des durch
Einkommensteuerbescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben
ist, wenn ein Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, wenn Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren ohne
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und wenn die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Dementsprechend ist nur dann, wenn sämtliche
vorgenannte Kriterien vorliegen, ein Abgabenverfahren wieder aufzunehmen. Da im
vorliegenden Fall jedoch keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen
sind, verbleibt für eine Ermessensübung kein Raum.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
27. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1962-W/02
- Stammnummer
- 10143
- Gültig
- 27.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF