Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100541/2013
Zurücknahme Vorlageantrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/3100541/2013vom 22.08.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Innrain 32
6020 Innsbruck
www.bfg.gv.at
DVR: 2108837
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M******
in der Beschwerdesache A******, vertreten durch die Marsoner + Partner GmbH, Andreas-Hofer-Straße 43, 6020 Innsbruck,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 25. April 2012,
betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer, Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag sowie Säumniszuschlägen für die Jahre 2008 bis 2010
beschlossen:
I.
Der Vorlageantrag wird gemäß § 256 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Damit gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die (damals) Berufungsvorentscheidung vom 4. April 2013 erledigt.
II.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die beschwerdeführende Partei hat mit Eingabe vom 12. August 2014 erklärt, ihren Vorlageantrag vom 7. Mai 2013 betreffend die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 25. April 2012, betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer, Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag und Säumniszuschlägen für die Jahre 2008 bis 2010 zurückzuziehen.
Der Vorlageantrag war daher gemäß § 256 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 lit d BAO als gegenstandslos zu erklären.
Hieraus ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren einzustellen ist.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 lit d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Innsbruck, am 22. August 2014
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 4 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/3100541/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100541.2013
- Stammnummer
- 101429
- Gültig
- 22.08.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF