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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100566/2014

Sonderausgaben, Sanierung einer Wohnung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100566/2014vom 24.07.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Innrain 32 6020 Innsbruck www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Sonnweber in der Beschwerdesache N.D. gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 16.10.2013 betreffend Einkommensteuer 2011 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom November 2010 zusammen mit seiner Partnerin je zur Hälfte Wohnungseigentum an einer näher bezeichneten Wohnung. Mit dem am 16.10.2013 ausgefertigten Bescheid betreffend Einkommensteuer 2011 wurde seinem in der Steuererklärung gestellten Antrag Aufwendungen für (u.a.) die Wohnungssanierung (Eingangstüre und Fenster) als Sonderausgaben zu berücksichtigen, nicht entsprochen, weil ein Nachweis der Kostentragung trotz Aufforderung nicht erbracht worden sei. Mit der fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wurden auch die angeforderten Belege nachgereicht, worauf am 21.11.2013 ein abgeänderter Bescheid (Berufungsvorentscheidung) erging. Darin wurden die Kosten der Sanierung, allerdings (offenbar versehentlich) nur unvollständig, als Sonderausgaben in Abzug gebracht. Der Beschwerdeführer erhob wiederum „Berufung“ und beantragte unter neuerlicher Vorlage der entsprechenden Belege die erklärungsgemäße Veranlagung. Nach Durchführung weiterer Erhebungen (Ergänzungsersuchen vom 16.05.2014) legte das Finanzamt die Beschwerde vor. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung als Sonderausgaben abzuziehen. Der Beschwerdeführer hat über Aufforderung des Finanzamtes durch Vorlage der Rechnungen nachgewiesen, dass die Sanierungsmaßnahmen von einem unmittelbar von ihm beauftragten und befugten Unternehmen ausgeführt worden sind. Hinsichtlich der Kostentragung liegt eine Bestätigung der kreditgebenden Bank vor. Da die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen gegeben sind, war der Beschwerde - wie im übrigen auch vom Finanzamt im Vorlageantrag beantragt - stattzugeben. Innsbruck, am 24. Juli 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100566/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100566.2014
Stammnummer
101425
Gültig
24.07.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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