Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2765-W/02
Dienstreise bei selbständig Tätigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2765-W/02vom 27.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
R.B.G. Revisions- und Beratungsges.m.b.H., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als die Einkommensteuer
für das Jahr 2000 in Höhe von € 2.902,19 (das sind
S 39.935,00) endgültig festgesetzt wird.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
erzielte im streitgegenständlichen Jahr (2000) Einkünfte aus
selbständiger Arbeit und sonstige Einkünfte.
Mit Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000 wurden u.a. Nächtigungskosten in Höhe von
S 11.400,00 (20 Nächte á S 570,00 = S 11.400,00)
seitens der Abgabenbehörde I. Instanz nicht anerkannt. Die
Unterkünfte seien anlässlich des Norwegenaufenthalts vom Veranstalter
bzw. hinsichtlich des Aufenthalts in London von Ö.K. bereitgestellt
worden.
Mit
Berufung vom 30. Juli 2001
führte der Bw. begründend aus, dass lediglich für das Gastspiel
in London die Nächtigungskosten zur Gänze vom Auftraggeber getragen
worden seien. Für das Gastspiel in Norwegen habe der Bw. Kostenersätze
geleistet, auch wenn diese geringer gewesen seien, als die ihm zustehenden
Pauschalsätze und daher beantragte der Bw. die Anerkennung der Reisekosten
für 14 Tage Norwegen á S 570,00
(Nächtigungsgebühr).
Mit
Vorhalt vom 2. August 2001 wurde
der Bw. ersucht, die geleisteten Kostenersätze für das bereitgestellte
Quartier anlässlich des Aufenthalts in Norwegen nachzuweisen.
In
Beantwortung dieses Vorhalts legte der
Bw. eine Kopie seines Kreditkartenkontoauszugs vor und führte hiezu aus,
dass daraus hervorgehe, der Aufenthalt in Norwegen inklusive Unterbringung habe
Kosten verursacht.
Nachdem das Finanzamt infolge
nicht lesbarer Kopien den Bw. neuerlich ersuchte, entsprechende Unterlagen in
Original oder leserliche Kopien vorzulegen und der Bw. die bereits
übermittelte Kopie seines Kreditkartenkontoauszugs abermals vorlegte, wurde
mittels Berufungsvorentscheidung der
Berufung nicht Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass eine
Abzugsfähigkeit der gesetzlich vorgesehenen pauschalen
Nächtigungsgelder bei unentgeltlich zur Verfügung gestellten
Nächtigungsmöglichkeiten als Betriebsausgaben nicht gegeben sei, auch
wenn der Abgabepflichtige für seine Verpflegung aufkomme und
Toiletteartikel oder Ähnliches selbst mitbringe. Für die Unterkunft in
Norwegen seien mangels entsprechender Nachweise daher keine Aufwendungen
angefallen, sodass diesen im Wege einer pauschalen Berücksichtigung von
Nächtigungsgeldern die Anerkennung als Betriebsausgaben versagt
sei.
Im rechtzeitig eingebrachten
Vorlageantrag gab der Bw. an, dass er
für den Aufenthalt in Norwegen dem dortigen Veranstalter einen Kostenersatz
in Form einer Spende in Höhe von S 5.000,00 geleistet habe, und zwar
für die Unterkunftsbeistellung inklusive Frühstück, dafür
sei allerdings kein Beleg ausgestellt worden. Außerdem seien weitere
Mehraufwendungen zu berücksichtigen, da der Bw. zwischenzeitig Mitgliedern
der damals gastgebenden Gruppe aus Norwegen anlässlich eines Trainings in
Wien Nächtigungsmöglichkeiten in seiner Wohnung zur Verfügung
gestellt habe, sodass die dem Gastspiel in Norwegen in Jahre 2000
zuzurechnenden Mehraufwendungen zumindest den in
§ 26 EStG 1988 festgelegten Betrag überstiegen
hätten.
In einem seitens des
unabhängigen Finanzsenats durchgeführten
fernmündlichen Vorhalt vom
12. Mai 2004 führte der Bw., befragt zu den weiteren
Mehraufwendungen anlässlich der Nächtigung einzelner Mitglieder der
seinerzeit gastgebenden norwegischen Gruppe in seiner Wohnung, aus, dass zwar
einzelne norwegische Mitglieder noch im selben Jahr, in dem der Bw. nach
Norwegen gereist sei, in seiner Wohnung in Wien genächtigt hätten,
jedoch etwaige Belege über weitere Mehraufwendungen nicht vorlägen.
Die jeweilige Übernachtungsmöglichkeit - des Bw. in Norwegen und
schließlich der norwegischen Mitglieder in Wien - beruhe auf
Gegenseitigkeit, um die Kosten für einen solchen Aufenthalt zu
minimieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich
durch den Betrieb veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit
sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht
übersteigen.
§ 26 Z 4 EStG 1988
normiert, dass nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen
(Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und
Nächtigungsgelder gezahlt werden, gehören. Eine Dienstreise liegt vor,
wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort
(Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von
seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine
tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz)
nicht zugemutet werden kann.
Bei Arbeitnehmern, die ihre
Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der
Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Enthält
eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 eine besondere
Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden.
a)
Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden
Sätze zu berücksichtigen.
b)
Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 360 S pro Tag betragen.
Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede
angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht
für 24 Stunden zu, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht eine Abrechnung des Tagesgeldes nach
Kalendertagen vor; in diesem Fall steht das Tagesgeld für den Kalendertag
zu.
c)
Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für
Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld
einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 200 S
berücksichtigt werden.
d)
Tagesgelder für Auslandsdienstreisen können mit dem Höchstsatz
der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten berücksichtigt
werden.
e)
Wenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren Kosten für
Nächtigung einschließlich der Kosten des Frühstücks
nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende
Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt
werden.
Zahlt der
Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen
übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Unstrittig ist im vorliegenden
Fall, dass der Bw. eine betrieblich veranlasste Reise nach Norwegen
durchgeführt hat.
Wenn jedoch die
Abgabenbehörde I. Instanz davon ausgeht, dass dem Bw.
anlässlich dieser Norwegen-Reise keine Mehraufwendungen für Unterkunft
erwachsen sind, weil er diese im Sinne des § 138 BAO nicht
nachgewiesen hat, kann der unabhängige Finanzsenat darin keine
gesetzwidrige Vorgangsweise erkennen. Entspricht doch diese Ansicht der
Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (vgl. VwGH-Erkenntnis vom
30. Jänner 2003, Zl. 99/15/0085).
Soweit der Bw. im Vorlageantrag
ausführt, er habe Kostenersatz in Form einer Spende in Höhe von
S 5.000,00 geleistet, darüber sei jedoch kein Beleg ausgestellt
worden, wird darauf hingewiesen, dass freiwillige Zuwendungen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988
grundsätzlich nicht abzugsfähig sind und zwar auch dann nicht, wenn
sie durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst sind (Doralt,
EStG-Kommentar, Band I, § 4, Tz.330).
Schließlich bringt der
Bw. noch vor, dass im selben Jahr seines Aufenthalts in Norwegen einzelne
Mitglieder der damals gastgebenden Gruppe auf seine Kosten in seiner Wohnung in
Wien genächtigt hätten und diese Kosten als weitere Mehraufwendungen
zu berücksichtigen seien. Diesem Vorbringen wird entgegengehalten, dass dem
Bw. ein Nachweis über etwaige Mehraufwendungen, die ihm durch seine
Eigenschaft als Gastgeber verursacht worden seien, ebenfalls nicht gelungen ist,
sodass die Berufung insgesamt als unbegründet abzuweisen war.
Soweit der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 vorläufig erlassen wurde, war
dieser gemäß § 200 Abs. 2 BAO für
endgültig zu erklären, da eine Ungewissheit im Sinne des Absatz 1
leg.cit. nicht mehr vorliegt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
27. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2765-W/02
- Stammnummer
- 10142
- Gültig
- 27.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF