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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500654/2014

Mangelnde Antragslegitimation

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500654/2014vom 05.08.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache AK, 1190 , betreffend die Beschwerde vom 27.5.2013 gegen die Strafverfügung vom 26.4.2013 Ma67 den Beschluss gefasst: Die Beschwerde wird gem. § 49 Abs. 1 VStG mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Am 26.4.2013 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung eine Strafverfügung an Hrn. AK wegen Abstellen des Fahrzeugs in 1090 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Am 27.5.2013 erhob Hr. Bw. Einspruch gegen diesen Bescheid, mit der Begründung, dass er das Fahrzeug an der angeführten Adresse abgestellt habe, jedoch den Parkschein korrekt entwertet und sichtbar plaziert habe. Am 25.7.2013 verständigte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung Hrn. AK über das Ergebnis der Beweisaufnahme und ersuchte um Vorlage des Originalparkscheins. In der Folge überreichte der Bruder des Bescheidadressaten Hr. Bw. die beiden Originalparkscheine der Behörde und teilte mit Schreiben vom 23.8.2013 mit, dass nicht der Zulassungsbesitzer den Parkschein entwertet habe, sondern er. Am 3.9.2013 ersuchte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung Hrn Bw. um Behebung des Formgebrechens "Vetretungsbefugnis nicht durch Vollmacht nachgewiesen", ansonsten das Anbringen zurückgewiesen werden müsste. Das Hr. Bw. auf dieses Schreiben nicht reagiert erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung am 5.11.2013 einen Bescheid mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung als unzulässig zurückgewiesen wurde und führte begründend aus, dass Beschuldigter die in der Strafverfügung genannte Person sei. Daher könne nur diese Einspruch erheben. Ein von einer anderen Person erhobener Einspruch könne die Strafverfügung nicht außer Kraft setzen und sei daher zurückzuweisen. Am 4.12.2013 brachte Hr Bw. Beschwerde gegen obigen Bescheid ein und brachte vor, dass nicht Hr. AK sondern er der Beschuldigte sei, da er den Parkschein ausgefüllt habe und wiederholte im Übrigen sein bisheriges Vorbringen. Das Gericht hat entschieden § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 id geltenden Fassung lautet: Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Beschuldigter ist diejenige Person, die als Bescheidadressat in der Strafverfügung genannt ist. Das bedeutet, dass nur Hr. AK berechtigt gewesen wäre gegen die Strafverfügung Einspruch zu erheben. (Im Beschwerdefall mit den von Hrn. Bw. vorgebrqachten Argumenten.) Da dies nicht der Fall war, sondern Hr. Bw. Beschwerde erhoben hat und dieser auch nicht der Möglichkeit nachgekommenist, den erhobenen Einspruch vom Beschuldigten (=Adressat der Strafverfügung) unterfertigen zu lassen oder eine Vollmacht vorzulegen und es somit auch zu keiner nachträglichen Sanierung des Verfahrensmangels gekommen ist, war die Beschwerde mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da sich bei mangelnder Antragslegitimation die Zurückweisung zwingend aus dem Gesetz ergibt. Wien, am 5. August 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7500654/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500654.2014
Stammnummer
101418
Gültig
05.08.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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