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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102240/2014

Zurückweisung eines Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102240/2014vom 19.08.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache der Bf. gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 14. Februar 2014 betreffend Zurückweisung einer Berufung beschlossen: Der Vorlageantrag vom 9. April 2014 wird als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 14. Februar 2014 bleibt unverändert. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 11. Jänner 2013 (Zurückweisungsbescheid) wurde die Berufung vom 6. November 2012 der A. Ges.m.b.H. gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 26. September 2012 gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, dass der Umsatzsteuerbescheid 2011 am 26. September 2012 ergangen sei, wobei die Berufung am 5. November 2012 an das zuständige Finanzamt gefaxt worden und postalisch am 6. November 2012 beim zuständigen Finanzamt eingelangt sei. Die Berufungsfrist betrage ein Monat ab Zustellung. Da die Berufung erst am 6. November 2012 beim zuständigen Finanzamt eingelangt sei, sei diese zu spät eingebracht worden und daher zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2012 (gemeint: 4. Februar 2013) wurde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und begründend ausgeführt, dass die A. Ges.m.b.H. (Beschwerdeführerin) gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 26. September 2012 ordnungsgemäß am 5. November 2012 Berufung eingebracht habe. Die verhängte Zurückweisung sei nicht anzuerkennen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Februar 2014 hob das Finanzamt den Zurückweisungsbescheid vom 11. Jänner 2013 auf und wies die Beschwerde vom 4. Februar 2012, beim Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln am 5. Februar 2013 eingelangt, zurück. Der angefochtene Bescheid sei vor Erledigung dieser Berufung/Beschwerde aus dem Rechtsbestand beseitigt worden, sodass die Berufung dagegen als unzulässig zurückzuweisen ist. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf. nachweislich am 24. Februar 2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 9. April 2014 stellte die Beschwerdeführerin (Bf.) den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Über die Beschwerde wurde erwogen: Folgender Sachverhalt ist erwiesen: Am 11. Jänner 2013 erließ das Finanzamt einen Bescheid 2011, wonach die Berufung vom 6. November 2012 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 als verspätet zurückgewiesen wurde. Innerhalb der Rechtsmittelfrist brachte die Bf. dagegen Berufung ein. Mit der zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 14. Februar 2014 hob das Finanzamt den Zurückweisungsbescheid vom 11. Jänner 2013 auf. Die zurückweisende und den Bescheid vom 11. Jänner 2013 aufhebende Beschwerdevorentscheidung wurde nachweislich von der Bf. am 24. Februar 2014 übernommen. Daraus folgt rechtlich: Gemäß § 264 Absatz 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). § 264 Abs. 4 lit.e BAO lautet: Für Vorlageanträge sind sinngemäß § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) anzuwenden. § 264 Abs. 5 BAO normiert, dass die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht obliegt. Gemäß § 260 Abs. 1 lit.b BAO ist die Bescheidbeschwerde (der Vorlageantrag) mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie (Bescheidbeschwerde) bzw. er (Vorlageantrag) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Im vorliegenden Beschwerdefall wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 14. Februar 2014 nachweislich von der Bf. am 24. Februar 2014 übernommen. Somit ist der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung eines Vorlageantrages der 24. März 2014. Der Vorlageantrag der Bf. ist unbestritten erst am 9. April 2014 gestellt, beim Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln am 15. April 2014 eingelangt und daher verspätet eingebracht worden. Gem. § 278 Abs. 1 BAO hat das Gericht, bevor die Beschwerdesache einer materiell rechtlichen Erledigung zugeführt wird, zu prüfen, ob der Vorlageantrag zulässig ist und rechtzeitig eingebracht wurde. Grundsätzlich ist der Vorlageantrag zulässig; da er jedoch verspätet eingebracht wurde, ist er mit Beschluss als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Revision ist auszuführen, dass die Beurteilung über die rechtzeitige Einbringung eines Vorlageantrages keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung, noch ist in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH darüber uneinheitlich abgesprochen worden. Die Revision ist somit nicht zulässig. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 19. August 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102240/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102240.2014
Stammnummer
101388
Gültig
19.08.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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