Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0850-W/03
Wem gegenüber wurde auf das einverleibte Fruchtgenussrecht verzichtet?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0850-W/03vom 26.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 2 GrEStG 1987 gehören zur Gegenleistung Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten. In zeitlicher Hinsicht kommt es darauf an, ob und in welcher Höhe Belastungen im Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorganges bestehen.
Wenn die Sacheinlage bei der einen Person in der Einbringung einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Liegenschaft besteht und bei der anderen Person in dem Verzicht auf das Fruchtgenussrecht, muss die Liegenschaft im Zeitpunkt der Einbringung noch mit dem Fruchtgenussrecht belastet sein, da ansonsten von der anderen Person ihre Einlage nicht mehr erbracht werden kann (der Verzicht könnte dann nicht gegenüber der Gesellschaft abgegeben werden). Das Fruchtgenussrecht ist hier Teil der Gegenleistung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Günther Fuchs, gegen den Bescheid vom 13. März 2003 des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die
Berufung wird dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen und der
angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie
folgt:
Gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG 1987 wird die Grunderwerbsteuer mit 3,5 % von
€ 288.040,00 mit € 10.081,40 festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Einbringungsvertrag vom 10. Dezember 2002
wurden von Herrn M. E. sen. und Herrn M. E. jun. Sacheinlagen in die Bw.
eingebracht. An der Bw. sind Herr M. E. sen. mit 20 % und Herr M. E. jun. mit 80
% beteiligt. Von Herrn M. E. jun. wird die diesem zur Gänze gehörige
Liegenschaft gegen Bezahlung eines Betrages von € 52.600,00 eingebracht.
Auf Grund eines Schenkungsvertrages vom 25. November 2000 ist die
Liegenschaft mit einem Fruchtgenussrecht zu Gunsten von Herrn M. E. sen.
belastet.
Herr M. E. sen. verzichtet auf das ihm zustehende
Fruchtgenussrecht und bereichert daher ebenfalls aus dem Titel der
Gesellschaftereinlage die Bw. Die Sacheinlage des Herrn M. E. sen. besteht in
dem Verzicht auf das ihm an der Liegenschaft eingeräumte
Fruchtgenussrecht.
Für diesen Erwerbsvorgang wurde der Bw. mit Bescheid
vom 13. März 2003 die Grunderwerbsteuer mit € 11.816,00
vorgeschrieben. Die Gegenleistung wurde dabei vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit dem Barbetrag von
€ 52.600,00 und dem Fruchtgenussrecht, welches laut
Schätzungsgutachten einen Wert von € 285.000,00 hat, also
insgesamt mit € 337.600,00 ermittelt.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass die Bemessungsgrundlage zu Unrecht auch von dem
Fruchtgenussrecht berechnet wurde, da das Fruchtgenussrecht nicht von der Bw.
übernommen worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob das
Fruchtgenussrecht zur Gegenleistung zu zählen ist oder nicht.
Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 2 GrEStG 1987
gehören zur Gegenleistung Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen,
soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde
Lasten. Daraus ergibt sich, dass zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen
Sinne auch diejenigen Lasten gehören, die abzulösen wären, wenn
das Grundstück sofort lastenfrei übergehen würde. Dabei kommt es
in zeitlicher Hinsicht darauf an, ob und in welcher Höhe Belastungen im
Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorganges bestehen.
Im gegenständlichen Fall muss die Liegenschaft im
Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorganges noch mit dem Fruchtgenussrecht
belastet gewesen sein, da ansonsten Herr M. E. sen. den Verzicht auf das
Fruchtgenussrecht nicht gegenüber der Bw. abgeben hätte können.
Wenn, wie in der Berufung vorgebracht wird, das Fruchtgenussrecht nicht auf die
Bw. übergegangen wäre, hätte der Verzicht gegenüber Herrn M.
E. jun. vor der Übertragung der Liegenschaft an die Bw. erfolgen
müssen. Nur so hätte die Bw. diese Belastung nicht übernommen.
Dieses hätte allerdings zur Folge, dass Herr M. E. sen. den Verzicht nicht
gegenüber der Bw. abgegeben hat und er hätte auch keine Leistung an
die Bw. erbracht. Herr M. E. sen. hätte, wenn das Fruchtgenussrecht zum
Zeitpunkt der Übertragung nicht mehr bestanden hätte, keine
Sacheinlage in die Bw. einbringen können.
Laut dem Einbringungsvertrag besteht die Sacheinlage des
Herrn M. E. sen. in dem Verzicht auf das Fruchtgenussrecht. Durch diesen
Verzicht auf das Fruchtgenussrecht hat Herr M. E. sen. die Bw. bereichert. Um
die Bw. bereichern zu können, muss die Liegenschaft zum Zeitpunkt der
Verwirklichung des Erwerbsvorganges noch mit dem Fruchtgenussrecht belastet
gewesen sein, da ansonsten der Verzicht nicht gegenüber der Bw. abgegeben
hätte werden können und die Bw. hätte auch nicht von Herrn M. E.
sen. bereichert werden können. Die Sacheinlage in die Bw. konnte von Herrn
M. E. sen. nur geleistet werden, wenn zum Zeitpunkt des Überganges des
Grundstückes auf die Bw. dieses Grundstück noch mit dem
Fruchtgenussrecht belastet war. Nur in diesem Fall konnte Herr M. E. sen. durch
den Verzicht auf das Fruchtgenussrecht die Bw. bereichern und damit seine
Sacheinlage einbringen.
Da nach den obigen Darstellungen die Liegenschaft im
Zeitpunkt der Verwirklichung der Übertragung auf die Bw. noch mit dem
Fruchtgenussrecht belastet war, zählt das Fruchtgenussrecht zur
Gegenleistung. Die Gegenleistung besteht im gegenständlichen Fall aus dem
Fruchtgenussrecht und der Barzahlung. Das Fruchtgenussrecht hat nach dem
Schätzungsgutachten einen jährlichen Wert von € 26.160,00.
Nach § 16 Abs. 2 BewG 1955 in der zum Zeitpunkt der Übertragung
geltenden Fassung ist auf Grund des Alters des Berechtigten der jährliche
Betrag mit 9 zu multiplizieren, was für das Fruchtgenussrecht einen
kapitalisierten Betrag von € 235.440,00 ergibt. Zu diesem Wert in der
Höhe von € 235.440,00 wird noch der Barbetrag in der Höhe
von € 52.600,00 gerechnet und beträgt die Gegenleistung für
diesen Erwerbsvorgang € 288.040,00. Von diesem Betrag ist
gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG 1987 die
Grunderwerbsteuer mit 3,5 % zu berechnen und beträgt
€ 10.081,40.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
26. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0850-W/03
- Stammnummer
- 10132
- Gültig
- 26.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF