Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0115-Z2L/02
Antrag auf Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis gem. § 237 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0115-Z2L/02vom 20.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verneint die entscheidende Behörde das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des § 237 BAO, so ist ein Antrag auf Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis zwingend abzuweisen. Folglich wird die Behörde nicht in die Lage versetzt, eine Ermessensentscheidung gem. § 20 BAO unter Abwägung der Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Kozak, gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 8. April 1997, GZ. 100/0021413/96-6,
betreffend Entlassung aus der Gesamtschuld nach § 237 BAO,
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom
11. Dezember 1996, Zl. 100/21413/96-Ma wurde dem Bf. im Rahmen eines
Gesamtschuldverhältnisses ein Abgabenbetrag in Höhe von insgesamt ATS
164.589,00 (Zoll: ATS 34.819,00, Einfuhrumsatzsteuer: ATS 39.940,00,
Tabaksteuer: ATS 86.367,00, Außenhandelsförderungsbeitrag: ATS 236,00
und Säumniszuschlag von ATS 3.227,00), gem. § 174 Abs. 3 lit a) iVm
§ 3 Abs. 2 Zollgesetz 1988 sowie gem. § 175 Zollgesetz 1988 iVm §
217 ff BAO vorgeschrieben. Diese Vorschreibung resultierte daraus, dass der Bf.
im Jahre 1989 insgesamt 101.200 Stk. einfuhrzollpflichtige Zigaretten an sich
brachte, obwohl ihm die Zollhängigkeit bekannt oder nur in Folge grober
Fahrlässigkeit unbekannt war. Mit Eingabe vom 27. Jänner 1997
beantragte der Bf. die Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis.
Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass der Bf. die im
Rahmen des Strafverfahrens für das selbe Vergehen verhängte Geldstrafe
zur Gänze bezahlt und für das begangene Unrecht gebüßt
habe. Seit dieser Tat sei der Bf. nicht mehr straffällig geworden. Bei
einem Verkehrsunfall habe der Abgabenschuldner überdies eine schwere
Verletzung erlitten und könne in der Folge nur mehr als Reinigungsarbeiter
tätig sein. Dabei erziele der Bf. ein monatliches Einkommen von ATS
8.470,00, wovon auch eine Miete in Höhe von ATS 2.000,00 sowie die
sonstigen laufenden Kosten zu entrichten seien. Die sofortige volle Entrichtung
der vorgeschriebenen Abgabenschuld würde jedenfalls die Existenz des Bf.
gefährden und wäre für ihn mit einer erheblichen Härte
verbunden. Abschließend brachte der Bf. in seiner Eingabe den
Eventualantrag ein, ihm bei Abweisung des Entlassungsbegehrens eine Entrichtung
der Abgabenschuld in möglichst niedrigen Monatsraten zu bewilligen, wobei
vom Bf. selbst eine Monatsrate in Höhe von ATS 500,00 angeboten werde.
Betreffend des Eventualantrages einer Ratenbewilligung erging vom Hauptzollamt
Wien eine gesonderte Entscheidung, welche nicht Gegenstand des
gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist.
Der Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld wurde mit
Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 4. Februar 1997, Zl. 100/21413/3/96-Ma
gem. § 237 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl 194/1961 idgF) abgewiesen.
Begründend führte das Hauptzollamt Wien aus, dass auf Grund der
Einkommenslage des Bf. eine Unbilligkeit in den persönlichen
Verhältnissen des Abgabenschuldners vorliege. Dies versetze die
Behörde in die Lage eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO,
unter Abwägung der Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu treffen. Im
Rahmen dieses Ermessens habe die Behörde jedoch auch zu
berücksichtigen, dass der aushaftende Abgabenrückstand auf ein
steuerunredliches Verhalten des Bf. zurückzuführen sei. Dabei sei es
unumgänglich, dass der Abgabenschuldner einen Beitrag zur Wiedergutmachung
des von ihm verursachten Steuerschadens leiste. Da bis zum Zeitpunkt der
Entscheidung über den Erlassantrag vom Bf. noch keine einzige Zahlung
geleistet worden sei, könne jedoch das Zollamt eine stattgebende
Billigkeitsentscheidung nicht vertreten. Eine Nachsicht dem Bf. gegenüber
würde demnach zu einer Ungerechtigkeit gegenüber anderen, redlichen
Steuerpflichtigen führen.
Gegen diese abweisende Entscheidung wurde mit Eingabe vom
13. März 1997 fristgerecht berufen. Darin wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass das Hauptzollamt Wien in ihrer abweisenden Entscheidung
vom 4. Februar 1997 zwar das Vorliegen einer Unbilligkeit beim
Abgabenschuldner auf Grund seiner Einkommenslage als gegeben erachte, weise
jedoch dennoch in der Folge das Erlassbegehren rechtswidrigerweise ab. Es sei
zwar richtig, dass die Behörde bei einer diesbezüglichen Entscheidung
ein Ermessen auszuüben habe, dieses müsse aber im vorliegenden Fall
dazu führen, dass dem Antrag des Bf. stattzugeben sei. Weiters habe der Bf.
mit Hilfe Dritter, um einen Beitrag zur Wiedergutmachung des verursachten
Steuerschadens zu leisten, einen Betrag in Höhe von ATS 1.500,00
eingezahlt. Die gesetzliche Möglichkeit der Entlassung aus einer
Abgabenschuld existiere gerade deshalb, um aus Billigkeitsgründen
Einzelfälle wie den vorliegenden, gerecht zu beurteilen und behandeln zu
können. Diese Billigkeitsmaßnahme stelle daher keine Ungerechtigkeit
gegenüber redlichen Steuerpflichtigen dar, da diese Maßnahme auf
gesetzliche Bestimmungen basiere und einzelfallbezogen sei.
Über diese Berufung hat das Hauptzollamt Wien mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. April 1997, Zl. 100/21413/96-6 abweisend
entschieden. In der Begründung dieses Bescheides heißt es
sinngemäß, dass auf Grund der Einkommenslage des Bf. eine
Unbilligkeit erachtet werde. Dieser Umstand führe dazu, dass die
Behörde im Rahmen ihres zustehenden Ermessens eine Entscheidung zu treffen
habe. Bei dieser Ermessensausübung sei vor allem das steuerliche Verhalten
des Abgabenschuldners sowie die Gleichbehandlung von Abgabenpflichtigen zu
berücksichtigen. Das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit beim
Abgabenschuldner führe daher nicht zwangsweise dazu, dass das Hauptzollamt
Wien in der Ausübung des Ermessens dem Nachsichtsantrag stattzugeben habe.
Des weiteren verwies das Hauptzollamt Wien in ihrer Entscheidung darauf, dass
eine Billigkeitsmaßnahme zwar eine Maßnahme darstelle, welche auf
einen Einzelfall bezogen sei, wobei jedoch der Wortlaut des § 237 BAO von
einer Lage des Falles und nicht von einer Lage des Einzelfalles spreche. Der
mittlerweile zur Einzahlung gebrachte Betrag von ATS 1.500,00 könne in
Anbetracht der Höhe der Abgabenschuld von ATS 164.589,00 nicht
annähernd eine Schadenswiedergutmachung darstellen und stehe in keiner
Relation zur Höhe der aushaftenden Schuld. Eine stattgebende oder teilweise
stattgebende Billigkeitsentscheidung sei daher im Zeitpunkt der
Berufungsvorentscheidung nicht vertretbar.
Mit Eingabe vom 14. Mai 1997 beantragte der Bf. eine
Entscheidung über die Berufung durch die zweite Instanz. Diese Eingabe war
auf Grund einer Gesetzesänderung als eine Beschwerde (Rechtsbehelf der
zweiten Stufe) zu werten, für deren Erledigung seit 1. Jänner
2003 der Unabhängige Finanzsenat zuständig ist. In dieser Eingabe
bringt der Bf. vor, dass die erstinstanzliche Behörde zwar das Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen bejahe, dennoch aber über die Berufung
negativ entschieden habe. Entscheidend sei, in Anbetracht des Gesetzeswortlautes
"wenn die Einhebung der Abgabe bei diesem nach der Lage des Falles unbillig
wäre..", dass die Einbringung der gegenständlichen Abgaben beim Bf.
und diesen persönlich betreffend unbillig sei, weshalb dem Antrag
stattzugeben gewesen wäre. Zu berücksichtigen wäre auch der
Aspekt, dass der Bf. monatliche Zahlungen von ATS 750,00 auf die
gegenständliche Abgabenschuld leiste und bereits geleistet habe.
In Anbetracht dessen, dass die letzte Entscheidung der
Zollbehörde im Jahre 1997 ergangen war, erging vom Unabhängigen
Finanzsenat mit Schreiben vom 12. Februar 2004 an den Bf. die Einladung,
seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt zu geben. Dieser
Einladung wurde mit Antwortschreiben vom 12. März 2004 entsprochen.
Entsprechende Einkommensnachweise über die Höhe des monatlichen
Bezuges des Bf. wurden mit Eingabe vom 7. April 2004
nachgereicht.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 237 BAO
kann auf Antrag eines Gesamtschuldners dieser aus der Gesamtschuld ganz oder
teilweise entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach
Lage des Falles unbillig wäre. Der Antragsteller hat dabei das Vorliegen
jener Umstände darzutun, auf die die Entlassung aus der Gesamtschuld
gestützt werden könnte. Im Rahmen von Nachsichtsansuchen ist
zunächst zu prüfen, ob durch die Einhebung der Abgaben im
gegenständlichen Fall eine Unbilligkeit vorliegt. Ob eine solche
Unbilligkeit vorliegt ist nach der Lage des Falles zu beurteilen, wobei sich
diese Unbilligkeit aus den persönlichen Verhältnissen des
Abgabenschuldners oder aus sachlichen Gründen ergeben kann. Im vorliegenden
Fall wird vom Bf. ausschließlich auf seine wirtschaftliche Situation bezug
genommen, während das Vorliegen von etwaigen sachlichen
Unbilligkeitsgründen im gesamten bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht
wurde. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn sich ein
wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den
im Bereich des Abgabenpflichtigen entstehenden Nachteilen ergibt. Eine solche
ist anzunehmen, wenn sich durch die Einhebung der Abgaben eine
Existenzgefährdung des Bf. oder dessen Familie ergeben würde. Die
Entscheidung ob eine Unbilligkeit nach der Lage des Falles vorliegt ist demnach
keine Ermessensfrage.
Da für eine Entscheidung
über ein Erlassansuchen im Sinne des § 237 BAO die derzeitige Sachlage
des Bf. maßgeblich ist (vgl. VwGH 89/14/0196 v. 21.12.89), wurde der Bf.
mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 12. Februar 2004
aufgefordert, seine derzeitige wirtschaftliche Situation bekannt zu geben. Aus
der vom Bf. erfolgten Beantwortung mit Eingabe vom 12. März 2004 ist
zu entnehmen, dass der Bf. weiterhin als Reinigungsarbeiter ein monatliches
Durchschnittseinkommen in Höhe von 927 € erzielt. Die laufenden
Fixkosten für Betriebskosten und Versicherungen belaufen sich nach eigenen
Angaben des Bf. auf ca. 350,00 € per Monat. Überdies besitzt der
Abgabenschuldner ein Einfamilienhaus an seiner Meldeadresse. Des weiteren gibt
der Bf. an, dass er verwitwet sei und keinerlei Sorgepflichten wahrzunehmen
habe, auch habe er keine anderen Schuldenrückzahlungen für etwaig
laufende Kredite zu tätigen. Außerdem ergibt sich aus den
Erklärungen des Bf., dass die anlässlich eines Verkehrsunfalls
erlittene Verletzung zu keiner finanziellen Mehrbelastung führen
würde. Ergänzend zu diesen Angaben wird im Schriftstück vom
12. März 2004 vorgebracht, dass der Bf. zwischenzeitlich durch
Entrichtung monatlicher Raten insgesamt einen Teilbetrag der Gesamtschuld in
Höhe von € 4.632,89 entrichtet habe, wodurch zum Ausdruck komme, dass
der Bf. bereit sei einen Beitrag zur Wiedergutmachung des verursachten
Steuerschadens zu leisten. Außerdem liege die begangene Tat nunmehr
bereits lange zurück. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass
sich zwischenzeitlich der Bf. nichts zu Schulden habe kommen lassen. Nach wie
vor leide der Bf. an den Folgen seines schweren Verkehrsunfalls, sodass
lediglich eine Beschäftigung als Reinigungsarbeiter möglich sei und in
Folge dessen nur ein geringes monatliches Einkommen erzielt werden könne.
Auf Grund der nachgereichten
Unterlagen mit Eingabe an den Unabhängigen Finanzsenat vom 7. April
2004 ergibt sich, dass der Bf. im Jahr 2003 ein Netto-Einkommen von
€ 12.977,00 erzielte. Unter Berücksichtigung der Nettobezüge
im ersten Quartal 2004 ergibt sich für den Bf. ein durchschnittlicher
Netto-Monatsverdienst von 921,36 €/14mal jährlich. Zu diesem
Netto-Einkommen des Bf. wird vom Unabhängigen Finanzsenat festgestellt,
dass durch dieses Monatseinkommen jener allgemeine Grundbetrag, welcher in der
Existenzminimum-Verordnung (BGBl 125/2003) mit € 643,00 monatlich
festgelegt wird, deutlich überschritten wird. Die Einhebung der
gegenständlichen Abgaben führt daher beim Bf. zu keiner wie vom
Gesetzgeber geforderten Existenzgefährdung. Folglich kann im vorliegenden
Fall beim Bf. keine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen
erblickt werden. Das Ansuchen auf Entlassung aus der Gesamtschuld war daher,
mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, zwingend abzuweisen. Eine
Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis würde im vorliegenden Fall
geradezu auf eine Begünstigung abgabenrechtlich unehrlichen Verhaltens
hinauslaufen. Eine Prüfung, ob im gegenständlichen Fall eine sachliche
Unbilligkeit vorliegt war entbehrlich, da dies vom Bf. im bisherigen Verfahren
nicht geltend gemacht wurde.
Wie der Bf. selbst in seinem
Antrag vom 27. Jänner 1997 vor dem Hauptzollamt Wien ausführt,
ergäbe sich für den Bf. durch eine sofortige gänzliche
Entrichtung der ausstehenden Abgaben eine erhebliche Härte. Diese
Härte kann der Bf. jedoch auch dadurch abwenden, in dem die aushaftende
Abgabenschuld unter Berücksichtigung der Einkommenslage in monatlichen
Raten getilgt wird. Diesem Umstand trägt auch der ursprünglich
eingebrachte Eventualantrag des Bf. selbst Rechnung, indem dieser im Falle einer
Abweisung des Antrages auf Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis eine
Abgabenentrichtung in Raten anstrebe. Gerade in diesem Zusammenhang ist weiters
anzuführen, dass der Bf. bereits bis dato, obwohl ihm von der
Zollbehörde bislang keine Bewilligung für die Entrichtung der
Abgabenschuld in Raten erteilt wurde, monatlich Beträge in Höhe von
750,00 ATS bzw. 54,50 € zur Abstattung der bestehenden Schuld
entrichtet. Obwohl diese geleisteten monatlichen Zahlungen lt. den Angaben des
Bf. nur mit Hilfe von Dritter bisher ermöglicht wurde, ist es, auf Grund
des durchschnittlichen Monatseinkommens des Bf., welches wie bereits obenstehend
ausgeführt deutlich über jenen Betrag liegt, der in der
Existenzminimum-Verordnung festgelegt ist, dem Bf. sehr wohl zumutbar die
Abgabenschuld zumindest in angepassten Monatsraten zu entrichten, zumal sich
für den Bf. lt. seinen eigenen Angaben an monatlichen fixen Belastungen
lediglich ein Betrag in Höhe von 350,00 € für Versicherungen und
Betriebskosten ergibt. Weiters lässt sich durch eine Entrichtung der
Abgabenschuld in monatlichen Raten, nach den derzeitigen
Vermögensverhältnissen des Bf., eine Existenzgefährdung beim Bf.
weder erkennen noch befürchten. Obwohl es Sache des Antragstellers
wäre, das Vorliegen sämtlicher Umstände darzutun, auf die die
Entlassung aus der Gesamtschuld gestützt werden könnte, wurde im
gesamten bisherigen Verfahren kein nachvollziehbarer Grund vorgebracht, der bei
einer Entrichtung der Abgabenschuld in angepassten Monatsraten zu einer
Existenzgefährdung führen würde.
Auf Grund der obigen
Ausführungen stellt die Einhebung der vorgeschriebenen Abgaben keine
Existenzgefährdung und somit keine Unbilligkeit nach den persönlichen
Verhältnissen für den Bf. dar. Das Ansuchen auf Entlassung aus dem
Gesamtschuldverhältnis gem. § 237 BAO war daher mangels Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen, wie im Spruch ausgeführt, abzuweisen.
Linz,
20. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 237 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0115-Z2L/02
- Stammnummer
- 10124
- Gültig
- 20.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF