Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0311-W/04
Anspruchszinsen bei entrichteten Anzahlungen und Bescheidberichtigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0311-W/04vom 26.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der ER, vertreten durch VP, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom 17. November 2003
betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2001
entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. November 2003 hat das
Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2001 gemäß
§ 293 b Bundesabgabenordnung (BAO) berichtigt und gleichzeitig
für den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 17. November 2003
Anspruchszinsen in der Höhe von € 144,91 festgesetzt.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung wird um Stornierung der Nachforderung der Anspruchszinsen
mit der Begründung ersucht, dass die Vorauszahlung an Einkommensteuer
für das Jahr 2001 am 30. September 2002 fristgerecht einbezahlt und
auf dem Abgabenkonto verbucht worden sei.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. Dezember 2003 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab.
Dagegen wurde
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt
und ergänzend ausgeführt, dass die zu erwartende
Einkommensteuernachzahlung für 2001 am 1. Oktober 2002 an das
Finanzamt eingezahlt und Verrechnungsweisung erteilt worden sei, um eine
Anspruchsverzinsung zu vermeiden. Es werde beantragt, die unbestritten
entrichtete, mit Verrechnungsweisung versehene Abschlagszahlung einmal, und zwar
bis zum Ergehen des richtigen Bescheides, nachforderungswirksam zinsenmindernd
anzuerkennen - zumal in der Begründung der Berufungsvorentscheidung
angeführt werde, dass dieselben Beträge entrichteter Anzahlungen sich
nicht mehrmals Nachforderungszinsen mindernd auswirken
könnten.
Nach Ergehen
des vom Finanzamt falsch ausgestellten Bescheides für 2001 sei eine
neuerliche Verrechnungsweisung als Anzahlung für das bereits veranlagte
Jahr 2001 nicht möglich gewesen. Aus diesem Grunde sei das Guthaben von der
Bw. nicht verwendet, sondern stets auf dem Abgabenkonto belassen worden. Da
sowohl die Ursache für die Nachforderung mittels berichtigtem Bescheid vom
17. November 2003 bei der Behörde liege und das zwischenzeitig
bestehende Abgabenguthaben von der Bw. nicht verwendet worden sei, bestehe die
Forderung von Anspruchszinsen zu Unrecht. Andernfalls wäre es einem
Abgabenpflichtigen unmöglich, sich gegen Anspruchszinsen zu wehren, wenn
die Behörde einen falschen Bescheid erlasse und ihn später
berichtige.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder
gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Tatsache ist, dass am
1. Oktober 2002 eine Anzahlung in Höhe € 3.667,43 geleistet
wurde, die beim Einkommensteuerbescheid vom 24. Oktober 2002 insoferne
berücksichtigt wurde, als die Anzahlung dem Konto wieder gutgeschrieben
wurde, da es zu keiner Einkommensteuerfestsetzung gekommen ist. Mit Bescheid vom
17. November 2003 erfolgte eine Berichtigung des Einkommensteuerbescheides
2001 dahingehend, als die Einkommensteuer anstelle von € 0,00 mit
€ 3.433,79 festgesetzt wurde.
Infolge bloßer
Berichtigung des Spruches des Bescheides vom 24. Oktober 2002 mit Bescheid
vom 17. November 2003 erweist sich die Gutschrift der geleisteten Anzahlung
als rechtswidrig, da die entrichtete Anzahlung in Höhe von
€ 3.667,43 nach der zwingenden Bestimmung des 4. Satzes des
§ 205 Abs. 3 BAO auf die Einkommensteuerschuld der Bw.,
die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.9.1996,
92/14/0138) unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit und somit
auch unabhängig von den Bescheiden vom 24. Oktober 2003 und vom
17. November 2003 nach § 4 Abs. 2 BAO entstand, höchstens im
Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen ist. Nur soweit keine solche
Verrechnung (auf die Einkommensteuerschuld) zu erfolgen hat, ist die Anzahlung
gutzuschreiben.
Da die Bemessungsgrundlage
für die Anspruchszinsen in Höhe von € 3.433,79 um diesen
Betrag - infolge einer den Differenzbetrag an Einkommensteuer
übersteigenden Anzahlung - gemäß
§ 205
Abs. 4 erster Satz BAO zu vermindern war, erfolgte die Festsetzung von
Anspruchszinsen im Ausmaß von € 144,91 zu Unrecht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26. Mai 2004
Für
die Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0311-W/04
- Stammnummer
- 10117
- Gültig
- 26.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF