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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RD/0019-W/04

Devolutionsantrag mit inhaltlichen Mängeln ist zurückzuweisen

geltende FassungSonstiger BescheidRD/0019-W/04vom 26.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Aus einem Devolutionsantrag hat hervorzugehen, welcher Abgabenbehörde I. Instanz (§ 49 BAO) zu welchem Anbringen (§ 85) in welchem Verfahren die Verletzung der Entscheidungspflicht vorgeworfen wird, damit dieser Vorwurf überhaupt erst nachprüfbar wird. Auch wenn die Bundesabgabenordnung zu einem Devolutionsantrag inhaltliche Erfordernisse nicht normiert, muss ein Devolutionsantrag als Mindesterfordernisse folgenden Angaben enthalten: Nennung der säumigen Abgabenbehörde, der Bezeichnung des Anbringens und allfenfalls des Verfahrens, in dem das unerledigt gebliebene Anbringen gestellt wurde. Ein nicht diesen inhaltlichen Mindesterfordernissen entsprechender Devolutionsantrag ist zurückzuweisen.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Devolutionsantrag des LP wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg, betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11. November 2003, wird zurückgewiesen. Begründung 1. Sachverhalt: Der Devolutionswerber (Dw) bringt persönlich am 17. Mai 2004 beim unabhängigen Finanzsenat folgende Eingabe vom selben Tag ein: "Betrifft: Mein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.11.2003 Da keine Erledigung erfolgte, stelle ich den ANTRAG auf Entscheidung durch den UFS." Die Eingabe trägt die Unterschrift des Dw. 2. Rechtsgrundlagen: § 311 Abs. 1 BAO: Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Abs. 2: Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt gegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. Abs. 3: Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Abs. 4: Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. § 85 Abs. 1 BAO: Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). Abs. 2: Formgebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen einer Unterschrift berechtigen an sich die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. 3. Rechtliche Würdigung: Die Eingabe weist keine Formgebrechen iSd § 85 Abs. 2 BAO auf. Das Gesetz normiert weder inhaltliche Erfordernisse eines Devolutionsantrages noch sieht es für inhaltliche Mängel eines Devolutionsantrages ein Verfahren zur Behebung inhaltlicher Mängel vor. Aus den dargestellten Rechtsgrundlagen ergibt sich jedoch für den unabhängigen Finanzsenat die Verpflichtung, dass dieser unverzüglich der säumigen Abgabenbehörde (allenfalls als Finanzstrafbehörde) I. Instanz (idF: Behörde I. Instanz) den Auftrag zur Bescheiderlassung oder zur Berichterstattung gemäß § 311 Abs. 3 BAO erlässt. Um dieser gesetzlichen Verpflichtung entsprechend zu können, muss ein Devolutionsantrag als Mindestformerfordernisse folgende Angaben enthalten: 1. Angabe der säumigen Behörde 2. Bezeichnung der säumigen Entscheidung bzw. des Anbringens, zu dem die Verletzung der Entscheidungspflicht gerügt wird, und 3. Angabe des Verfahrens, in welchem das nicht entschiedene Anbringen eingebracht wurde. Ohne Kenntnis der Behörde I. Instanz , der konkret die Verletzung der Entscheidungspflicht vorgeworfen wird, und des konkreten Verfahrens, in welchem die Verletzung der Entscheidungspflicht vorgeworfen wird, kann der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz nicht iSd § 311 Abs. 3 BAO tätig werden. Da gegenständlicher Devolutionsantrag diese notwendigen inhaltlichen Erfordernisse nicht enthält, ein Mängelbehebungsverfahren zu inhaltlichen Formgebrechen gesetzlich nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Wien, am 26. Mai 2004 Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

Devolutionsantraginhaltliche Mängelinhaltliche Erfordernisse eines DevolutionsantragErledigungZurückweisung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RD/0019-W/04
Stammnummer
10115
Gültig
26.05.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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