Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0019-W/04
Devolutionsantrag mit inhaltlichen Mängeln ist zurückzuweisen
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0019-W/04vom 26.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus einem Devolutionsantrag hat hervorzugehen, welcher Abgabenbehörde I. Instanz (§ 49 BAO) zu welchem Anbringen (§ 85) in welchem Verfahren die Verletzung der Entscheidungspflicht vorgeworfen wird, damit dieser Vorwurf überhaupt erst nachprüfbar wird. Auch wenn die Bundesabgabenordnung zu einem Devolutionsantrag inhaltliche Erfordernisse nicht normiert, muss ein Devolutionsantrag als Mindesterfordernisse folgenden Angaben enthalten: Nennung der säumigen Abgabenbehörde, der Bezeichnung des Anbringens und allfenfalls des Verfahrens, in dem das unerledigt gebliebene Anbringen gestellt wurde. Ein nicht diesen inhaltlichen Mindesterfordernissen entsprechender Devolutionsantrag ist zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Devolutionsantrag des LP wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg, betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
vom 11. November 2003, wird zurückgewiesen.
Begründung
1.
Sachverhalt:
Der Devolutionswerber (Dw) bringt persönlich am
17. Mai 2004 beim unabhängigen Finanzsenat folgende Eingabe vom
selben Tag ein:
"Betrifft: Mein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand vom 11.11.2003 Da keine Erledigung erfolgte, stelle ich den ANTRAG
auf Entscheidung durch den UFS."
Die Eingabe trägt die Unterschrift des
Dw.
2.
Rechtsgrundlagen:
§ 311 Abs. 1 BAO: Die Abgabenbehörden sind
verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen
Aufschub zu entscheiden.
Abs. 2: Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster
Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der
Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen
Erlassung bekannt gegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber
der
Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.
Abs. 3: Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat
der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu
drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und
gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum
eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die
Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster
Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen
vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
Abs. 4: Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht
erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist
(Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor
Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht
vorliegt.
§ 85 Abs. 1 BAO: Anbringen zur Geltendmachung von
Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere
Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten,
Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich
einzureichen (Eingaben).
Abs. 2: Formgebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen
einer Unterschrift berechtigen an sich die Abgabenbehörde nicht zur
Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit
dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt;
werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als
ursprünglich richtig eingebracht.
3. Rechtliche
Würdigung:
Die Eingabe weist keine Formgebrechen iSd § 85
Abs. 2 BAO auf. Das Gesetz normiert weder inhaltliche Erfordernisse eines
Devolutionsantrages noch sieht es für inhaltliche Mängel eines
Devolutionsantrages ein Verfahren zur Behebung inhaltlicher Mängel
vor.
Aus den dargestellten Rechtsgrundlagen ergibt sich jedoch
für den unabhängigen Finanzsenat die Verpflichtung, dass dieser
unverzüglich der säumigen Abgabenbehörde (allenfalls als
Finanzstrafbehörde) I. Instanz (idF: Behörde I. Instanz) den
Auftrag zur Bescheiderlassung oder zur Berichterstattung gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO erlässt. Um dieser gesetzlichen Verpflichtung
entsprechend zu können, muss ein Devolutionsantrag als
Mindestformerfordernisse folgende Angaben enthalten:
1. Angabe der säumigen Behörde 2.
Bezeichnung der säumigen Entscheidung bzw. des Anbringens, zu dem die
Verletzung der Entscheidungspflicht gerügt wird, und 3. Angabe des
Verfahrens, in welchem das nicht entschiedene Anbringen eingebracht
wurde.
Ohne Kenntnis der Behörde I. Instanz , der
konkret die Verletzung der Entscheidungspflicht vorgeworfen wird, und des
konkreten Verfahrens, in welchem die Verletzung der Entscheidungspflicht
vorgeworfen wird, kann der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde
II. Instanz nicht iSd § 311 Abs. 3 BAO tätig
werden.
Da gegenständlicher Devolutionsantrag diese
notwendigen inhaltlichen Erfordernisse nicht enthält, ein
Mängelbehebungsverfahren zu inhaltlichen Formgebrechen gesetzlich nicht
vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Wien, am 26. Mai
2004
Für
die Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Devolutionsantraginhaltliche Mängelinhaltliche Erfordernisse eines DevolutionsantragErledigungZurückweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0019-W/04
- Stammnummer
- 10115
- Gültig
- 26.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF