Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0579-S/02
Ansuchen um Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0579-S/02vom 21.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend erhöhte Familienbeihilfe
für das Kind K.S.
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 30. Juli 2001 beantragte die Bw die Gewährung
der erhöhten Beihilfe für ihre beiden Söhne K.S. und A.S. und
legte dazu die ärztlichen Zeugnisse des Amtsarztes Dr.G.B., Gesundheitsamt
Salzburg-Stadt, vor. Den ärztlichen Befunden zufolge leidet der Sohn A.S.
an Asthma Bronchiale. Der Grad der Behinderung wurde mit 20%
festgesetzt. Dem Sohn K.S. wurde Morbus Crohn (chronische Darmerkrankung)
und damit einen Grad der Behinderung mit 40% attestiert.
Das Finanzamt wies das Ansuchen auf Gewährung der
erhöhten Beihilfe für die beiden Kinder der Bw mit Bescheid vom
22. August 2001 mit der Begründung ab, dass der Grad der Behinderung
bei beiden Buben unter 50% gelegen sei.
Gegen die 40% ige Einschätzung der Behinderung ihres
Sohnes K.S. und gegen die damit verbundene Abweisung des Ansuchens um
Gewährung von erhöhter Beihilfe legte die Bw innerhalb offener Frist
das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete dies damit, dass ihr Sohn
seit 4 Jahren an der Krankheit (Morbus Crohn, Laktose-und Fruktosefehlverwertung
und Reizdarm) laboriere. Seit Anbeginn der Krankheit, die mit einem enormen
Gewichtsverlust begonnen habe, könne der Sohn keine Normalkost essen.
Dieser Aufwand werde von der Bw getragen. Der Sohn müsse strenge Diät
halten. Sein Gewicht betrage bei einer Größe von 1,82 m ca.53
Kilogramm. Die Erkrankung stelle eine enorme finanzielle Belastung dar.
Die Berufung wurde ohne Erlassen einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde II.Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 8 Abs.4
Familienlastenausgleichsgesetz 1967(FLAG) sieht für erheblich behinderte
Kinder eine erhöhte Familienbeihilfe vor. Als erheblich behindert gelten
gem. § 5 der zitierten Bestimmung (idF BG BGBl 531/1993, gültig ab
1.1.1994) Kinder, bei denen eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um Kinder
handelt, die voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und Abs.1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1956, BGBl 152 idgF, anzuwenden. Die erhebliche
Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit
nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gem.
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung eines
inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik,
einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen
Beratungsdienstes der Bundessozialämter nachzuweisen. Kann aufgrund dieser
Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat
das Finanzamt einen abweisenden Bescheid zu erlassen.
Zur Entscheidung über eine Berufung gegen diesen
Bescheid hat die Abgabenbehörde II. Instanz ein Gutachten des nach dem
Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundessozialamtes über den
Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, einzuholen.
Das Gutachten des Bundessozialamtes wurde der Bw mit
15. Juli 2002 nachweislich zur Kenntnisnahme übermittelt, wobei die Bw
gleichzeitig aufgefordert wurde, Einwendungen, die geeignet sind, eine anders
lautende ärztliche Begutachtung herbeizuführen, fristgerecht der
Behörde vorzutragen.
Dem von der Angabenbehörde II. Instanz eingeholten
Gutachten des Bundessozialamtes vom 4. April 2002 zufolge leidet das Kind
K.S. (neben einer Bilirubinstoffwechselstörung) an einer chronisch
entzündlicher Darmerkrankung mit mittelschwerer Auswirkung und
mittelschwerer Beeinträchtigung des Kräfte-und
Ernährungszustandes sowie an Fruktose-und Loktoseintoleranz. Das
Bundessozialamt Salzburg legte die im Zusammenwirken der oben angeführten
Gesundheitsschädigungen verursachte
Funktionsbeeinträchtigung mit 40%
fest.
Weiters wurde festgehalten, dass die
Gesundheisschädigungen voraussichtlich besserungsfähig seien und das
Kind voraussichtlich imstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Ein
geschützter Arbeitsplatz sei nicht erforderlich. Die
Gesundheitsschädigung werde voraussichtlich länger als drei Jahre
andauern und sei bei strenger Diät sowie entzündungshemmender Therapie
besserungsfähig.
Einwendungen gegen die im Gutachten des Bundessozialamtes
Salzburg getroffenen Feststellungen bzw. Attestierungen hinsichtlich der
Gesundheitsbeeinträchtigung ihres Sohnes K.S. wurden seitens der Bw keine
eingebracht.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe für den Sohn K.S. liegen somit nicht
vor, weil nach dem ärztlichen Gutachten des Bundessozialamtes Salzburg
eine Funktionsbeeinträchtigung von unter
50% gegeben ist.
Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass ein erhöhter
Unterhaltsaufwand kein Tatbestandsmerkmal des §8 FLAG 1967
darstellt.
Die Berufung war daher aus oben dargelegten Gründen
abzuweisen.
Salzburg,
24. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0579-S/02
- Stammnummer
- 10106
- Gültig
- 21.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF