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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103504/2010

Gegenstandsloserklärung - Vorlageantrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103504/2010vom 25.07.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Stb. gegen den Bescheid des FA Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 8. Jänner 2010, betreffend Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2004 hinsichtlich des eingebrachten Vorlageantrages vom 9. Juli 2010 beschlossen: Der Vorlageantrag wird gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 264 Abs. 4 lit d BAO idgF als gegenstandslos erklärt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Da mit Anbringen vom 17. Juli 2014 der Vorlageantrag vom 9. Juli 2010 betreffend Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2004 zurückgenommen wurde, erklärt das Bundesfinanzgericht diesen gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos. Damit tritt die angefochtene Berufungsvorentscheidung vom 26. April 2010 in formelle Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist beendet. Zur Zulässigkeit einer Revision Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage vorliegt, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 25. Juli 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103504/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103504.2010
Stammnummer
101053
Gültig
25.07.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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