Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0290-Z2L/02
Aussetzung der Vollziehung eines Eingangsabgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0290-Z2L/02vom 22.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Edwin Redl, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
6. 12. 2001, GZ. 100/56379/2001-7, betreffend Aussetzung der
Vollziehung nach Art.244 ZK, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach
Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Gleichzeitig mit der mit Schriftsatz vom 7.9.2001 gegen den
Eingangsabgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom 9.8.2001,
Zl.100/28187/2000-007, fristgerecht eingebrachten Berufung beantragte der Bf,
vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Edwin Redl, Dobersberg, die
Vollziehung des angefochtenen Abgabenbescheides gem. Art.244 Zollkodex
auszusetzen.
Diesen Antrag wies das Hauptzollamt Wien in seinem Bescheid
vom 10.10.2001, Zl.100/56379/2001-1, gem. Art.244, 245 Zollkodex i.V.m. §
212a BAO ab, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, dass für die
Zollbehörde auf Grund des Ermittlungsergebnisses keine begründeten
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung
bestünden und außerdem keinerlei Anhaltspunkte für einen
unersetzbaren Schaden vorlägen.
Gegen diese (am 15.10.2001 zugestellte) Entscheidung erhob
der Bf fristgerecht mit Eingabe vom 7.11.2001 als Rechtsbehelf der ersten Stufe
(Art.243 Abs.1 und 2 lit.a) Zollkodex) eine Berufung und beantragte darin
einerseits unter Hinweis auf die -im Gegensatz zur Auffassung der
Zollbehörde- sehr wohl bestehenden guten Erfolgsaussichten seines
Rechtsbehelfs gegen den Abgabenbescheid vom 9.8.2001 und andererseits unter
Geltendmachung unbilliger Härte bei Entrichtung bzw. Einhebung des
vorgeschriebenen Abgabenbetrages (neuerlich) die Aussetzung der
Vollziehung.
Das Hauptzollamt Wien wies diese Berufung in seiner am
6.12.2001 erlassenen (am 12.12.2001 zugestellten) Berufungsvorentscheidung,
Zl.100/56379/2001-7, gem. § 85b ZollR-DG als unbegründet ab, und zwar
zum einen abermals im wesentlichen unter Hinweis auf das Fehlen begründeter
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und zum
anderen in Ansehung des Umstandes, dass mangels Vorliegens beweiskräftiger
Unterlagen für die Zollbehörde eine bei Vollziehung der
Abgabenforderung eintretende Existenzgefährung des Zollschuldners nicht
erkennbar sei. Im übrigen werde festgestellt, dass mit der
Berufungsvorentscheidung vom 14.11.2001, Zl.100/56379/2001, ohnehin bereits eine
Sachentscheidung ergangen sei.
Unter (inhaltlicher) Wiederholung des bisherigen
Vorbringens beantragte der Bf gleichzeitig mit der Einbringung einer Beschwerde
gegen die (in der Sache selbst ergangenen) Berufungsvorentscheidung vom
14.11.2001 in seiner mit "Beschwerde" überschriebenen und auch
als einen solchen -gegen die Berufungsvorentscheidung vom 6.12.2001 gerichteten-
rechtzeitig eingebrachten Rechtsbehelf der zweiten Stufe i.S.d. Art.243 Abs.2
lit.b) Zollkodex i.V.m. § 85c Abs.1 ZollR-DG aufzufassenden Eingabe vom
13.12.2001 schließlich neuerlich die Aussetzung der Vollziehung des
obbezeichneten Abgabenbescheides.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 7 ZK sind Entscheidungen der
Zollbehörden sofort vollziehbar. Demgemäß wird auch die
Vollziehung einer durch Einlegung eines Rechtsbehelfs angefochtenen Entscheidung
nicht ausgesetzt, es sei denn, es liegt einer der Aussetzungsgründe des
Art. 244 Unterabs. 2 ZK vor.
Gem. Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs
die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage
des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art
führen könnte.
Art. 244 ZK regelt nur die materiellen Voraussetzungen
einer Aussetzung der Vollziehung. Gem. Art. 245 ZK werden die
Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahren von den Mitgliedstaaten erlassen.
Es sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die
Aussetzung nach Art 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche
Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das
Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht
ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der
Vollziehung nach Art 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung
der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art 244 ZK die
für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei
der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (VwGH 27.9.1999, 98/17/0227).
Gem. § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe,
deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt
sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine
Abgabe angefochten wird.
Die Einhebung einer Abgabe ist nur dann aussetzbar, wenn
ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt (Ritz, BAO-Kommentar², § 212a, RZ 6). Ebenso wird im Art.
244 ZK die Aussetzung der Vollziehung vom Vorliegen einer angefochtenen
Entscheidung abhängig gemacht. Eine wesentliche Grundvoraussetzung für
dieses Verfahren ist somit ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im
Zusammenhang mit einem noch nicht erledigten Rechtsbehelf. Ein nach
Ergehen der Berufungserledigung noch unerledigter Aussetzungsantrag ist
jedenfalls als unbegründet abzuweisen (siehe Ritz, BAO-Kommentar, §
212a, Tz 12; Ott, ZGV 1987, H 5-6,36) bzw. kommt ab dem Zeitpunkt der
Berufungserledigung eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht (VwGH
10.4.1991, 91/15/0011; 29.6.1995, 95/15/0220; 27.3.1996, 93/15/0235; 3.10.1996,
96/16/0200).
Im gegenständlichen Fall liegt mit der (die
angefochtene Berufungsvorentscheidung vom 14.11.2001, Zl.100/56379/2001,
aufhebenden) Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
21.4.2004, GZ. ZRV/0197-Z2L/2002, eine solche Berufungserledigung vor.
Dem oben angeführten Gesetzeswortlaut zufolge war
somit unter Bedachtnahme auf die diesbezügliche (ebenfalls oben
wiedergegebene) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie das darauf
bezughabende Schrifttum, dessen Rechtsstandpunkt auch der Unabhängige
Finanzsenat teilt, unter den gegenwärtigen, der Entscheidung
zugrundezulegenden Umständen (VwGH 26.6.2003, 2002/16/0301) die
gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen, ohne dass es
eines weiteren inhaltlichen Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte.
Linz,
22. April 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0290-Z2L/02
- Stammnummer
- 10105
- Gültig
- 22.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF