Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3556-W/02
Übergabe von Betriebsvermögen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3556-W/02vom 25.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn G.G., inW., gegen den Bescheid
vom 5. April 2002 des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 20. April 2001 hat Herr O.G.
seinen Tischlereibetrieb an seinen Sohn Herrn G.G., dem Berufungswerber,
übergeben. Weiters haben Herr O.G. und Frau M.G. das diesen je zur
Hälfte gehörende Grundstück an ihren Sohn, dem Berufungswerber,
übergeben. Frau M.G. bezog als Pensionistin Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Der Einheitswert dieses Grundstückes
beträgt als Geschäfts- und Betriebsgrundstück
S 1,333.000,00.
Die Erwerbsvorgänge vom Vater an den Berufungswerber
wurden gemäß
§ 15a ErbStG als schenkungssteuerfrei behandelt.
Für den Erwerb von Frau M.G. wurde dem Berufungswerber neben einer
Grunderwerbsteuer für den die Gegenleistung übersteigenden Teil mit
Bescheid vom 5. April 2002 eine Schenkungssteuer in der Höhe von
S 116.400,00 (entspricht € 8.459,12) vorgeschrieben.
Gegen diesen Schenkungssteuerbescheid wurde eine Berufung
eingebracht, in welcher vorgebracht wurde, dass sich die
Begünstigungsfähigkeit von Betriebsvermögen bezüglich der
Anwendung des § 15a ErbStG nach der einkommensteuerlichen Zuordnung
entscheide. Hinsichtlich der Zurechnung von Wirtschaftsgütern sei im
Bereich des Einkommensteuergesetzes auf das wirtschaftliche Eigentum
abzustellen. § 15a ErbStG soll eine Begünstigung für die
Fortführung von Betriebsvermögen darstellen und es seien
Wirtschaftsgüter nach der Verwaltungspraxis dem Betriebsvermögen
zuzurechnen, wenn ertragsteuerlich ein notwendiges Betriebsvermögen
vorliege. Nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise handle es sich bei dem
gegenständlichen Grundstück um ein notwendiges Betriebsvermögen,
weshalb die Voraussetzungen für die Befreiungsbestimmung des § 15a
ErbStG erfüllt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt nach § 3 Abs.
1 Z. 1 ErbStG jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes und nach der
Ziffer 2 dieser Gesetzesstelle darüber hinaus jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Mit Art. IX Z. 4 Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 1999/106,
wurde § 15a ErbStG mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 in das
Erbschaftssteuergesetz eingefügt. Damit wurde für den Erwerb von Todes
wegen oder unter Lebenden von Betriebsvermögen oder von Anteilen an
Kapitalgesellschaften eine umfängliche Befreiungsbestimmung
geschaffen.
Nach § 15a Abs. 1 ErbStG in der zum Zeitpunkt der
Übergabe geltenden Fassung bleiben Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen
unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber
eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr
vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem
Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen
Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, nach Maßgabe
der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von fünf Millionen Schilling
(Freibetrag) steuerfrei.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zählen zum
Vermögen nur
1. inländische Betriebe und inländische
Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1
bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung,
dienen;
2. Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an
inländischen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel
unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist;
3. Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen
Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel des gesamten
Nennkapitals unmittelbar beteiligt ist.
Der Abs. 3 bestimmt, dass der Freibetrag (Freibetragsteil
gemäß Abs. 4) bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß
Abs. 2 zusteht, wenn Gegenstand der Zuwendung des Erblassers
(Geschenkgebers)
1. ein Anteil von mindestens einem Viertel des
Betriebes,
2. ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des
Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil
desselben beträgt mindestens ein Viertel des gesamten
Betriebes,
3. ein Mitunternehmeranteil oder ein Kapitalanteil in dem
im Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Ausmaß
ist.
Der Freibetrag steht nach Abs. 4 beim Erwerb
1. eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem
Anteil des erworbenen Vermögens zu;
2. eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur in dem
Verhältnis zu, in dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes)
zum Wert des gesamten Betriebes steht;
3. eines Mitunternehmeranteiles (Teil eines
Mitunternehmeranteiles) oder Kapitalanteiles (Teil eines Kapitalanteiles) nur in
dem Ausmaß zu, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der
Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft entspricht.
Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem
Erwerber unter Berücksichtigung der Z. 1 bis 3 der seinem Anteil am
erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.
Nachzuerheben ist die Steuer nach Abs. 5, wenn der Erwerber
innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen
oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich
überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb
oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
Der Absatz 6 enthält Bestimmungen, unter welchen
Voraussetzungen es nicht zu einer Nachbesteuerung nach Abs. 5 kommt und der Abs.
7 die Anzeigepflichten des Erwerbers über jene Umstände, die zur
Nacherhebung der Steuer führen.
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage des
Steuerreformgestzes 2000 ist zu § 15a ErbStG ausgeführt
(1766 BlgNR 20. GP):
"Mit dieser
Bestimmung soll ein sachlicher Freibetrag von fünf Millionen Schilling
für die unentgeltliche Übertragung von im Abs. 2 angeführten
Vermögen geschaffen werden. Dieser Freibetrag soll dann zustehen, wenn das
Vermögen von Todes wegen (§ 2 ErbStG) oder durch eine Schenkung unter
Lebenden (§ 3 ErbStG) zugewendet wird und der Erwerber eine natürliche
Person ist; bei der Schenkung unter Lebenden kommt als weitere Voraussetzung
für die Gewährung des Freibetrages dazu, dass der Geschenkgeber
entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben muss oder wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig ist. Erwerbsunfähigkeit ist
dieser Bestimmung zufolge dann anzunehmen, wenn er nicht in der Lage ist, seinen
Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Ob ein Geschenkgeber
"erwerbsunfähig" ist, ist jeweils für das konkret übertragene
Vermögen zu beurteilen.
Als
begünstigungsfähiges Vermögen sollen gemäß Abs. 2
Betriebe und Teilbetriebe angesehen werden, bei denen nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen
werden, sowie Mitunternehmer und Kapitalanteile, sofern der Erblasser oder
Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der
Gesellschaft oder am gesamten Nennkapital beteiligt war. Der Erwerb von
Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers
ist begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb des
Mitunternehmeranteils erfolgt.
Der Freibetrag
(Freibetragsteil) soll grundsätzlich immer dann zustehen, wenn der
Erblasser oder Geschenkgeber den Betrieb zur Gänze oder mindestens zu einem
Viertel überträgt. Wird ein Teilbetrieb oder Anteil an einem
Teilbetrieb übertragen, so ist Anwendungsvoraussetzung für die
Befreiung, dass der Wert des übertragenen Vermögens mindestens ein
Viertel des Wertes des gesamten Betriebes beträgt. Ist Gegenstand der
Übertragung ein Mitunternehmer- oder Kapitalanteil oder ein Teil dieses
Vermögens, kommt die Begünstigung nur dann zur Anwendung, wenn der
Erblasser oder Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel am Vermögen der
Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist und mindestens
dieser Anteil übertragen wird."
Der Vater übergab seinen Tischlereibetrieb und eine
Liegenschaftshälfte an den Sohn. Dieser Vorgang ist gemäß
§
15a ErbStG von der Schenkungssteuer befreit. Im konkreten Berufungsverfahren ist
zu prüfen, ob die Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG auch auf die
Übertragung der Liegenschaftshälfte von der Mutter auf den Sohn
anwendbar ist.
Tatbestandsvoraussetzung der Befreiungsbestimmung
gemäß
§ 15a ErbStG sind ua. bestimmte persönliche Elemente.
So muss der Empfänger der Zuwendung eine natürliche Person sein und
Schenkungen unter Lebenden sind nur dann befreit, wenn weiters der Geschenkgeber
entweder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder
geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht
in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung
als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.
Damit ist aber klargestellt, dass der Gesetzgeber nur solche
Erwerbsvorgänge begünstigen wollte, in denen der Geschenkgeber
Betriebsführer oder Gesellschafter war.
Begünstigt ist ferner nur die Übertragung von
Betrieben oder Teilbetrieben, die der Einkunftserzielung aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb dienen.
Auf Seiten der Übergeberin müssen daher entweder Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb
vorliegen. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass Frau M.G. als
Übergeberin nur nichtselbständige und keine Einkünfte aus
Gewerbebetrieb bezog. Auch wenn Vermögenselemente bei der
ertragsteuerlichen Gewinnermittlung des Betriebsinhabers berücksichtigt
wurden, ändert es nichts daran, dass der Erwerbsvorgang von der Mutter die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 15a ErbStG nicht
erfüllt.
Die einkommensteuerliche Beurteilung ist unabhängig
von der erbschaftssteuerlichen Vorgangsweise, weil Einkommensteuer und
Erbschaftssteuer unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen und in Folge dessen
unterschiedlich ausgestaltet sind (VwGH 5.8.1993, 88/14/0060).
Der Wortlaut des § 15a ErbStG lässt keinen Raum
dafür, mehrere Erwerbsvorgänge von verschiedenen Personen
zusammenzufassen. Eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des
positiven Rechts ist ebenfalls nicht anzunehmen, da dies gerade dem Wesen der
Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer) als Erbanfallsteuer entspricht. Die
Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine Steuer, die für den einzelnen
Erwerbsvorgang festgesetzt wird und vom Bereicherungsprinzip beherrscht wird. Es
ist sohin für jeden einzelnen Vermögensvorteil festzustellen, ob ein
Tatbestand der Steuerbefreiung gemäß
§ 15a ErbStG
vorliegt.
Werden Betriebsvermögen im alleinigen Eigentum eines
Ehegatten und eine Liegenschaft im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten
(Eltern) an ein Kind übergeben, ist also die Mutter keine Mitunternehmerin,
so steht ihr Hälfteanteil an der Liegenschaft nicht im Zusammenhang mit dem
Mitunternehmeranteil, hier dem Betriebsvermögen des Vaters. Demnach ist der
Erwerb des Hälfteanteils der Liegenschaft von der Mutter nicht nach §
15a ErbStG befreit. Laut dem eindeutigen Inhalt des Übergabsvertrages sind
Herr O.G. und Frau M.G. je zur Hälfte Eigentümer der
gegenständlichen Liegenschaft. Der Tischlereibetrieb steht im alleinigen
Eigentum von Herrn O.G.. Der Berufungswerber hat von Frau M.G. einen halben
Anteil an der Liegenschaft übertragen bekommen. Für diesen Erwerb des
Hälfteanteiles sind vom Berufungswerber neben der Grunderwerbsteuer auch
die Schenkungssteuer zu entrichten.
Frau M.G. war nur Eigentümerin des halben
Liegenschaftsanteils, nicht jedoch Eigentümerin oder Miteigentümerin
an dem Betriebsvermögen. Der Erwerb des halben Liegenschaftsanteiles von
Frau M.G. steht nicht in einem Zusammenhang mit dem Mitunternehmeranteil, da bei
ihr keine Beteiligung am Unternehmen vorliegt. Der Tatbestand der Befreiung von
der Schenkungssteuer nach § 15a ErbStG ist für den Erwerbsvorgang von
Frau M.G. nicht erfüllt.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden. Wien, am 25. Mai 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3556-W/02
- Stammnummer
- 10099
- Gültig
- 25.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF