Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2123-W/03
Anspruchszinsen, Einwendungen gegen Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2123-W/03vom 25.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.L. (in weiterer Folge: Bw.),
vertreten durch Mag. Monika Schiessel, Wirtschaftstreuhänder,
3390 Melk, Pielach 100, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten vom
17. Februar 2003 betreffend Anspruchszinsen für das Jahr 2000
entschieden: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 17. Februar 2003 erließ das Finanzamt in Folge
einer Betriebsprüfung unter anderem einen Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2000, mit dem auch ein Nachforderungsbetrag in der Höhe von
477.950,00 € festgesetzt wurde.
Mit Bescheid gleichen Datums wurden auf Grund des oa
Nachforderungsbetrages Anspruchszinsen in der Höhe von 2.263,32 €
festgesetzt. Gegen beide Bescheide erhob der Bw. fristgerecht das Rechtsmittel
der Berufung, das hinsichtlich des bekämpften Anspruchszinsenbescheides
keine Ausführungen enthielt.
Das Finanzamt legte die Berufung am 30. Dezember 2003 dem
unabhängigen Finanzsenat vor und beantragte die Abweisung der
Berufung.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß
§
282 Abs. 1 Z. 1 BAO wurde mit Schriftsatz vom 12. Mai 2004 hinsichtlich des
Anspruchszinsenbescheides zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den
Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs
folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2% über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Der
Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden.
Er kann daher nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpft werden, dass der
Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128). Jede
Nachforderung bzw. Gutschrift löst gegebenenfalls einen
Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer
allfälligen Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2000 wäre
daher durch die amtswegige Erlassung eines neuen Zinsenbescheides Rechnung zu
tragen.
Angemerkt wird,
dass für die Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) die Höhe der
Nachforderungszinsen als mittelbar abhängig von der Erledigung der gegen
den Einkommensteuerbescheid gerichteten Berufung gilt. Daher kommt eine
Aussetzung der Einhebung von Nachforderungszinsen wegen einer gegen einen
Einkommensteuerbescheid gerichteten Berufung in Betracht (Ritz,
aaO).
Der angefochtene Bescheid ist sohin zu Recht ergangen,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 25. Mai
2004
Für
die Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2123-W/03
- Stammnummer
- 10098
- Gültig
- 25.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF