Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1654-L/02
Baukosten für Gebäude auf fremdem Grundstück sind nicht Teil der Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1654-L/02vom 23.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein mit Wissen und Willen des Grundeigentümers errichtetes fremdes Gebäude steht nach zivilrechtlichen Grundsätzen als Superädifikat im Eigentum des Erbauers; erwirbt dieser auch das Grundstück, ist nur der Grund und Boden Gegenstand des Erwerbes, die Baukosten sind nicht Teil der Gegenleistung. Die durch den Erwerb des Grundstückes eintretende Vereinigung von Grund und Boden und Gebäude tritt kraft Gesetzes ein und ist aus diesem Grund nicht Erwerbsvorgang im Sinne des GrEStG (VwGH vom 3. Oktober 1961, 386 und 387/61).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Hager Teuchtmann Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Freistadt Rohrbach Urfahr vom 30. Oktober 2001 zu EFNr. 336.403/2000
betreffend Grunderwerbsteuer 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird wie folgt
abgeändert:
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid angeführten Abgabe
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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303.592,94 S
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Grunderwerbsteuer
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6.071,85 S
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Grunderwerbsteuer
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441,00 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der
festgesetzten Abgabe sind der Begründung zu entnehmen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabs- und Kaufvertrag vom 22. November
2000 haben die Bw. und ihr Ehegatte (=Übernehmer) je einen
Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 125, GB H, samt der darauf befindlichen
Gasthaus/Pension erworben. Der Kaufpreis hat jeweils 75.000,00 S betragen,
als weitere Gegenleistung sind ein Wohn-, Verköstigungs- und Pflegerecht
für die Übergeber vereinbart worden.
Im Vertrag wurde ausdrücklich festgehalten,
unter Punkt II. - dass die Käufer bereits so hohe
Aufwendungen am Liegenschaftsobjekt getätigt hätten, dass sie
wirtschaftliche Eigentümer seien. Das Haus sei von den Käufern beinahe
zur Gänze neu errichtet und ausgebaut worden. Die gesamten Aufwendungen
hätten die Käufer getätigt, und unter Punkt VII. -
dass die gesamte Wertsteigerung durch Investitionen der Käufer in den
letzten 15 Jahren erfolgt sei. Die Käufer hätten bereits
bereicherungsrechtliche Ansprüche zumindest in Höhe des
Verkehrswertes, sodass kein höherer als der bedungene Kaufpreis angemessen
wäre.
Über Vorhalt des Finanzamtes haben die Übernehmer
sodann den Wert des Wohnrechtes samt Verköstigung auf monatlich
12.000,00 S geschätzt und die Höhe ihrer Investitionen mit ca.
4 Mio. S beziffert, von denen rund 90 % auf Aufwendungen zur
Werterhöhung des Hauses und Umbauarbeiten entfallen seien. Die
Übernehmer hätten darüber hinaus 1,8 Mio. S Schulden
aus der ursprünglichen Bauzeit der Übergeber getilgt. Die
Übernehmer seien daher faktische Eigentümer. Die Betriebsübergabe
sei bereits im Jahr 1990/91 erfolgt.
Mit Bescheiden vom 30. Oktober 2001 hat das Finanzamt
die Grunderwerbsteuer für die beiden Rechtsvorgänge in Höhe von
je 62.847,00 S festgesetzt, wobei das Wohnungsrecht mit dem 7-fachen
Jahreswert bewertet worden ist und zur Gegenleistung jeweils auch die
Hälfte des Wertes der getätigten Investitionen und der
Schuldübernahme mit einem Betrag von 2,7 Mio. S gerechnet worden
ist.
Die Bw. hat den an sie ergangenen Bescheid mit der
Begründung angefochten, die Übernahme und Tilgung von Schulden habe in
der Vergangenheit stattgefunden. Leistungen die vor zehn Jahren erfolgt sind,
seien hier nicht zu berücksichtigen. Im übrigen seien die
Investitionen für den als Superädifikat errichteten Betrieb nötig
gewesen. Zum Beweis legt sie einen Nachtrag zum Kauf- und Übergabsvertrag
vor, in welchem festgehalten wurde, dass die Übernehmer im Rahmen ihres
gastronomischen Beherbergungsunternehmens den Ausbau des Hauses finanziert und
durchgeführt hätten. Es handle sich daher um die Errichtung eines
Superädifikates. Gegenstand der Übergabe sei daher nur der Grund, eine
Wand des Altbestandes und der angrenzende Stadel. Der (halbe) Wert
für die Wohnung und Verpflegung betrage unter Beachtung des
ortsüblichen Mietzinses monatlich lediglich 2.800,00 S, der 5-fache
Jahreswert sohin 168.000,00 S.
Daraufhin hat das Finanzamt beim Gemeindeamt erhoben, dass
Bauwerber sowohl für den Neubau eines Wohnhauses im Jahr 1969, als auch
für einen Zubau mit 74 m² im Jahr 1994 die Übergeber gewesen
sind.
Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses sind am
26. März 2002 an die Übernehmer zwei abweisliche
Berufungsvorentscheidungen ergangen, weil die Zurechnung des Gebäudes als
Geschäftsgrundstück durch das Lagefinanzamt bei den
Grundstücksbesitzern erfolgt und der entsprechende Einheitswertbescheid
rechtskräftig sei. Hinsichtlich des Nachtrages zum Kauf- und
Übergabsvertrag wurde angemerkt, durch nachträgliche privatrechtliche
Vereinbarungen, mag diesen von den Parteien auch Rückwirkung beigelegt
worden sein, könne die auf Grund des Gesetzes entstandene Steuerschuld
nicht mehr beseitigt werden. Mangels Begründung und
Nachvollziehbarkeit der enormen Verringerung des einbekannten Wertes des
Wohnrechtes in der Berufung werde vom ursprünglichen Wert
ausgegangen.
Mit Antrag vom 30. April 2002 hat die Bw. die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
begehrt, weil Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören, nicht als
Grundstück zu werten seien. Den gesamten Wert des Hauses stelle der
Gasthaus- und Hotelleriebetrieb dar. Entsprechend einer Entscheidung des VwGH
gelte aber die überdurchschnittlich ausgeführte Hoteleinrichtung als
Betriebsanlage und werde damit nicht zum Grundstück gerechnet. Für das
Unternehmen bestehe eine entsprechende Betriebsanlagengenehmigung und ergebe
sich aus der Buchhaltung der letzten zehn Jahre, dass die bauliche Errichtung
von den Erwerbern abgeschrieben worden sei. Daran ändere auch der Umstand
nichts, dass gegenüber der Baubehörde die Übergeber aufgetreten
seien. Es treffe nicht zu, dass die Angaben über das Wohnrecht nicht
begründet worden seien, im übrigen sei es im Sinne der Amtswegigkeit
des Verfahrens Aufgabe der Behörde den tatsächlichen Sachverhalt zu
ermitteln.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 GrEStG gehören unter
anderem zur Gegenleistung nach Abs. 1 bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen, nach Abs. 2
Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer
neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich
gewährt.
Gegenleistung ist nach der ständigen,
höchstgerichtlichen Judikatur, jedwede geldwerte Leistung, die vom Erwerber
für den Erwerb des Grundstückes dem Veräußerer versprochen
wird und alles, was der Käufer sonst aufwenden muss, um das Grundstück
zu bekommen, wobei es auf den inneren Zusammenhang zwischen Leistung und
Grundstückserwerb ankommt.
Als Gegenleistung gilt eine Leistung aber nur dann, wenn
sie in einem unmittelbaren tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang
mit dem Grundstückserwerb steht. Als Gegenleistung gilt immer nur das, was
unmittelbar beim Erwerb geleistet wird.
Wird eine Leistung zeitlich vor Abschluss des Kaufvertrages
erbracht, so fehlt es in der Regel an einem ursächlichen Zusammenhang
dieser Leistung mit dem Grundstückserwerb (VwGH 9. Mai 1968,
1310/67).
Bei der abgabenrechtlichen Beurteilung des Erwerbsvorganges
kommt es somit darauf an, welche Sache in welchem Zustand nach dem Willen der
Vertragsparteien verkauft bzw. gekauft werden soll. Dabei ist nicht die
äußere Form der Verträge, sondern der wahre wirtschaftliche
Gehalt der Verträge, der nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu
ermitteln ist, maßgeblich.
Hat der Erwerber bereits vor Abschluss des
Verpflichtungsgeschäftes auf dem erworbenen Grundstück ein
Gebäude errichtet, so kommt es darauf an, ob die Bauführung mit
Einverständnis des Grundeigentümers erfolgt ist oder ohne dessen
Wissen und Willen. Ein mit Wissen und Willen des Grundeigentümers
errichtetes Gebäude steht nach zivilrechtlichen Grundsätzen als
Superädifikat im Eigentum des Erbauers; erwirbt dieser auch das
Grundstück, so ist nur der Grund und
Boden Gegenstand des Erwerbes, die Baukosten sind also nicht Teil der
Gegenleistung. Durch den Erwerb des Grundstückes tritt die Vereinigung von
Grund und Boden und Gebäude ein, das Gebäude hört auf, eine
bewegliche Sache zu sein und wird Bestandteil des Grundstücks. Die
Vereinigung tritt aber kraft Gesetzes ein und ist auch aus diesem
Grund nicht Erwerbsvorgang im Sinne des
GrEStG.
In diesem Sinne wird auch auf die Entscheidung des VwGH vom
3. Oktober 1961, 386 und 387/61, verwiesen: Verkauft der
Grundeigentümer dem vormaligen Pächter, der auf dem gepachteten
Grundstück im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer ein Gebäude
errichtet hatte, nach Fertigstellung des Gebäudes auch den Grund, so sind
die Baukosten für die Errichtung des Superädifikats nicht Teil der
Bemessungsgrundlage.
Bei der Berechnung der steuerpflichtigen Gegenleistung hat
daher der Ansatz von 2,7 Mio. S für sonstige Leistungen zu
entfallen.
Hinsichtlich des Wertes des Wohnrechtes samt
Verköstigung ist von § 17 Abs. 2 BewG auszugehen, wonach
Leistungen, die nicht in Geld bestehen, mit den üblichen Mittelpreisen des
Verbraucherortes anzusetzen sind. Es gilt diesbezüglich zu
bedenken, dass die Übernehmer ihre ursprüngliche Schätzung von
12.000,00 S nicht aufrecht erhalten haben, sondern in der Berufung in
beträchtlichem Ausmaß auf 5.600,00 S pro Monat insgesamt
revidiert haben. Allerdings nicht ohne jede Begründung, wie die belangte
Behörde vermeint. Wenn nun die Übernehmer den ortsüblichen
Mietzins mit monatlich rund 2.000,00 S angeben, so erscheint dies
einerseits zu niedrig in Anbetracht der zur Verfügung stehenden
Infrastruktur des Hotelbetriebes, andererseits angebracht in Hinblick auf die
Tatsache, dass nur zwei Zimmer geringeren Ausmaßes zur
alleinigen Benützung zur
Verfügung stehen. Auch die Bewertung der Verköstigung in Höhe von
1.800,00 S pro Person stellt die denkbare Untergrenze dar, es bestehen
letztlich jedoch keine Bedenken, für die Berechnung der Grunderwerbsteuer
vom geringeren, einbekannten Wert auszugehen.
Der Jahreswert der Nutzungen beträgt daher
33.600,00 S.
Allerdings bestimmt sich der Wert von lebenslänglichen
Nutzungen und Leistungen gemäß
§ 16 Abs. 1 BewG nach
dem Lebensalter der begünstigten Person. Hängt die Dauer der Nutzung
von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist nach Abs. 4 dieser
Bestimmung das Lebensalter des Jüngsten maßgebend, wenn das Recht mit
dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt. Demgemäß
beträgt im gegenständlichen Fall, entsprechend dem Lebensalter der
übergebenden Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von 68 bzw. 70
Jahren, der Kapitalwert der Rechte gemäß
§ 16 Abs. 2
Z 9 BewG das 7-fache des Jahreswertes der Nutzung.
Die Gegenleistung setzt sich daher zusammen aus dem
Kaufpreis von 75.000,00 S und dem Wohnrecht (und andere Nutzungen) in
Höhe von 235.200,00 S. Davon entfallen auf die nicht steuerbefreiten
Grundstücke 97,87 %, das sind 303.592,74 S. Die Grunderwerbsteuer
berechnet sich daher mit 2% von diesem Wert und beträgt 6.071,85 S,
das sind umgerechnet 441,00 €.
Die Berufung hat sich daher zum überwiegenden Teil als
berechtigt erwiesen und war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Linz,
23. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1654-L/02
- Stammnummer
- 10096
- Gültig
- 23.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF