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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101582/2014

Nachkauf von Versicherungszeiten als Sonderausgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101582/2014vom 18.07.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ewald Rabensteiner in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 21.02.2014, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (Bf) hat in der Einkommensteuererklärung 2013 den Sonderausgabenerhöhungsbetrag nicht geltend gemacht und unter dem Titel Renten und dauernde Lasten den Betrag in Höhe von 1.561,80 € für den Nachkauf von Versicherungszeiten geltend gemacht. In der frist- und formgerechten Beschwerde führt die Bf aus, sie habe den Sonderausgabenerhöhungsbetrag irrtümlich nicht geltend gemacht. Mit stattgebender Beschwerdevorentscheidung (BVE) wurde der Beschwerde stattgegeben und der Sonderausgabenhöchstbetrag berücksichtigt. Im Vorlageantrag führt die Bf ergänzend aus, sie habe im Jahr 2013 einen Betrag in Höhe von 1.874,16 € für den Nachkauf von Versicherungszeiten bezahlt und legte eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vor. Beweiswürdigung: Aufgrund der Bestätigung der PVA vom 5.3.2014 kann ersehen werden, dass die Bf im Jahr 2014 tatsächlich einen Betrag in Höhe von 1.874,16 für den Nachkauf von Versicherungszeiten geleistet hat. Rechtslage: Gem. § 18 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 sind der Nachkauf von Pensionszeiten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag als Sonderausgaben absetzbar. Erwägungen: Aufgrund der Bestätigung kann ersehen werden, dass im Jahr 2013 tatsächlich ein Betrag in Höhe von 1.874,16 € für den Nachkauf von Versicherungszeiten aufgewendet wurde und war dieser Betrag als Sonderausgabe ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag zu gewähren. Zulässigkeit einer Revision: Eine Revision an der Verwaltungsgerichthof ist unzulässig, da die Frage, ob der Nachkauf von Versicherungszeiten eine Sonderausgabe gem. § 18 Abs. 1 EStG 1988 darstellt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.     Wien, am 18. Juli 2014  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101582/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101582.2014
Stammnummer
100946
Gültig
18.07.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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