Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100547/2013
Zurücknahme Vorlageantrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/3100547/2013vom 11.03.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Innrain 32
6020 Innsbruck
www.bfg.gv.at
DVR: 2108837
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den [Richter] in der [Beschwerdeführerin] gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 7. März 2012, betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag sowie Säumniszuschlägen für die Jahre 2009 und 2010
beschlossen:
I.
Der Vorlageantrag vom 22. März 2013 betreffend die Beschwerde der [Bf.], vertreten durch die Marsoner + Partner GmbH, 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 43, vom 5. April 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag sowie Säumniszuschlag für die Jahre 2009 und 2010 vom 7. März 2012 wird gemäß § 256 Abs 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs 4 BAO als gegenstandslos erklärt.
II.
Die Berufungsvorentscheidung vom 20. Feber 2013 tritt in Rechtskraft und ist das Beschwerdeverfahren somit beendet.
III.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Nach § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären (§ 256 Abs 3 BAO).
Nach § 264 Abs 4 lit d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Da der Vorlageantrag vom 22. März 2013 betreffend die Beschwerde der [Bf.], vertreten durch die Marsoner + Partner GmbH, 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 43, vom 5. April 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag sowie Säumniszuschlag für die Jahre 2009 und 2010 vom 7. März 2012 mit Eingabe vom 28. Feber 2014 zurückgenommen wurde, wird dieser gemäß § 256 Abs 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs 4 BAO als gegenstandslos erklärt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sich die oben dargestellte Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 4 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/3100547/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100547.2013
- Stammnummer
- 100924
- Gültig
- 11.03.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF