Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0718-L/03
Rückerstattete Pflichtbeiträge der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0718-L/03vom 24.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau a.I. betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Chemiearbeiter bei der Firma XGmbH. Aufgrund
der in Österreich geltenden Pflichtversicherung, die eine
Mehrfachversicherung in verschiedenen Versicherungssystemen vorsieht, leistet
der Bw. auch Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung an die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
Da vom (Mehrfach-)Versicherten in dem Kalenderjahr 2001
insgesamt über die Höchstbeitragsgrundlagen hinausgehende
Pflichtbeiträge geleistet wurden, zahlte die Sozialversicherung der Bauern
antragsgemäß die Überschreitungsbeträge anteilig in
Höhe von S 53.098,00 zurück. Der von der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern an das Finanzamt Braunau am Inn übermittelte Lohnzettel stellt
sich wie folgt dar:
|
Bruttobezüge
|
S
53.098,00
|
Sonstige
Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge
|
S
7.585,00
|
Steuerpflichtige
Bezüge
|
S
45.513,00
Die Abgabenbehörde I. Instanz führte mit
Bescheid vom 4. September 2003 eine Arbeitnehmerveranlagung durch, besteuerte
die zurückbezahlten Pflichtbeiträge zur Gänze als Einkünfte
aus nicht selbständiger Arbeit gemäß
§ 25 Abs. 1. Z 3 lit d
EstG 1988 und wich insoweit von dem eingereichten Antrag vom 29. Oktober 2002
ab, als dass Unterhaltsleistungen mangels Vorlage von Beweismittel nicht
berücksichtigt wurden.
Die fristgerecht erhobene Berufung richtet sich gegen den
Nichtansatz des Unterhaltsabsetzbetrages für den Sohn. Gleichzeitig wurde
eine Kopie der Vaterschaftsanerkennung vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276
Bundesabgabenordnung gewährte die Abgabenbehörde I. Instanz den
Unterhaltsabsetzbetrag.
Die fristgerecht erhobene Berufung richtet sich gegen den
Ansatz der rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträge der Bauern als
Einkünfte aus nicht selbständer Arbeit. Sie wird im wesentlichen damit
begründet, dass in den Einkommensteuerrichtlinien eine Steuerpflicht von
rückgestatteten Beitragszahlungen zur gesetzlichen Sozialversicherung nur
dann gegeben sei, wenn die rückerstatteten Beiträge ausgezahlt worden
seien. Weiters wird ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass
Anrechnungen auf zukünftige Beitragsleistungen keine Steuerpflicht
auslösen würden und Rückerstattungen als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit zu versteuern seien. Die Intention des
Gesetzgebers werde darin gesehen, dass nur solche Beiträge zu versteuern
seien, welche vorher als Werbungskosten bei der Ermittlung der
Lohnsteuerbemessungsgrundlage Berücksichtigung gefunden haben.
Abschließend wird angemerkt, dass sich im gegenständlichen
Berufungsfall die Leistungen an die Sozialversicherung der Bauern nicht
steuermindernd ausgewirkt haben, da sich in der pauschalierten Gewinnermittlung
aus Land- und Forstwirtschaft kein steuerpflichtiger Gewinn ergeben habe. Da es
keine Steuerminderung gegeben habe, könne die Rückzahlung nicht als
steuererhöhend angesehen werden.
Mit Vorhalt vom 12. Februar 2004 wurde der Bw.
aufgefordert, die in der Berufungsschrift angeführte und nicht aktenkundige
Gewinnermittlung der Land- und Forstwirtschaft beizubringen. Diesem Ansuchen
wurde nicht entsprochen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit a EStG 1988 sind
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Bezüge und Vorteile
aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
Die durch Artikel I Z 4 des Abgabenänderungsgesetzes
1998 (BGBl. I 1999/28) angefügte gesetzliche Bestimmung des § 25 Abs.
1 Z 3 lit d EStG 1988 normiert, dass Rückzahlungen von
Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens
von Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten werden, Einkünfte aus
nicht selbständiger Arbeit darstellen.
Gemäß
§ 69 Abs. 5 EStG 1988 hat bei
Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit d die
auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen
Lohnzettel zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren
auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.
In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausbezahlten Bezüge als
sonstige Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein
vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist eine
amtswegige Veranlagung durchzuführen, wenn im Kalenderjahr Bezüge
gemäß
§ 69 Abs. 5 zugeflossen sind.
Gemäß
§ 41 Abs 4 letzter Satz EStG 1988
gilt ein Siebentel der Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 5 EstG 1988
als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 EStG zu versteuern
ist.
Das bestehende Dienstverhältnis (XGmbH) ist
unsbestritten. Aufgrund des Umstandes, dass im Berufungszeitraum die
verschiedenen Beitragsgrundlagen (Mehrfachversicherung) insgesamt die Summe der
geltenden Jahres-Höchstbeitragsgrundlage überschritten haben, zahlte
die Sozialversicherungsanstalt der Bauern antragsgemäß
Pflichtbeiträge in Höhe von S S 53.098,00 an den Bw. zurück.
Da im Berufungszeitraum auch auf Einkünfte aus
nichtstelbständiger Arbeit zurückzuführende Beitragsgrundlagen
zur Überschreitung der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage
geführt haben, ist aufgrund der neuen Bestimmungen des
Abgabenänderungsgesetztes 1998 gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 3 lit d
EstG 1988 die gesamte Zahlung der Sozialvericherung der Bauern den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen. Für die
Qualifizierung der rückgezahlten Pflichtbeiträge ist
unmaßgeblich, von welchem Versicherungsträger die Rückzahlung
geleistet wird. Die bei der Festsetzung der Lohnsteuer von der
Abgabenbehörde I. Instanz vorgenommene Aufteilung der rückbezahlten
Beiträge in einen Teil (6/7 d.h. S 45.513,00), der dem vollen Tarif und
einen anderen Teil (1/7 d.h. S 7.585,00,--) der als sonstiger Bezug dem festen
Steuersatz gemäß
§ 61 Abs. 1 EStG 1988 unterliegt, entspricht
somit der im Berufungszeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Linz,
24 03 2004
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Rückerstattete PflichtbeiträgeSozialversicherungsanstalt der BauernEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0718-L/03
- Stammnummer
- 10092
- Gültig
- 24.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF