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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7501014/2014

Zurücknahme einer Beschwerde in einer Verwaltungsstrafsache

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7501014/2014vom 25.06.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde der Birgit Maria K*****, *****Adresse***** vom 24. 4. 2014 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 3. 4. 2014, MA 67-PA-552*****, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, nach im Beisein der Schriftführerin X am 24. 6. 2014 am Bundesfinanzgericht in Wien durchgeführter mündlicher Verhandlung beschlossen: I. Das Verfahren wird gemäß § 28 VwGVG i. V. m. § 50 VwGVG, § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig. Begründung Die Beschwerdeführerin hat in der am 24. 6. 2014 abgehaltenen mündlichen Verhandlung (§ 44 VwGVG) nach durchgeführter Beweisaufnahme - Verlesung des entscheidungsrelevanten Akteninhalts, Verlesung des ebenfalls gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen Erkenntnisses BFG 28. 5. 2014, RV/7500911/2014, Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie dreier Zeugen - und nach Erörterung der Sach- und Rechtslage gemäß § 13 Abs. 7 AVG i. V. m. § 24 VStG, § 38 VwGVG, § 24 BFGG und § 5 WAOR erklärt, ihre Beschwerde zurückzuziehen, weswegen das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen war (vgl. § 45 VStG). Da das Bundesfinanzgericht nicht mit Erkenntnis entschieden hat, war gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR kein Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorzuschreiben. Die Revision war mangels grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen. Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der Strafe (70,00 Euro) und des Kostenbeitrages für das behördliche Verfahren (10,00 Euro) gemäß dem Straferkenntnis auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-552*****). Wien, am 25. Juni 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7501014/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501014.2014
Stammnummer
100888
Gültig
25.06.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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