Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0811-L/03
häusliches Arbeitszimmer einer Teleworkerin, die an 9,2 Stunden pro Woche darin arbeitete, dies jedoch mittlerweile nicht mehr glaubhaft machen kann.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0811-L/03vom 24.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im berufungsgegenständlichen
Jahr 2002 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die
Abgabenbehörde I. Instanz versagte die Anerkennung des beantragten
Alleinverdienerabsetzbetrags, da die Einkünfte seiner Ehefrau höher
als der maßgebliche Grenzbetrag von 4.400,00 € waren.
In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung wurde
im wesentlichen ausgeführt, dass seine Gattin gegen ihren
Einkommensteuerbescheid 2002 Berufung eingelegt und darin weitere
Werbungskosten geltend gemacht habe, "wodurch ihre Einkünfte unter den
für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen Grenzbetrag von
4.400,00 € sinken werden".
Die Abgabenbehörde I. Instanz wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab, da seine Gattin 2002
Einkünfte iHv. 4.660,58 € erzielt habe.
In einem rechtzeitig dagegen eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz führte der Bw. aus, dass seine Gattin tatsächlich nur
Einkünfte iHv. 4.391,58 € erzielt habe - die Berufung seiner
Gattin "zur Feststellung des o.a. Gesamtbetrags der Einkünfte 2002"
gehe mit gleicher Post zu. Er ersuche in der Folge "um Neubewertung meiner
Arbeitnehmerveranlagung für 2002 unter Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrags nach Stattgebung der Berufung der Gattin".
Wie aus dem Aktenvorgang zur Berufung der Gattin des Bw.
ersichtlich, entschied der UFS am 24.3.2004 über die o.a. Berufung seiner
Gattin. Das zu versteuernde Einkommen seiner Gattin 2002 beträgt
danach 4.600,58 €, ihr Gesamtbetrag der Einkünfte 2002
beträgt danach 4.660,58 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von
364,00 € jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger
der mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.
Voraussetzung ist, dass der Ehepartner (§ 106 Abs. 3) bei
mindestens 1 Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von
höchstens 4.400,00 € jährlich erzielt.
Wie oben dargelegt, verdiente die Gattin des Bw. lt.
Entscheidung des UFS vom 24.3.2004 jedenfalls mehr als 4.400,00 € im
Jahr 2002 (und zwar betrug ihr Gesamtbetrag der Einkünfte - der
entscheidend ist für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrags -
4.660,58 €).
Da aus dem Wortlaut des Antrags auf Entscheidung über
die Berufung des Bw. durch die Abgabenbehörde II. Instanz eindeutig
hervorgeht, dass er eine Stattgabe seiner Berufung begehrt nach Stattgabe der
Berufung seiner Gattin, kann seiner Berufung nicht entsprochen werden: wie aus
dem oben geschilderten Zusammenhang ersichtlich, konnte der UFS mit der
Entscheidung vom 24.3.2004 der Berufung der Gattin des Bw. nicht stattgeben, es
ist somit in der Folge die vom Bw. in seiner Berufung gesetzte "Bedingung" zur
Stattgabe seiner Berufung - nämlich die stattgebende Behandlung der
Berufung seiner Gattin - weggefallen.
Unabhängig davon ist auf die zitierte Norm des
§ 33 Abs. 4 Z 1 leg.cit. zu verweisen, worauf dem Bw. der
Alleinverdienerabsetzbetrag 2002 zustünde, wenn die Einkünfte
seiner Gattin 2002 höchstens 4.400,00 € betragen hätten
(dass die Einkünfte seiner Gattin 2002 darüber lagen, ergibt sich
aus den obigen Ausführungen).
Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
25. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0811-L/03
- Stammnummer
- 10087
- Gültig
- 24.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF