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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100408/2014

Einkommensteuerbescheid mit Umrechnungszuschlag (§ 3 Abs 2 EStG 1988)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100408/2014vom 14.07.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dr.-Herrmann-Gasse 3 9020 Klagenfurt am Wörthersee www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. NN in der Beschwerdesache des Herrn Bf, Straße 24, PLZWh Stadt gegen den Bescheid des Finanzamt FA vom 23.01.2014, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt: Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer 2012 wird in Höhe von 377 € festgesetzt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt die Berücksichtigung von Kreditrückzahlungen für ein Wohnbaudarlehen in Höhe von 762,42 € als Sonderausgaben (§ 18 Abs 1 Z 3 lit d EStG 1988). Das Finanzamt tritt diesem Begehren bei. Die Rechtmäßigkeit des Ansatzes dieses Betrages als Sonderausgaben ist somit nicht mehr strittig (Beschwerdevorlage, eingelangt am 2.7.2014). Der Bf begehrte ferner das große Pendlerpauschale für 20-40 km (1.476 € gem. § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988). Das Finanzamt ist der Ansicht, dass das große Pendlerpauschale in Höhe von 1.353 € gebührt, d. s. 11/12 von 1.476 € (Berufungsvorentscheidung vom 18.2.2014). Diese Ansicht wird geteilt: Dem Bf wurde vom Finanzamt das große Pendlerpauschale nur für die Zeit Feber –Dezember 2012 gewährt, weil der Bf im Jänner bei der Fa AG1 in StadtArbeit 6 beschäftigt war. Diese Arbeitsstelle lag 6 km von seinem Wohnort StadtStadt 24 entfernt. Daher wurde dem Bf das große Pendlerpauschale nur für 11 Monate gewährt (E-Mail Mag. RP/FA FA vom 4.7.2014). Der Bf erzielte auch Einkünfte vom AMS für 29 Tage (Daten des Finanzamtes im Programm „Daten“, S. 4 der Berufungsvorentscheidung). Daher ist ein Umrechnungszuschlag i.S. des § 3 Abs 2 EStG 1988 für 29 Tage zu berücksichtigen. Bemessungsgrundlagen Einkommensteuer 2012: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit: 2.263,02 € NSA1 , 21.247,90 € NSA2 GmbH , NSA 1.314,75 € AG1 R -1.353 € Pendlerpauschale -132 € Pauschbetrag für Werbungskosten 23.340,67 € Gesamtbetrag der Einkünfte -190,61 € Sonderausgaben 762,42 € : 4 (§ 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988) 23.150,06 € Einkommen Bemessungsgrundlage für den besonderen Progressionsvorbehalt: 23.340,67 € Gesamtbetrag der Einkünfte +132 € Pauschbetrag Werbungskosten -2.563,02 € im Gesamtbetrag der Einkünfte enthaltene Beträge, die nicht umzurechnen sind 20.909,65 € Umrechnungsbasis 1.804,70 € : 20.909,65x365/(365-29)-20.909,65 Umrechnungszuschlag 23.150,06 € Einkommen 24.954,76 € Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz (§ 33 Abs 1 EStG 88): 5.093,49 €: (24.954,76 -11.000 )x 5.110/14.000 -291 € VKAB -54 € ANAB 4.748,49 € Steuer für den Durchschnittssteuersatz 19,03 %: 4.748,49 €/24.954,76 € x 100= Durchschnittssteuersatz. 4.405,46 €: 19,03 % von 23.150,06 188,94 € Steuer sonstige Bezüge (220) 4.594,40 € Einkommensteuer -4.217,39 anrechenbare Lohnsteuer -0,01 € Rundung (§ 39 Abs 3 EStG 377 € Einkommensteuer 2012 Zur Frage der Zulässigkeit einer Revision - Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG: Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Daher wird spruchgemäß entschieden. Klagenfurt am Wörthersee, am 14. Juli 2014

Normen und Schlagworte

Umrechnungszuschlag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100408/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100408.2014
Stammnummer
100864
Gültig
14.07.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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