Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100332/2014
Bescheidaufhebung § 300 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/3100332/2014vom 04.07.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Innrain 32
6020 Innsbruck
www.bfg.gv.at
DVR: 2108837
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter****** in der Beschwerdesache Mag.****** gegen den Bescheid des Finanzamt Innsbruck vom 23. Oktober 2013, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum März bis Oktober 2013 beschlossen:
I.
Der belangten Behörde wird gemäß § 300 Abs 1 lit b BAO die Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin (§ 300 Abs 1 lit a BAO) zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides weitergeleitet und ihr hierfür eine Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.
Gemäß § 300 Abs 5 zweiter Satz BAO hat die Abgabenbehörde das Bundesfinanzgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.
II.
Eine gesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 25a Abs 3 VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 300 Abs 1 zweiter Satz BAO idF BGBl I 2013/14 können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben, wenn die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Bundesfinanzgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat.
Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben vom 3. Juli 2014 einer Aufhebung nach § 300 Abs 1 zweiter Satz BAO zugestimmt (siehe Beilage), weshalb die belangte Behörde berechtigt ist, innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten angemessenen Frist den mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Die Verpflichtung zur Erlassung eines neuen Sachbescheides (§ 300 Abs 3 BAO) entfällt, da im vorliegenden Fall keine Rückforderung mehr zu erfolgen hat.
Innsbruck, am 4. Juli 2014
Normen und Schlagworte
- § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/3100332/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100332.2014
- Stammnummer
- 100833
- Gültig
- 04.07.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF