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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500185/2014

1. Kein fristgerechtes Nachkommen des Mängelbehebungsauftrages 2. Zurückweisung der Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500185/2014vom 26.05.2014
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Wortlaut laut Findok

Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R.r in der Strafsache gegen Bf., Adresse, über die Beschwerde des Beschuldigten vom vom 27. Sept. 2013 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67 vom 10. Sept. 2013, GZ. MA67, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, beschlossen: I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Eine Revisions an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm Art 133 Abs.9 B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Die Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 27. Sept. 2013 lautet lediglich, dass sie sich gegen das im Spruch angeführte Straferkenntnis richte. Mit Auftrag des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10.Oktober 2013 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Auftrages den Mangel zu beheben, andernfalls das Anbringen zurückgewiesen werde. Der Bf führte dazu aus: "Ich begründe meine Berufung wie folgt: ich Verdächtige die aktuelle Stadtregierung der fast schon ins Kriminelle gehenden Ausbeutung von Autofahrern dagegen jeden Willen von 100000 Wienern und Wienerinnen unkrontrollierter Ausweitung von Kurzparkzonen gegen jeden sozialen sowie demokratischen Gedanken verstößt. Da sich diese Stadtregierung aber gesetzlich aber demokratisch inkorrekt abgesichert hat bleibt mir nur das Mittel des zivilen Ungehorsames. MfG Bf." Da dem Auftrag zur Mängelbehebung daher innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen wurde, wird die gegenständliche Beschwerde gemäß § 13 Abs.3 AVG iVm § 38 VwGVG zurückgewiesen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 13 Abs.3 AVG ergibt und auf diese Rechtsfolge auch im Mängelbehebungsauftrag hingewiesen wurde, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs.4 B-VG (Art 133 Abs. 9 B-VG) grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 26. Mai 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7500185/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500185.2014
Stammnummer
100780
Gültig
26.05.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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