Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0737-W/03
kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ständig in einem Nichtmitgliedstaat wohnhafte Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0737-W/03vom 24.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen (türkischen Staatsbürgern), die nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, sind vom persönlichen Geltungsbereich der unmittelbar anzuwendenen Bestimmungen (u.a. Artikel 3 Abs.1) des Beschlusses 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei nicht erfaßt.
Da der Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig in einem Nichtmitgliedstaat aufhalten, unabhängig von der Staatsbürgerschaft aufgrund der Bestimmungen des § 2 Abs.8 FLAG 1967 bzw. wegen der Ausschlussbestimmungen des § 5 Abs.4 FLAG, idF BGBl. 201/1996 (bzw. § 5 Abs.3 FLAG 1967 idF BGBl. 142/2000) nicht gegeben ist, liegt auch eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (nach Artikel 10 Abs.1 des Beschlusses 1/80) nicht vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., vertreten durch
ausgew.Vertreter, gegen den Bescheid des Finanzamtes i.W. betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Juni 1997
für die Kinder A.R.E., und J.E., entschieden: Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 19. Juni 2002 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) die Gewährung der Familienbeihilfe für seine
beiden Kinder rückwirkend ab dem Jahr 1997. Laut Antragsformular ist
der Bw. erstmals im November 1989 nach Österreich eingereist und
wohnen die Kinder des Bw. ständig am Familienwohnort des Bw. in A.. Die
Kinder haben die Schulausbildung (Pflichtschule, Gymnasium) in der Türkei
absolviert; der Sohn des Bw., A.R., studiert seit September 2000 an der
Universität S. (Studienrichtung Lehrer für Leibeserziehung und Sport).
Die Tochter J. hat das Studium an der Universität in A. bereits
abgeschlossen und ist laut Angaben des Bw. seit dem Jahr 2002 als Lehrerin
tätig. Der Bw. ist seit 16. September 2002 österreichischer
Staatsbürger.
Das für den Bw. zuständige Wohnsitzfinanzamt hat
den Antrag mit Bescheid vom 17. März 2003 abgewiesen.
Begründet wurde die Abweisung zum einen unter Hinweis auf § 2
Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 damit,
dass die Kinder laut Aktenlage (Antrag, Ausbildung der Kinder, früherer
Beihilfenbezug in verminderter Höhe) ständig in der Türkei leben
würden und auch die gesamte Berufsausbildung in der Türkei absolviert
hätten. Wenn Kinder sich ständig im Ausland aufhielten, seien die
engeren persönlichen Beziehungen (sprachlich, kulturelle Beziehungen)
überwiegend zum jeweiligen Staat gegeben. Weiters sei auch in § 5
Abs. 4 FLAG 1967 (bzw. Abs. 3 in der ab 1.1.2001 geltenden
Fassung) bestimmt, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn die
Kinder sich ständig im Ausland aufhalten.
Mit der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung
wird der Abweisungsbescheid in seinem gesamten Umfang wegen inhaltlicher
Rechtswidrigkeit angefochten; die Behörde erster Instanz habe die
Rechtslage richtig wiedergegeben, die Sichtweise der Finanzverwaltung, die auch
Gegenstand von Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts
sei, sei jedoch zu kurz gegriffen.
Der Bw. zitiert hiezu u.a. Pkt. 3 und 4 des Erkenntnisses
des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 4.12.2001, B 2366/00):
"3.
Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtsprechung, derzufolge der
Familienbeihilfe und dem gemeinsam mit ihr zur Auszahlung gelangenden
Kinderabsetzbetrag aber auch die Funktion zukommt, jene einkommensteuerliche
Mehrbelastung abzugelten, der unterhaltspflichtige Eltern durch die steuerliche
Nichtabzugsfähigkeit des Unterhaltes ausgesetzt sind, ist jedoch zu
prüfen, ob eine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar ist,
daß für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, diese
Transferleistungen nicht wenigstens in dem Ausmaß zustehen, das aus den
dargelegten steuerlichen Gründen geboten ist. ....
Nun
wird aber durch den Umstand, daß ein an sich unterhaltsberechtigtes Kind
sich ständig im Ausland aufhält, die Unterhaltspflicht der Eltern oder
des Elternteiles dem Grunde nach nicht berührt, mag auch die Frage, ob und
von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann, in solchen Fällen
üblicherweise nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes
zu beurteilen sein (...). Die Vorschrift des § 5 Abs4 FLAG (idF BGBl.
201/1996) bewirkt somit im Ergebnis, daß unbeschränkt
steuerpflichtige Personen, die im Ausland lebenden Kindern gegenüber zu
Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, die auch in diesem Fall gebotene
steuerliche Berücksichtigung der eingeschränkten
Leistungsfähigkeit im Wege von Transferleistungen nicht erhalten, da ihnen
die Transferleistungen auch in jenem Umfang verweigert werden, in dem sie zur
Kompensation der aus der Nichtabzugsfähigkeit des Unterhaltes
resultierenden steuerlichen Mehrbelastung erforderlich sind.
Eine
generelle steuerliche Vernachlässigung von Unterhaltslasten gegenüber
sich ständig im Ausland aufhaltenden Kindern läßt sich aber auch
nicht durch den Umstand rechtfertigen, daß sich in diesen Fällen die
Unterhaltspflicht der Höhe nach zumindest teilweise an den
Verhältnissen des Aufenthaltslandes des Kindes orientiert (vgl. ...) und
daher - bei ständigem Aufenthalt des Kindes in einem Land mit niedrigeren
Lebenshaltungskosten - allenfalls geringer ist als die gegenüber im Inland
befindlichen Kindern. Dies mag zur Folge haben, daß in solchen Fällen
die für die steuerliche Entlastung erforderlichen Beträge niedriger
sein können als bei im Inland befindlichen Kindern. Eine generelle
Außerachtlassung der Unterhaltsverpflichtung rechtfertigt dies jedoch
nicht.
An
dieser Beurteilung ändert sich nicht deswegen etwas, weil der
Steuerpflichtige - wie im vorliegenden Beschwerdefall - als Ausländer nicht
Adressat des in Art7 B-VG und Art2 StGG verankerten Gleichheitssatzes ist. Nach
der neueren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 14.965/1997 mwN)
enthält nämlich Art1 Abs1 des BVG zur Durchführung des
Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen
rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, (auch) das allgemeine, sowohl an die
Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht
begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese
Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot
einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander;
deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als
hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung
nicht unverhältnismäßig ist.
Gerade
zu einer solchen Ungleichbehandlung von Fremden untereinander käme es aber,
wenn allein der Umstand des ständigen Auslandsaufenthaltes von Kindern
dafür maßgebend wäre, ob eine steuerliche Berücksichtigung
von Unterhaltslasten stattfindet oder nicht.
4.
Dessen ungeachtet sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlaßt,
die Vorschrift des §5 Abs4 FLAG (idF BGBl. 201/1996), die den Bezug von
Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder
ausschließt, in Prüfung zu ziehen. Wie der Gerichtshof in seiner -
oben wiedergegebenen - Rechtsprechung festgehalten hat (VfSlg. 12.940/1991),
liegt es nämlich im Ermessen des Gesetzgebers, auf welche Weise er im
Bereich der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten das
verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis erzielt: Er kann den Tarif entsprechend
gestalten, taugliche Frei- oder Absetzbeträge vorsehen, direkte Leistungen
gewähren und diese oder andere Maßnahmen auch nebeneinander
einsetzen.
Dem
Gesetzgeber steht es daher auch frei, die steuerliche Berücksichtigung von
Familienlasten bei verschiedenen Fallgruppen nach verschiedenen Methoden
vorzunehmen, wenn hiefür sachliche Gründe ins Treffen geführt
werden können. Daß derartige Gründe bei sich ständig im
Ausland aufhaltenden Kindern im Hinblick auf die Unterschiede in den
tatsächlichen Lebensverhältnissen, die Besonderheiten der Beweislage
und die jeweils zu berücksichtigende Rechtslage (etwa auch hinsichtlich im
Ausland gewährter familienbezogener Leistungen) vorliegen, scheint dem
Gerichtshof nicht zweifelhaft zu sein.
Unter
solchen Umständen wird der Gesetzgeber der verfassungsrechtlichen Pflicht
zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten aber auch dann
gerecht, wenn er hiefür nicht den Weg der Gewährung von
Transferzahlungen wählt, sondern die Berücksichtigung im Wege des
Steuerrechts ermöglicht. Ein solcher Weg ist aber nach der geltenden
Rechtslage nicht schlechthin versperrt:
Bereits
nach der Formulierung des §33 Abs4 Z3 litb) EStG 1988 kann für einen
Steuerpflichtigen, dessen Kind sich ständig im Ausland aufhält, die
Gewährung eines Unterhaltsabsetzbetrages in Betracht kommen, sofern es sich
um ein Kind handelt, das nicht (im Verständnis des §2 Abs5 FLAG) dem
Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder dem
Steuerpflichtigen noch seinem im gemeinsamen Haushalt lebenden (Ehe)Partner
Familienbeihilfe gewährt wird. Im übrigen schließt es die
geltende Rechtslage nach Auffassung des Gerichtshofes nicht von vornherein aus,
Unterhaltsleistungen an sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder
(zumindest im hier offenbar vorliegenden Fall von haushaltszugehörigen
Kindern) nach den allgemeinen Regeln des §34 EStG 1988 als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen:
.....
Für
die hier diskutierte Fallgruppe der sich ständig im Ausland aufhaltenden
Kinder ist einerseits der Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen;
andererseits läßt sich den Regelungen des EStG 1988 nicht entnehmen,
daß damit die steuerliche Berücksichtigung der solchen (nicht
volljährigen) Kindern gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtung
schlechthin ausgeschlossen wäre. Sie ist jedoch Sache des
Einkommensteuerrechts. Ein verfassungsrechtlich begründeter Anspruch auf
Gewährung der Familienbeihilfe ist nicht anzunehmen."
Unter Hinweis auf das österreichische
Fremdengesetz (FrG) 1997 (Nachzug von Familienangehörigen nach
Maßgabe freier Quotenplätze bzw. Einschränkung für
Drittstaatsangehörige auf Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres
gemäß
§ 21 Abs. 3 FrG 1997) sieht der Bw. (in
Punkt 2.2 der Berufungsschrift) durch das zitierte Judikat des
Verfassungsgerichtshofes die Artikel 14 MRK widersprechende Diskriminierung von
ausländischen Familien mit über 15 jährigen Kindern
unberücksichtigt.
Zu Punkt 5 des erwähnten Judikates des
Verfassungsgerichtshofes
("5.
Soweit die Beschwerde die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der angewendeten
Bestimmung geltend macht, ist ihr zu entgegnen, daß nach der
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Verstoß gegen
Gemeinschaftsrecht keine Verfassungsverletzung darstellt und daher vom
Verfassungsgerichtshof nicht aufzugreifen ist, es sei denn, der Widerspruch zum
Gemeinschaftsrecht ist offenkundig (VfSlg. 14.886/1997). Letzteres trifft im
vorliegenden Fall nicht zu.")
führt der Bw. aus, dass entgegen der Ansicht des VfGH
durch die Außerachtlassung des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates
EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen
Gemeinschaften auf türkische Arbeitnehmer und auf deren
Familienangehörige (im Folgenden "Beschluss Nr. 3/80") eine offenkundige
EU-Rechtswidrigkeit vorliege.
Dazu zitiert der Bw. Artikel 1 bis 4 des Beschlusses Nr.
3/80 und verweist auf das EuGH-Urteil "Sürül" vom 4. Mai 1999
(Rechtssache C-262/96) über die unmittelbare Anwendbarkeit des Grundsatzes
der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses.
Unter Hinweis auf Artikel 10 und 13 des Beschlusses 1/80
des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der
Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80) sieht der Bw. durch die
Kündigung des Abkommens über soziale Sicherheit zwischen
Österreich und der Türkei ebenfalls einen Verstoß gegen EU-Recht
sowie eine Verletzung des MRK-rechtlichen Vertrauensschutzes.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben - und noch weitere, in den folgenden Bestimmungen des
FLAG 1967 genannte Bedingungen erfüllen, - Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige Kinder sowie unter bestimmten
Voraussetzungen für volljährige Kinder.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG haben
Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben,
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben
und sich die Kinder ständig im
Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat.
§ 5 Abs.4 FLAG 1967, idF BGBl.
201/1996, hat folgenden Wortlaut: "Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten."
§ 50g Abs.2 FLAG 1967 ordnet hiezu an, dass
diese Vorschrift an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996
folgenden Tag in Kraft tritt (das war der 1. Mai 1996), sieht aber
überdies noch folgendes vor: "Soweit bestehende Staatsverträge die
Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich
ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist § 5 Abs.4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden, bis
völkerrechtlich anderes bestimmt ist."
Durch BGBl. I 142/2000, Artikel 71, hat der Absatz 4 des
§ 5 FLAG 1967 mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 die
Bezeichnung "Absatz 3" erhalten.
Zufolge der von österreichischer Seite mit
30. September 1996 (BGBl. 349/1996) vorgenommenen Kündigung
des Abkommens über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich
und der Türkischen Republik, BGBl. 91/1985, besteht für Kinder,
die sich ständig in der Türkei aufhalten, ab 1. Oktober 1996 kein
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Im gegenständlichen Fall halten sich die Kinder des
Bw. unbestritten ständig im Ausland auf. Der Bw. anerkennt auch die
richtige Wiedergabe der Gesetzeslage im Bescheid, vermeint jedoch, dass die
Sichtweise der Finanzverwaltung zu kurz gegriffen sei.
In den vom Bw. in der Berufungsschrift zitierten Punkten 3
und 4 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 4.12.2001,
B 2366/00) führt der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass
die generelle steuerlich Vernachlässigung von Unterhaltslasten
gegenüber sich ständig im Ausland aufhaltenden Kindern nicht zu
rechtfertigen sei. Damit hat der Bw. für sein Begehren nichts gewonnen,
denn der Verfassungsgerichtshof führt im genannten Erkenntnis weiter aus,
dass der Gesetzgeber der verfassungsrechtlichen Pflicht zur steuerlichen
Berücksichtigung von Unterhaltslasten auch dann gerecht werde, wenn er
hiefür nicht den Weg der Gewährung von Transferzahlungen wähle,
sondern die Berücksichtigung im Wege des Steuerrechts ermögliche. Der
Verfassungsgerichtshof hat somit keine Bedenken gegen die eine Familienbeihilfe
für sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder ausschließende
Regelung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 angesichts der
Möglichkeit einer steuerlichen Berücksichtigung der solchen Kindern
gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtungen. Obwohl nicht Gegenstand
dieses Verfahrens, sei dazu angemerkt, dass im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagungen des Bw. für die Jahre 1997 - 2001 eine
Berücksichtigung von Unterhaltslasten im Wege des Einkommensteuerrechtes
bereits erfolgte.
Zum Vorbringen des Bw., ein gemeinsames Familienleben mit
seinen Kindern in Österreich sei nach dem österreichischen
Fremdengesetz (FrG) 1997 ausgeschlossen und dies sei eine
Artikel 14 MRK widersprechenden Diskriminierung ausländischer
Familien mit über 15-jährigen Kindern, ist Folgendes auszuführen:
Ob durch die in der Berufungsschrift erwähnte
Wartefrist nach dem österreichischen FrG 1997 für den Nachzug von
Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen nach Maßgabe
freier Quotenplätze (bzw. durch die Beschränkung des Familiennachzuges
auf Kinder vor Vollendung des 15.Lebensjahres) eine Ungleichbehandlung vorliegt,
ist nicht in diesem Verfahren zu klären (siehe jedoch VfGH v. 8.10.2003,
G119/03: Aufhebung der vom Bw. angesprochenen Bestimmung betreffend die
"Familienangehörigen Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem
1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben" als
verfassungswidrig). Ergänzend sei jedoch bemerkt, dass der Bw., der laut
eigenen Angaben seit 1989 in Österreich lebt, gar nicht behauptet, er
selbst hätte je entsprechende Schritte unternommen, um für seine
bereits im Jahr 1978 geborene Tochter und seinen im Jahr 1980 geborenen
Sohn einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in Österreich zu
erlangen.
Zur behaupteten EU-Rechtswidrigkeit wegen
Außerachtlassung des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates
EWG-Türkei vom 19 September 1980 ist auszuführen:
Artikel 2 des
Beschlusses Nr. 3/80, der die Überschrift "Persönlicher
Geltungsbereich" trägt, lautet:
"Dieser
Beschluss gilt:
- für
Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten gelten oder galten, und die türkische Staatsangehörige
sind;
- für die
Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Mitgliedstaats
wohnen;
-
..."
Vorerst ist dazu anzumerken, dass der Bw. laut dem im Zuge
der Antragstellung vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis seit
16. September 2002 österreichischer Staatsbürger ist und
daher sämtliche Vorbringen des Bw. hinsichtlich
Ausländerdiskriminierung (Punkt 2.2 der Berufungsschrift) und
EU-Rechtswidrigkeit wegen des Ausschlusses der Familienbeihilfe für
türkische Staatsangehörige (Punkt 2.3 der Berufungsschrift) somit den
vor September 2002 liegenden Streitzeitraum betreffen.
Zugleich enthält eben dieser Artikel 2 des
Beschlusses 3/80 die für den Berufungsfall wesentliche Bestimmung,
dass dieser Beschluss nur für
Familienangehörige, die im Gebiet eines
Mitgliedstaates wohnen, gilt. Da sich die Kinder des Bw. unbestritten
ständig in der Türkei aufhalten, die Türkei aber kein
Mitgliedsstaat der EU ist, sind die Familienangehörigen des Bw. nicht vom
persönlichen Geltungsbereich des erwähnten Beschlusses erfasst.
Der vom Bw. zitierte Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr.
3/80, der die Überschrift "Gleichbehandlung" trägt und Artikel 3
Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 entspricht, lautet:
"Die
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die dieser
Beschluss gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimmt."
Art 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 stellt für den
besonderen Bereich der sozialen Sicherheit die Durchführung und
Konkretisierung des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung aus Gründen
der Staatsangehörigkeit dar. Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 stellt
im Geltungsbereich dieses Beschlusses
einen eindeutigen, unbedingten Grundsatz auf, der ausreichend bestimmt ist, um
von einem nationalen Gericht angewandt werden zu können, und der daher
geeignet ist, die Rechtsstellung des Einzelnen zu regeln (vgl. VwGH 18.9.2000,
2000/15/0204, Hinweis EuGH 4. Mai 1999 C-262/96, Rechtssache Sürül:
"... Die Rechtsvorschriften
des Aufnahmemitgliedstaats dürfen die Gewährung eines Anspruchs an die
türkischen Staatsangehörigen, für die der Beschluss gilt, nicht
von zusätzlichen oder strengeren Voraussetzungen abhängig machen, als
sie für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten.
..."
).
Die Ausführungen des Bw., der EuGH habe im Urteil
"Sürül" die unmittelbare Anwendbarkeit des Grundsatzes der
Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 klargestellt hat, sind somit zutreffend.
Jedoch übersieht der Bw., dass auch dieser Artikel 3 Abs. 1
nur für Personen, die im Gebiete eines
Mitgliedsstaates wohnen und für die dieser Beschluss gilt, unmittelbar
anzuwenden ist (in der angesprochene Rechtssache war das Kind mit seinen
Eltern in Deutschland wohnhaft). Im gegenständlichen Berufungsfall sind die
Kinder des Bw. nicht ständig im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnhaft und
somit, wie bereits ausgeführt nicht vom persönlichen Geltungsbereich
des Beschlusses Nr. 3/80 erfasst.
Dem zufolge ist auch nicht relevant, dass in dem vom Bw. in
der Berufungsschrift ebenfalls zitierten Artikel 4 Abs. 1 des Beschlusses
Nr. 3/80 ("Sachlicher Geltungsbereich") unter lit.) auch die Familienleistungen)
angeführt sind. Zudem ist auch nach Artikel 39 Abs.3 des am
23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und durch die Verordnung
(EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft
geschlossenen Zusatzprotokolles (und das nach seinem Artikel 62 Bestandteil des
Assoziierungsabkommens ist), die Zahlung von Familienleistungen für den
Fall sicherzustellen, dass die Familie des Arbeitnehmers "in der Gemeinschaft
wohnhaft ist".
Im Übrigen besteht für den Bw.
auch als österreichischer
Staatsbürger gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967
bzw. wegen der Ausschlussbestimmung des § 5 Abs.4 FLAG 1967,
idF BGBl. I 201/1996 (bzw. § 5 Abs.3 FLAG 1967 idF
BGBl. I 142/2000) kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für seine sich ständig im Ausland
außerhalb des Gemeinschaftsgebietes aufhaltenden Kinder. Allein aus diesem
Umstand ist bereits erkennbar, dass eine Benachteiligung des Bw. als
türkischer Staatsangehöriger auf Grund der zitierten innerstaatlichen
Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 nicht vorliegt,
andernfalls wären österreichische Staatsbürger (wie auch der Bw.
ab September 2002) gegenüber türkischen Staatsbürgern
schlechtergestellt.
Eine weitere EU-Rechtswidrigkeit sieht der Bw. durch die
von österreichischer Seite vorgenommene Kündigung des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über
soziale Sicherheit (BGBl. 91/1995) mit Wirksamkeit 30. September 1996
gegeben. Die nachträgliche Beseitigung der Gegenseitigkeit durch die
Republik Österreich verwirkliche einen Verstoß gegen Art. 3 des
Beschlusses Nr. 3/80, da er die bis dahin gewährleisteten Rechte beseitige.
Dazu verweist der Bw. insbesondere auf das EuGH-Urteil Jauch vs.
Österreich, C-215/99.
Nach diesem Urteil des EuGH verstößt es
"... gegen Artikel 19 Absatz
1 der Verordnung Nr. 1408/71 und die entsprechenden Bestimmungen der anderen
Abschnitte des Kapitels 1 des Titels III dieser Verordnung, den Anspruch auf die
Leistung von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz davon abhängig zu
machen, dass der Pflegebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
Österreich hat."
Der Bw. übersieht dabei aber, dass
"das als eine Geldleistung
bei Krankheit anzusehende Pflegegeld folglich unabhängig davon auszuzahlen
ist, in
welchem
Mitgliedstaat
ein
Pflegebedürftiger wohnt, der die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt. ..." (in der behandelten Rechtsache -wohnte der
Pflegebedürftige in Deutschland).
Das Vorbringen des Bw., der Ausschluss der
Familienbeihilfengewährung für die ständig in einem
Nichtmitgliedsstaat lebenden Kinder des Bw. verstoße ebenso gegen EU-Recht
(gegen Artikel 3 Abs.1 des Beschlusses 3/80) wie die Nichtgewährung von
Pflegegeld an den in einem anderen Mitgliedsstaat lebenden
Pflegebedürftigen in der Rechtssache C-215/99 erweist sich somit als
Fehlinterpretation.
Zum Vorbringen des Bw., die vorgenommene Kündigung des
Abkommens über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und
der Türkischen Republik berühre auch Artikel 10 Absatz 1 des
Beschlusses 1/80, weil durch die Gewährung oder Verweigerung der
staatlichen Transferleistungen (als Äquivalent zur steuerlichen
Begünstigung) die Höhe des dem Arbeitnehmer verbleibenden (netto)
Arbeitsentgeltes geregelt werde, ist auszuführen:
Artikel 10 Absatz 1 (Kapitel II Abschnitt 1) des
Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die
Entwicklung der Assoziation lautet:
"Die
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft räumen den türkischen Arbeitnehmern,
die ihrem regulären Arbeitsmarkt angehören, eine Regelung ein, die
gegenüber den Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft hinsichtlich des
Arbeitsentgeltes und der sonstigen Arbeitsbedingungen jede Diskriminierung
aufgrund der Staatsangehörigkeit ausschließt."
Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ist nach der
Rechtsprechung des EuGH seinem Wesen nach geeignet, von Einzelnen vor einem
nationalen Gericht geltend gemacht zu werden, damit dieses Gericht
diskriminierende Vorschriften der Regelung eines Mitgliedstaats unangewandt
lässt, die die Gewährung eines Anspruchs von einer Voraussetzung
abhängig macht, die für Inländer nicht gilt, ohne dass der Erlass
ergänzender Durchführungsvorschriften insoweit notwendig wäre
(vgl. entsprechend Urteil Sürül, Randnr. 63).
Diese Bestimmung hat somit unmittelbare Wirkung in den
Mitgliedstaaten und stellt ein Verbot für die Mitgliedstaaten auf,
türkische Staatsangehörigen, für die die Bestimmung gilt,
hinsichtlich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen aufgrund
ihrer Staatsangehörigkeit zu diskriminieren.
Der Anspruch auf
die Gewährung der Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig
in einem Nichtmitgliedsstaat aufhalten, ist jedoch
unabhängig von der
Staatsbürgerschaft des Antragstellers aufgrund der Bestimmungen des
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 bzw. wegen der Ausschlussbestimmung des
§ 5 Abs.4 FLAG 1967, idF BGBl. I 201/1996 (bzw.
§ 5 Abs.3 FLAG 1967 idF BGBl. I 142/2000) nicht
gegeben. Der Anspruch ist somit nicht von einer Voraussetzung abhängig, die
für Inländer nicht gilt. Abgesehen davon, dass die Arbeitsbedingungen
und das vom Bw. bezogene Arbeitsentgelt durch die Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ohnehin nicht berührt werden,
liegt eine Diskriminierung des Bw. aufgrund der Staatsangehörigkeit
jedenfalls nicht vor.
Zum Vorbringen des Bw., "durch die Verschlechterung der
Einkommenssituation mit der Beseitigung der Familienbeihilfe sei
naturgemäß eine neue Beschränkung der Bedingungen für den
Zugang zum Arbeitsmarkt gegeben bzw. durch die Entziehung der Familienbeihilfe
werde der wirtschaftliche Druck und damit auch der Aufenthalt in Österreich
erschwert" und damit werde das Prinzip der Freizügigkeit der Arbeitnehmer
nach Artikel 10 zusätzlich und auch nach Artikel 13 des
Beschlusses 1/80 berührt, ist anzumerken:
Artikel 13 des Beschlusses 1/80 lautet:
"Die
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für
Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und
Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine
neuen Beschränkung der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt
einführen."
Da die Erlangung einer Bewilligung für den
ordnungsgemäßen Aufenthalt bzw. die Erteilung einer
Beschäftigungsbewilligung (Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein, ...) im
Bundesgebiet nicht vom Bezug der Familienbeihilfe abhängig sind, wurden
durch die Kündigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und
der Türkischen Republik weder die Aufenthaltsbedingungen in Österreich
erschwert noch wurden die Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt in
Österreich eingeschränkt.
Durch die vorgenommene Kündigung des Abkommens
über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der
Türkischen Republik ist eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des
Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 bzw. ein Verstoß gegen
die Bestimmungen des Artikel 13 des Beschlusses nicht erkennbar.
Im Übrigen wurden mit
Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des
Rates vom 14. Mai 2003 die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die
ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter
diese Bestimmungen fallen, ausgedehnt. Im
Bereich der Familienleistungen findet
diese Verordnung für Österreich (als Sonderbestimmung zu Artikel 1)
nur auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die
die Voraussetzungen des österreichischen
Rechts für einen dauerhaften Anspruch auf Familienbeihilfen
erfüllen.
Eine innerstaatliche Ungleichbehandlung aufgrund der
Staatszugehörigkeit bzw. eine Benachteiligung des Bw. durch Nichtbeachtung
von unmittelbar anwendbarem EU-Recht ist nach den vorstehenden Ausführungen
nicht erkennbar und es war wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 24. Mai 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Kind ständig im AuslandDrittstaatsangehörigeVerbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeitunmittelbare Anwendbarkeit des Artikel 3 Abs.1 des Beschlusses 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkeipersönlicher Geldtungsbereich des Beschlusses 3/80
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0737-W/03
- Stammnummer
- 10072
- Gültig
- 24.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF