Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0063-L/02
Bauherrenmodell
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0063-L/02vom 25.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Bw schloss zuerst einen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses innerhalb eines Siedlungsprojektes und in der Folge einen Kaufvertrag über Grund und Boden (diesbezüglich ist das sog. Bauherrenmodell unbestritten). Der Organisator dieses Bauprojektes wurde nach dem Abschluss der Kaufverträge/Bauverträge bei Beginn der eigentlichen Bauarbeiten insolvent und der Masseverwalter trat gemäß § 21 KO von den Bauverträgen zurück. In der Folge schlossen die Erwerber mit der Nachfolgegesellschaft inhaltsgleiche Bauverträge. Trotz der Freiwilligkeit in der Auswahl des Gebäudeerrichters wird der Bw nicht zum Bauherren, weil Leistungsgegenstand Grund und Boden samt zu errichtendem Gebäude bleibt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 23.12.1994 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der
Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass der Bescheid
lautet: Gemäß
§ 7 Z 3 GreStG wird die Grunderwerbsteuer
mit 3,5 % von der Gegenleistung in Höhe von 1,240.366,66 ATS
festgesetzt mit 43.413,00 ATS. Im Übrigen wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Hinweis:
Der festgesetzte Abgabenbetrag entspricht 3.154,95 Euro.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. und Frau Margit B erwarben mit Kaufvertrag vom
29.4./13.9.1994 zu 2/3 bzw. 1/3 Anteilen das im Vertrag unter Punkt III.
näher beschriebene Grundstück. Im Ermittlungsverfahren zur
Überprüfung der Bauherreneigenschaft der Erwerber legte der Bw. den am
7.4.1994 mit der Fa. S geschlossenen Werkvertrag über die Errichtung eines
Einfamilienhauses in der Ausbaustufe I vor, weiters den Baubewilligungsbescheid
vom 14.11.1994 (gerichtet an den Bw. und Frau Margit B), die Niederschrift
über die mündliche Bauverhandlung und die Baubeschreibung. Aus
einer Anfragebeantwortung der Fa. S geht noch hervor, dass der Erwerb des
Grundstückes erst möglich war, wenn vorher ein Bauvertrag über
die Errichtung eines Hauses abgeschlossen wurde. Dies gelte für das gesamte
geplante Projekt. Das Finanzamt kam zum Ergebnis, dass der Bw. nicht als
Bauherr anzusehen ist und setzte die Grunderwerbsteuer unter Einbeziehung der
vertraglich vereinbarten Errichtungskosten vorläufig fest. Dagegen
richtet sich die Berufung mit der Begründung, dass die Errichtungskosten
nicht in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen
seien. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet ab und änderte die Vorschreibung insofern, als es die
Gegenleistung im Verhältnis zwei Drittel zu ein Drittel ansetzte. Im
Vorlageantrag wird ergänzt: Von der Fa. S wurden nur der Kanal und die
Straße gebaut. Über die Fa. S wurde in der Folge das Konkursverfahren
eröffnet und der Masseverwalter habe den Rücktritt vom Vertrag
erklärt, weshalb der Werkvertrag nicht mehr aufrecht sei und der Bw. ab
diesem Zeitpunkt frei entscheiden konnte, wen er mit den Bauarbeiten für
das Einfamilienhaus beauftragen konnte. Es fehle somit die in der
Berufungsvorentscheidung angeführte unlösbare Verbindung zwischen dem
Werkvertrag und dem Kaufvertrag.
Über weiteres Ersuchen legte der Bw. das Schreiben des
Masseverwalters vor, in dem es unter anderem heißt: Ich gebe hiemit
gemäß
§ 21 KO die Erklärung ab, in das bestehende
Auftragsverhältnis nicht einzutreten. Dies hat zur Folge, dass eine weitere
Vertragserfüllung durch die Gemeinschuldnerin unterbleibt. In diesem
Schreiben ist aber auch darauf hingewiesen, "dass die Fa. SB - eine
Nachfolgegesellschaft der Fa. S - beabsichtigt, die Bauarbeiten fertigzustellen
und mit Ihnen einen diesbezüglichen Vertrag abzuschließen. Es bleibt
Ihrer Disposition überlassen, ob Sie diese Firma mit diesen Leistungen
beauftragen oder nicht". Außerdem legte der Bw. den mit der Fa. SB
geschlossenen Werkvertrag, - der (abgesehen vom Hinweis auf die an die Fa. S
geleisteten Anzahlung und auf die ebenfalls an die Fa. S geleisteten Zahlung
für Straßenanteil und Kanal) im wesentlichen mit dem mit der Fa. S
geschlossenen Werkvertrag gleichlautend ist - vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet. Die Steuer wird
gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung berechnet.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist die
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter einer
Gegenleistung auch alles zu verstehen, was der Erwerber über einen
Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt
ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -, ist
demnach zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Für die Beurteilung ist der
Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden
soll; das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene
Zustand sein. Ist der Erwerber an ein bestimmtes, durch Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf eines Grundstückes
mit - herzustellendem - Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese
Herstellung ein gesonderter Werkvertrag abgeschlossen wird.
Abgesehen von dem Fall der rechtlichen
Bestandsverknüpfung durch den Willen der Parteien ist Gegenstand des
Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand aber auch dann, wenn
zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass
der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies ist der Fall,
wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife
gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten
Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und
er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dabei
können auf der Veräußererseite auch mehrere Personen als
Vertragspartner auftreten. Nicht ausschlaggebend ist, dass der
Grundstücksübereignungsanspruch und der Anspruch auf Errichtung des
Gebäudes sich zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten.
Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Der
Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist nach den dargelegten Grundsätzen im
Einzelfall unter Heranziehung aller relevanten Umstände zu bestimmen. Ohne
Bedeutung ist es, wenn der Erwerber zunächst den
Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach - wenn auch in
engem zeitlichen Zusammenhang - den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen
Vertrag. Umso mehr deutet auf einen einheitlichen Leistungsgegenstand,
nämlich auf den Erwerb von Grund und Boden und der Errichtung eines
Gebäudes hin, wenn der Vertrag über die Errichtung des Gebäudes
bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages geschlossen wird. Denn
bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen
Angebots durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen sachlichen
Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag (oder den
Verträgen) über die Gebäudeerrichtung, unabhängig von der
zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, und ohne dass es darauf ankommt,
ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die
planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können.
Der Erwerber eines Grundstückes ist nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes nur dann als Bauherr anzusehen,
wenn er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann:
Dem Bauherren obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten,
der Baubehörde gegenüber als Bau- und Konsenswerber aufzutreten, die
Verträge mit den Bauausführenden im eigenen Namen abzuschließen.
Ist jedoch ein Bauprojekt in allen Einzelheiten geplant und zu einem gewissen
Betrag offeriert, so kann der Käufer üblicherweise auf die Gestaltung
des Gebäudes - abgesehen von geringfügigen Änderungen
- keinerlei Einfluss nehmen und auch keine Bauaufträge
erteilen. b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist: Der
Bauherr schließt die Verträge mit den Baufirmen im eigenen Namen ab
und wird aus diesen Abmachungen unmittelbar verpflichtet und berechtigt, sodass
er Baumängel, Garantieansprüche und Verzögerungsschäden auch
unmittelbar selbst geltend machen kann. c) das finanzielle Risiko tragen
muss, d.h., dass er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle
Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den
Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen. Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ gegeben sein.
Im gegenständlichen Fall
hat der Bw. am 7.4.1994 mit der Fa. S einen Werkvertrag über die Errichtung
eines Wohnhauses in der Baustufe I geschlossen, der Kaufvertrag über das
Grundstück wurde erst am 29.4.1994, auf Verkäuferseite erst am
13.9.1994 unterfertigt. Außerdem gab die Fa. S dem Finanzamt über
Anfrage bekannt, dass der Erwerb eines Grundstückes erst möglich war,
wenn vorher ein Bauvertrag im Mindestleistungsumfang der Baustufe I geschlossen
wurde. Damit ist der unlösbare Zusammenhang zwischen Kauf- und Werkvertrag
evident. Nur solche Personen konnten ein Grundstück käuflich erwerben,
die gleichzeitig der Fa. S als Organisator den Bauauftrag erteilten und sich
damit in ein im wesentlichen vorgegebenes Baukonzept hielten. Unter
Berücksichtigung dieser Umstände kommt dem Bw. die
Bauherreneigenschaft nicht zu. Daran ändert auch nichts, dass der Bw. um
Erteilung der Baubewilligung angesucht hat und ihm diese auch erteilt wurde
(Bescheiddatum: 14.11.1994), denn die Einigung über den Kauf und die
Errichtung des geplanten Einfamilienhauses muss bereits mit Abschluss des
Bauauftrages erfolgt sein; ohne diese erfolgte Einigung wäre die
vertragliche Gestaltung unverständlich. Fraglich erscheint nur, ob
die Insolvenz der Fa. S und der vom Masseverwalter mitgeteilte Rücktritt
vom Bauauftrag im Zusammenhang mit dem Abschluss des Bauvertrages mit der
Fa. SB eine andere Beurteilung zulassen und deshalb die
Bauherreneigenschaft des Bw. anzunehmen wäre. Unter dem Aspekt, dass der
Bauvertrag mit der Fa. SB inhaltlich beinahe gleichlautend mit dem mit der Fa. S
geschlossenen ist und nur auf die an die Fa. S geleisteten Zahlungen (Anzahlung,
Zahlungen für Straße und Kanal) hingewiesen ist, ist von einer
inhaltlichen "Überbindung" des Bauvertrages auszugehen, die die
Bauherreneigenschaft des Bw. nicht begründet. So wurde insbesondere keines
der oben unter Punkte a) bis c) gefordertes Merkmal der Bauherreneigenschaft
gegenüber dem Bauvertrag mit der Fa. S geändert. Alleine der Umstand,
dass eine Verpflichtung zum Abschluss des Bauvertrages mit der Fa. SB nicht
bestand, macht den Bw. nicht zum Bauherren, weil Vertragsgegenstand weiterhin
Grund und Boden samt zu errichtendem Einfamilienhaus in der Baustufe I
war. Der Berufung ist allerdings dahingehend stattzugeben, als die
Gegenleistung im Verhältnis 2/3 (Bw.) zu 1/3 anzusetzen ist.
Linz,
25. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0063-L/02
- Stammnummer
- 10071
- Gültig
- 25.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF