Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0812-L/03
Häusliches Arbeitszimmer einer Teleworkerin, die an 9 Stunden pro Woche darin arbeitete, dies jedoch mittlerweile nicht mehr glaubhaft machen kann.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0812-L/03vom 24.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Glaubhaftmachung, dass ein Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wurde, ist nicht gelungen, wenn keine Fotodokumentation vorliegt und der Raum nach Einstellung der Tätigkeit mittlerweile privat genutzt wird. Die Wohnung, in der die Stpfl. mit Mann und Kind lebt, hat ein Flächenausmaß von 89,50 m² (Nebenräume, Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, 2 Kinderzimmer - davon war das größere als Arbeitszimmer genutzt). Dass die Stpfl. das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich nutzte, ist nicht glaubhaft, zumal aufgrund der geringen Dauer der beruflichen Nutzung (9,2 Stunden pro Woche) davon auszugehen ist, dass das Arbeitszimmer auch für private Zwecke genutzt wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Gesamtbetrag
der Einkünfte 2002: 4.660,58 €
Zu
versteuerndes Einkommen 2002: 4.600,58 €
Einkommensteuer
2002: -110,00 €
Festgesetzte
Einkommensteuer 2002: -110,00 €
Bisher
festgesetzte Einkommensteuer 2002: 110,00 €
Abgabengutschrift:
0,00 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog im berufungsgegenständlichen Jahr aus
ihrer Tätigkeit als Teleworkerin Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit.
Im Einkommensteuerbescheid 2002 wurden
341,00 € als Werbungskosten (wie beantragt) anerkannt.
In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, dass neben den berücksichtigten
Werbungskosten iHv. 341,00 € betreffend ihr Arbeitszimmer als
Teleworkerin weiters 60,00 € als Aufwand für Arbeitsmittel
(Telefonkosten minus 40 % Privatnutzung) als Werbungskosten qualifiziert
werden mögen.
Nach einem von der Abgabenbehörde I. Instanz
durchgeführten Vorhalteverfahren erging eine abweisende abändernde
Berufungsvorentscheidung und wurde nur mehr der Werbungskostenpauschbetrag gem.
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 iHv. 132,00 € gewährt:
Die in der Berufung geltend gemachten Telefonkosten wurden als Werbungskosten
qualifiziert, da sie aber unter dem Betrag des Werbungskostenpauschales blieben,
ergab sich keine betragliche Auswirkung. Die geltend gemachten Kosten für
das Arbeitszimmer wurden als nicht abzugsfähige Ausgaben gem.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG qualifiziert (das zu
versteuernde Einkommen 2002 betrug somit lt. BVE 4.600,58 €, im
Erstbescheid hatte es dagegen 4.391,58 € betragen).
Die Bw. brachte rechtzeitig einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ein, in
dem sie im Wesentlichen ausführte, dass sie ihr Dienstverhältnis am
31.1.2003 beendet hatte. Seither sei ein halbes Jahr vergangen und
sämtliche dem ehemaligen Arbeitgeber gehörenden Arbeitsmittel wie PC,
Drucker, Bürostuhl, Drucksorten, Belege und andere Unterlagen an ihn
rückgestellt worden. Das ehemalige Arbeitszimmer werde
selbstverständlich zwischenzeitig wieder privat genutzt und könne die
geforderte Dokumentation der nahezu ausschließlichen Nutzung als
Arbeitszimmer mit Fotos nicht erbracht werden. Die Notwendigkeit eines
Arbeitszimmers habe sich aus der Art der Tätigkeit ergeben. Eine
räumliche Trennung zwischen beruflichen und privaten Angelegenheiten sei
unverzichtbar gewesen. Ein Zusammenhang zwischen Höhe der erzielten
Einkünfte und Notwendigkeit eines eigenen Arbeitszimmers bestehe ihres
Erachtens nicht.
Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass die Bw. lt.
Dienstvertrag vom 21.1.1999 für eine Liegenschaftsverwaltungs- und
Verwertungs GmbH ab 1.2.1999 tätig war. Dienstorte waren ihr Wohnort und
der Betriebsort des Arbeitgebers. Die nunmehrige Bw. erklärte sich im
Vertrag bereit, über Verlangen des Arbeitgebers ihre Dienste in jeder
Betriebsstätte des Unternehmens zu leisten. Sie übte eine Funktion als
kaufmännische Angestellte aus, ihre regelmäßige
wöchentliche Normalarbeitszeit betrug 9,2 Stunden bei einem
monatlichen Grundgehalt von brutto 3.493,00 S. Mit Schreiben vom 13.11.2002
bestätigte ihr ehemaliger Arbeitgeber, dass sie die Arbeiten
ausschließlich von ihrem Heimarbeitsplatz ausgeführt und in keiner
Betriebsstätte einen Arbeitsplatz hatte. Aus einem vorgelegten Grundriss
der Wohnung der Bw. geht hervor, dass diese über 89,50 m²
verfügt und aus Vorraum, Bad, WC, Speis, Küche, Wohnzimmer,
Schlafzimmer und 2 Kinderzimmern (je 8,83 und 9,96 m²) besteht.
Das größere Kinderzimmer nutzte sie lt. ihren Angaben während
der Zeit ihrer Arbeit als Teleworkerin ausschließlich als Arbeitszimmer.
Sie bewohnte die Wohnung mit ihrem Mann und einem Kind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die
abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für
die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind
(Abs. 1).
Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer
Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Abs. 2).
Die Abgabenbehörden haben Angaben der
Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der
Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen (Abs. 3).
Gem. § 119 BAO sind die für den Bestand und
Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (Abs. 1).
Der Offenlegung dienen insbesondere die
Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige
Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche
Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung
von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die
Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu
entrichtenden Abgaben bekannt geben (Abs. 2).
Gem. § 138 Abs. 1 BAO haben die
Abgabepflichtigen und die diesen in § 140 gleichgestellten Personen in
Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) auf Verlangen der
Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu
erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann
ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt
die Glaubhaftmachung.
Gem. § 16 EStG sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
(Abs. 1).
Für Werbungskosten, die bei nichtselbstständigen
Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von
132,00 € jährlich abzusetzen (Abs. 3).
Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d
EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben
einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Wie offenkundig, kann die Bw. nicht anhand geeigneter
Unterlagen (wie im berufungsgegenständlichen Fall bestenfalls durch Fotos)
beweisen, dass sie den berufungsgegenständlichen Raum im
berufungsgegenständlichen Zeitraum als Arbeitszimmer im Sinn des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d 2. Satz EStG 1988
nutzte.
Wie dazu in Ritz, BAO, Kommentar, 2. Auflage,
§ 138 Tz. 4 und 5 grundsätzlich ausgeführt, trifft in
der Regel die Partei keine Beweisbeschaffungspflicht, wenn sich Urkunden nicht
in ihrem Gewahrsam befinden - außer es liegt eine erhöhte
Mitwirkungspflicht der Partei vor: dass im berufungsgegenständlichen Fall
diese erhöhte Mitwirkungspflicht für die Bw. vorliegt, ergibt sich aus
dem Erkenntnis des VwGH vom 25.10.1995, 94/15/0131, 94/15/0181, wenn
ausgesprochen wird, dass die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des
entscheidungswesentlichen Sachverhalts dort ihre Grenze findet, wo nach Lage des
Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann. - Dass nur die Bw.
Angaben zum Sachverhalt machen kann, ist evident; es obliegt in der Folge auch
ihr, diese Angaben zu untermauern. Wie der VwGH weiters im Erkenntnis vom
7.9.1993, 90/14/0051 aussprach, kommt die Partei der Mitwirkungspflicht u.a.
durch Anbieten von Beweisen nach (was im berufungsgegenständlichen Fall
durch die fehlende Fotodokumentation und die mittlerweile wieder private Nutzung
des Zimmers nicht möglich ist). Wie in Ritz, a.a.O., § 119
Tz. 4 behandelt, ist eine Grenze der Offenlegungspflicht u.a. die
Zumutbarkeit: dass es der Bw. nicht zumutbar ist, ihr
berufungsgegenständliches Vorbringen zu beweisen iSd. Erkenntnisses des
VwGH vom 13.11.1986, 85/16/0109 (wonach beweisen heißt, ein
behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer
entscheidungswesentlichen Tatsache herbeizuführen) ist offenkundig. - Es
reicht in der Folge auf Grund der Unzumutbarkeit der Beweisführung nach den
Umständen des berufungsgegenständlichen Falles die Glaubhaftmachung
durch die Bw. aus (Ritz, a.a.O., § 138 Tz. 5).
Ob die Angaben durch die Bw. nun auch ausreichend glaubhaft
gemacht sind, ist anhand der zu diesem Themenkreis bereits ergangen Judikatur
des VwGH zu überprüfen: lt. VwGH vom 14.9.1988, 86/13/0150 ist ein
Sachverhalt glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles
dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren
Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich. Lt.
VwGH vom 26.4.1989, 89/14/0027 setzt die Glaubhaftmachung die schlüssige
Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen
voraus.
Lt. der vom VwGH zur Abzugsfähigkeit von
Arbeitszimmeraufwendungen ergangenen Judikatur sind Arbeitszimmeraufwendungen
und -ausgaben einschließlich der Einrichtungskosten dann abzugsfähig,
wenn das beruflich verwendete Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte
Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich
beruflich genutzt wird (u.a. VwGH vom 31.10.2000, 95/15/0186):
Auch wenn man nun davon ausgehen mag, dass das
Arbeitszimmer nach Art der Tätigkeit der Bw. unbedingt nötig ist, ist
damit die Abzugsfähigkeit der berufungsgegenständlichen Kosten noch
nicht gegeben, da die nach der o.a. VwGH-Judikatur kumulativ vorzuliegende
tatsächlich ausschließliche oder nahezu ausschließliche
berufliche Nutzung gegeben sein muss. Es ist nun bei Prüfung der
vorliegenden Sachverhaltsmomente nicht davon auszugehen, der behauptete
Sachverhalt, nämlich die nahezu ausschließliche berufliche Nutzung
des Arbeitszimmers habe neben allen anderen denkbaren Möglichkeiten die
größte Wahrscheinlichkeit für sich: gerade aufgrund des
Umstandes, dass die Bw. mit ihrem Gatten und 1 Kind die 89,50 m²
große Wohnung bewohnt, ist bei Abwägung mit dem Umstand, dass die Bw.
lediglich eine Wochenarbeitszeit von 9,2 Stunden hatte, davon auszugehen,
dass das Arbeitszimmer im nicht unerheblichen Maß auch für private
Zwecke genutzt wurde. Es ist unglaubhaft, dass in einem 3-Personenhaushalt auf
89,50 m² das Arbeitszimmer, das 9,96 m² umfasste (es war
somit größer als das Kinderzimmer) und an nur 9,2 Stunden pro
Woche beruflich genutzt war, nicht auch für diverse private Zwecke genutzt
wurde, wie u.a. zum Verrichten diverser Hausarbeiten wie Bügeln,
Nähen, etc. oder als "privates Arbeitszimmer", in dem private Korrespondenz
erledigt und abgelegt wurde bzw. einfach als "Rückzugsraum", um allein und
ungestört zu lesen, Hobbys zu betreiben etc. Es ist in diesem Zusammenhang
davon auszugehen, dass das Arbeitszimmer nicht nahezu ausschließlich
für die beruflichen Zwecke der Bw. genutzt wurde, umsomehr als bei den o.a.
privaten Verwendungsmöglichkeiten des Arbeitszimmers an den "arbeitsfreien"
Tagen der Bw. durchaus keine Indiskretionen im Arbeitsbereich durch die Familie
der Bw. zu befürchten waren: gerade Familienangehörige haben
bekanntlich Verständnis dafür, die berufliche Sphäre eines
Familienmitglieds nicht zu stören; es wird in der Folge z.B. nicht in seine
beruflichen Akten eingesehen, sei es nun direkt oder bei Zugriffmöglichkeit
über den PC.
Die Bw. hat bei Beachtung sämtlicher o.a.
Überlegungen nicht schlüssig behauptet, dass sie im
berufungsgegenständlichen Zeitraum das Arbeitszimmer nahezu
ausschließlich beruflich genutzt habe und ist ihr demzufolge die
Glaubhaftmachung dieses Umstandes nicht gelungen.
Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
24. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Teleworkerin92 Stunden Arbeit pro Wochehäusliches Arbeitszimmermittlerweile private Nutzungkeine Fotodokumentation
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0812-L/03
- Stammnummer
- 10070
- Gültig
- 24.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF