RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100867/2013

Zurücknahme einer Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100867/2013vom 27.05.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf. als Rechtsnachfolgerin der Rechtsvorgängerin, Adr., vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH , Wagramer Straße 19, 1220 Wien betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 21. Februar 2013 über die Abweisung eines Antrages gemäß § 299 Abs. 1 BAO, ErfNr., beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe § 256 BAO (Zurücknahme der Beschwerde) lautet: (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. (2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind. (3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. Die Beschwerdeführerin (Bf) brachte mit Eingabe vom 26. März 2013 eine als "Vorlageantrag" bezeichnete Berufung gegen den gegenständlichen Abweisungsbescheid ein. Da die Berufung beim unabhängigen Finanzsenat am 31. Dezember 2013 anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Mit an das Bundesfinanzgericht gerichteter und am 14. Mai 2014 eingelangter Zurücknahmeerklärung vom 8. Mai 2014 hat die Bf. die als "Vorlageantrag" bezeichnete Beschwerde zurückgenommen. Mit Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim Bundesfinanzgericht ist diese wirksam geworden und der angefochtene Bescheid in formelle Rechtskraft erwachsen, womit die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären war (vgl. VwGH 08.03.1991, 90/17/0328). Zulässigkeit einer Revision Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hier handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da die Gegenstandsloserklärung unmittelbar auf Grund der oben zitierten, eindeutigen Bestimmungen der BAO zu erfolgen hatte. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen (vgl. im Übrigen VwGH 08.03.1991, 90/17/0328). Wien, am 27. Mai 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100867/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100867.2013
Stammnummer
100672
Gültig
27.05.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF