Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102524/2011
Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102524/2011vom 05.06.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien
www.bfg.gv.at
DVR: 2108837
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde-sache N gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 22.07.2011 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 und vom 03.03.2010 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 beschlossen:
Die Beschwerden werden gemäß § 256 Abs 3 Bundesabgabenordnung idF BGBl. I 2013/14 (BAO) als gegenstandslos erklärt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Begründung
Da mit Schreiben vom 01. Juni 2014 die gemäß § 323 Abs 38 BAO als Beschwerden zu erledigenden Berufungen
vom 16. August 2011 gegen den Bescheid vom 22. Juli 2011 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 und
vom 08. März 2010 gegen den Bescheid vom 03. März 2010 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009
zurückgenommen wurden, erklärt das Bundesfinanzgericht diese gemäß § 256 Abs 3 iVm § 278 Abs 1 lit b BAO als gegenstandslos. Damit treten die angefochtenen Bescheide
vom 22. Juli 2011 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 und
vom 03. März 2010 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009
in formelle Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist beendet.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art 133 Abs 4 und 9 B-VG iVm § 280 Abs 1 lit a BAO ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde gemäß § 256 Abs 3 BAO infolge Zurücknahme der Beschwerden keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Wien, am 5. Juni 2014
Normen und Schlagworte
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 280 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102524/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102524.2011
- Stammnummer
- 100667
- Gültig
- 05.06.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF