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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100228/2013

Unterhaltsabsetzbetrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100228/2013vom 16.05.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ist - nach Durchführung von dem Finanzamt aufgetragenen Ermittlungen (§ 269 Abs. 2 BAO) - davon auszugehen, dass auch das zuletzt noch strittige Tatbestandsmerkmal, nämlich der Leistung des gesetzlichen Unterhalts erfüllt ist, so erweist sich das Beschwerdebegehren als berechtigt.

Wortlaut laut Findok

Schillerstraße 2 6800 Feldkirch www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Romuald Kopf in der Beschwerdesache des Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 12.02.2013, betreffend Einkommensteuer 2007 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer 2007 wird festgesetzt mit Gutschrift). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Nach Ergehen einer teilweise stattgebenden, die Abweichungen von der Steuererklärung zutreffend begründenden Berufungsvorentscheidung und der Durchführung eines gerichtlich veranlassten (§ 279 Abs. 2 BAO) Ermittlungsverfahrens kann der maßgebliche, ursprünglich strittige Sachverhalt nunmehr im Einvernehmen mit den Parteien des Verfahrens vor dem BFG wie folgt festgestellt werden: Der Beschwerdeführer hat im Streitjahr den gesetzlichen Unterhalt für seinen Sohn geleistet, sodass er - zumal auch die sonstigen Tatbestandsmerkmale unstrittig vorliegen - alle Voraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages erfüllt. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde mit diesem Erkenntnis nicht entschieden. Das Erkenntnis fußt auf der klaren und eindeutigen Rechtslage und folgt der einvernehmlichen Würdigung der über Ersuchen des Gerichtes vom Finanzamt nachgeholten Ermittlungen. Feldkirch, am 16. Mai 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100228/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100228.2013
Stammnummer
100660
Gültig
16.05.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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