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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102919/2013

Höhe der anzuerkennenden Begräbniskosten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102919/2013vom 07.05.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch ReMind Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH, Schulgasse 10, 2000 Stockerau, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 13.06.2013 betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (Bf.) machte in seiner Einkommensteuererklärung 2012 Begräbniskosten in Höhe von 12.303,12 € geltend. Das Finanzamt anerkannte dem Grunde nach deren Abzugsfähigkeit, kürzte jedoch die angeführten Aufwendungen; die Begräbniskosten wären nach Erfahrungssätzen höchstens mit 4.000 € als zwangsläufig erwachsen anzuerkennen. Zuzüglich der Kosten für das Grabmal von 2.267 € und abzüglich der Nachlassaktiva von 3.779,49 € (vermindert um die Gerichtsgebühren iHv 189,80 €) verblieben 2.677,31 € als abzugsfähig. In der dagegen gerichteten Berufung brachte der Bf. vor, das Finanzamt sei eine Begründung schuldig geblieben, woher der Erfahrungssatz herrühre, dass höchstens bloß 4.000 € anzuerkennen seien. Es habe sich in keiner Weise um ein "Luxusbegräbnis" gehandelt. Hingewiesen wird darauf, dass die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde zwischen den beiden Verfahrensparteien Einigkeit dahingehend erzielt, dass als Höchstbetrag 8.000 € (abzüglich der Nachlassaktiva) angesetzt werden könne. Über die Beschwerde wurde erwogen: § 34 Abs. 1 EStG 1988 lautet: "Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein." Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung ist der anzuerkennende Betrag grundsätzlich um einen Selbstbehalt zu kürzen. Es entspricht ständiger Judikatur des VwGH, dass Begräbniskosten insoweit keine außergewöhnliche Belastung darstellen, als sie in den Nachlassaktiva (Verkehswerten) Deckung finden (sh. zB VwGH 27.9.1995, 92/13/0261). Der Höhe nach ist die außergewöhnliche Belastung mit den Kosten eines des Ortsgebrauchs und der sozialen Stellung des Verstorbenen Rechnung tragenden würdigen Begräbnisses begrenzt (sh. Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 34 Rz 90 "Begräbniskosten" mwN). Während die Verwaltungspraxis im Streitjahr die Kosten eines würdigen Begräbnisses sowie eines einfachen Grabmals mit jeweils 4.000 € ansetzte, geht die Judikatur des UFS auf Basis der Beerdigungskostenverordnung von einem einheitlichen Höchstbetrag von 8.000 € aus (sh. im Einzelnen Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 16. EL § 34 Anm 78). Das Bundesfinanzgericht teilt die Ansicht der Verfahrensparteien, dass auch im vorliegenden Einzelfall Kosten von 8.000 € als angemessen anzusehen sind. An Begräbniskosten konnten daher (abzüglich Nachlassaktiva) 4.410,31 € anerkannt werden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die Höhe der im Einzelfall anzuerkennenden Begräbniskosten keine Rechts-, sondern eine Sachverhaltsfrage darstellt. Eine (ordentliche) Revision ist daher gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Wien, am 7. Mai 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102919/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102919.2013
Stammnummer
100569
Gültig
07.05.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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