Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0154-L/04
Ermittlung der Einkommensgrenze für den Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0154-L/04vom 31.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2002 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2002
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Einkommen
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12.366,73 €
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Einkommensteuer
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834,77 €
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anrechenbare Lohnsteuer
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-1.420,45 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-585,68 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Pensionist und erzielt zusätzlich
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Tätigkeit als
Warenpräsentator. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr
2002 machte er den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend.
Das Finanzamt (FA) erkannte den Alleinverdienerabsetzbetrag
mit der Begründung nicht zu, dass die steuerpflichtigen Einkünfte
seines (Ehe)partners höher seien, als der maßgebliche Grenzbetrag von
2.200 €.
Dagegen erhob der Bw. mit Schreiben vom 8. September
2003 Berufung mit folgender Begründung: Seine Gattin habe im Jahr
2002 lt. Lohnzettel der Gemeinde A. steuerpflichtige Einkünfte in Höhe
von 2.404,25 € bezogen. Nach Abzug des Pendlerpauschales (welches für
die Gattin erst nun beantragt werde) verbleibe ein Einkommen von 2.194,25
€. Die Einkommensgrenze für den Alleinverdienerabsetzbetrag werde
daher nicht überschritten. Gleichzeitig legte der Bw. eine Bestätigung
der Gemeinde A. vor, wonach die kürzeste Entfernung vom Wohnort zur
Dienststelle 6,5 km betrage und die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels nicht möglich sei. Im Jahr 2002 sei für die
Dienstnehmerin C. G. kein Pendlerpauschale berücksichtigt worden, weshalb
die Beantragung in Wege der Arbeitnehmerveranlagung 2002 erfolge. Weiters wurde
ein Lohnzettel für das Jahr 2002 und eine Kopie der "Erklärung zur
Berücksichtigung des Pendlerpauschales" (L 34; gerichtet an den
Arbeitgeber) beigelegt.
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens des FA erteilte das
Gemeindeamt A. am 28. November 2003 die telefonische Auskunft, dass die
Arbeitnehmerin geringfügig beschäftigt sei; dies an insgesamt zwei
Tagen pro Woche. Aus einem am selben Tag durch das FA erstellten
"Versicherungsauszug der österreichischen Sozialversicherung" ist
ersichtlich, dass die Gattin des Bw. ab 1. Jänner 2001
geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der Gemeinde A. ist und dass
ab diesem Zeitpunkt eine "Selbstversicherung gemäß
§ 19a ASVG"
besteht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. November
2003 wies das FA die Berufung mit folgender Begründung
ab: "Das Pendlerpauschale ( § 16
(6) EStG 1988 ) kann bei den Einkünften der Gattin nicht in Abzug gebracht
werden, da die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht
überwiegend im Lohnzahlungszeitraum ( Kalendermonat ) zurückgelegt
wird. Laut telefonischer Auskunft der Gemeinde A. ( Arbeitgeber der Gattin ) ist
die Gattin "geringfügig" beschäftigt und zwar an zwei Tagen pro
Woche."
Mit Schreiben 17. Dezember 2003 beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung mit folgender Begründung: Seine Gattin
könne weder Urlaubstage, Feiertage oder sonstige Freistellungen für
die Arbeitsverpflichtung in Anspruch nehmen. Es sei oft notwendig gewesen, an
Vortagen der Öffnungszeiten der Sammelinsel entsprechende
Vorbereitungsarbeiten zu verrichten. Der Weg zur Arbeit sei auf Grund der
beschränkten Stundenanzahl manchmal auch drei Mal pro Woche zurück
gelegt worden. Dies, wegen der fehlenden Möglichkeit des öffentlichen
Verkehrsmittels, mit dem Pkw. Da somit die Tätigkeit überwiegend
ausgeübt wurde, werde um Zuerkennung des Pendlerpauschales
ersucht. Ergänzend führte der Bw. an, dass seine Gattin auf
Grund des "geringfügigen Dienstverhältnisses" freiwillig 43,65 €
monatlich (523,80 € jährlich) geleistet habe. Diese Zahlungen seien
bei der Gattin einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Das FA legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor.
Eine ergänzende telefonische Anfrage bei der
zuständigen Krankenkasse bestätigte, dass die Gattin des Bw. folgende
Sozialversicherungsbeiträge gemäß
§ 19a ASVG geleistet
hat:
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Jahr
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monatlicher Beitrag (€)
|
Jahresbeitrag (€)
|
2002
|
42,54
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510,48
|
2003
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43,65
|
523,80
Dem Veranlagungsakt ist zu entnehmen, dass die
Einkommensgrenze zur Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages wie
folgt zu ermitteln ist:
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|
€
|
Berufungsjahr
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2002
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Bruttobezüge gemäß
§ 25 EStG,
Kennzahl 210
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2.800,74
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Bezüge gem. § 67 Abs. 1 u. 2
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-396,49
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Abzüglich einbehaltene SV-Beiträge
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0,00
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Kennzahl 245 des Lohnzettels
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2.404,25
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abzüglich Werbungskostenpauschale
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-132,00
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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2.272,25
Aus der vom Bw. eingereichten Einnahmen - Ausgabenrechnung
ist weiters ersichtlich, dass die Ausgabenposition "Bildschirm für
Computer" mit einem Betrag von 449 € als Betriebsausgabe behandelt
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem
Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetragvon 364 Euro jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger,
der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.
Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens
einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 4 400 Euro
jährlich, sonst Einkünfte von höchstens
2 200 Euro jährlich erzielt.
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob ein
allenfalls beim Dienstverhältnis der Gattin zu berücksichtigendes
Pendlerpauschale bzw. die von der Gattin des Bw. einbezahlten
Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des Grenzbetrages für
die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages als Werbungskosten
abzuziehen sind.
Zur Frage der Abzugsfähigkeit von
Sozialversicherungsbeiträgen als Werbungskosten vertritt Doralt im
Kommentar zum EStG 1988, Tz. 88 zu § 16 folgenden Standpunkt:
"Optiert
ein
geringfügig
Beschäftigter
in das System der
gesetzlichen Sozialversicherung, dann stellen die nach
§ 19a
ASVG
zu entrichtenden Beträge
Werbungskosten nach § 16 Abs 1 Z 4 dar."
Diese Beurteilung findet sich
auch in Rz 243 zu § 16 der Lohnsteuerrichtlinien 2002.
Die von der Gattin des Bw.
gemäß
§ 19a ASVG für das Jahr 2002 einbezahlten
Beträge sind somit bei der Ermittlung der Einkommensgrenze wie folgt zu
berücksichtigen:
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Gesamtbetrag der Einkünfte
|
2.272,25
|
abzüglich SV-Beitrag gemäß
§ 19a
ASVG
|
-510,48
|
Einkünfte der Gattin des Bw.
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1.761,77
|
Grenzbetrag im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG
|
2.200,00
Der vom Bw. angegebene Betrag
von 532,80 € hingegen betrifft das Jahr 2003.
Allein bei Abzug des
Werbungskostenbetrages von 510,48 € wird der Grenzbetrag von
2.200 € deutlich unterschritten, weshalb auf die Frage der
Abzugsfähigkeit eines allfälligen Pendlerpauschales nicht mehr
einzugehen war.
Bemerkt wird, dass
gemäß
§ 13 EStG 1988 nur geringwertige Wirtschaftsgüter (im
Wert von weniger als 400 €) sofort als Betriebsausgaben abzuziehen sind.
Der in der Ausgabenposition "Bildschirm für Computer" angeführte
Betrag von 449 € ist hingegen nur im Wege der Absetzung für Abnutzung
(für den gegenständlichen Computerbildschirm beträgt die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mindestens vier Jahre) abzugsfähig.
Anstatt des Ausgabenbetrages von 449 € ist daher für das Berufungsjahr
nur ein Teilbetrag von 112,25 (449 geteilt durch 4 = 112,25) zu
berücksichtigen. Für das Berufungsjahr ergibt sich allerdings durch
die Anwendung des Veranlagungsfreibetrages keine Änderung der
Einkommensteuer.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Linz,
31. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0154-L/04
- Stammnummer
- 10055
- Gültig
- 31.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF