Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100610/2014
Der Gewinnfreibetrag kann nur von natürlichen Personen, nicht aber von Gesellschaften, insbesondere Kapitalgesellschaften geltend gemacht werden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100610/2014vom 21.03.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien
www.bfg.gv.at
DVR: 2108837
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch
den Richter
R
in der Beschwerdesache XY GmbH u Mitges, Adr, vertreten durch Theiss Puchinger StB und WP GmbH, Wohllebeng 16/6, 1040 Wien gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom xx.yy.zzzz, StNr BV-22 betreffend Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Einkünfte 2012 werden mit 50.744,34 Euro festgestellt und wie folgt aufgeteilt:
HS 4.449,46 Euro
MP 4.045,43 Euro
TF 1.334,85 Euro
XY GesmbH 40.914,60 Euro
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
An der Beschwerdeführerin (Bf) sind die XY GesmbH (in der Folge GesmbH), HS, MP und TF beteiligt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Einkünfte erklärungsgemäß gem. § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt.
Mit der frist- und formgerechten Beschwerde wurde eine berichtigte Steuererklärung eingereicht und die Feststellung der Einkünfte gemäß der nunmehr eingerichten Steuererklärung beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde der angefochtene Bescheid erklärungsgemäß abgeändert.
Mit Vorlageantrag wurde neuerlich eine berichtigte Feststellungserklärung eingebracht und ausgeführt, man habe vergessen, den Gewinnfreibetrag geltend zu machen.
Mit Vorhalt vom 13.1.2014 wurde dem steuerlichen Vertreter mitgeteilt, dass juristische Personen (Kapitalgesellschaften) keinen Gewinnfreibetrag geltend machn können.
In der Eingabe vom 16.1.2014 wurde mitgeteilt, dass der irrtümlich bei der GesmbH angesetzte Gewinnanteil dem Gewinn wieder zuzurechen ist und somit der Gewinnanteil der GesmbH 40.914,60 Euro beträgt.
Rechtslage:
Gem. § 10 Abs. 1 EStG 1988 idF BudBG 2011, BGBl I 2010/111 können natürliche Personen bei der Gewinnermittlung eines Betriebes einen Gewinnfreibetrag geltend machen.
Der Gewinnfreibetrag beträgt gem. Z. 2 für die ersten 175.000 Euro 13 % der Bemessungsgrundlage.
Nach Abs. 2 können bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, nur die Gesellschafter den Gewinnfreibetrag iSd Abs. 1 geltend machen.
Erwägungen:
Beantragt wurde der Gewinnfreibetrag für die Gesellschafter HS, TF und die GesmbH.
Da nach § 10 Abs. 2 bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, nur natürliche Personen den Gewinnfreibetrag geltend machen können, konnte der Gewinnfreibetrag der GesmbH nicht anerkannt werden.
Die für die Gesellschafter HS und TF beantragten Gewinnfreibeträge betragen 13 % des Gewinnanteils und waren somit mit den im Spruch ausgewiesenen Beträgen anzuerkennen.
Es war daher der Berufung teilweise Folge zu geben.
Die Einkünfte 2012 errechnen sich wie folgt und werden wie folgt aufgeteilt:
| | HS | MP | TF | GesmbH | gesamt
| Gewinn vor Abzug Gewinn-freibetrag | 5.114,32 | 3.580,03 | 1.534,30 | 40.914,60 | 51.143,25
| Sonder-betriebs-einnahmen | --- | 465,4 | --- | --- | 465,4
| Gewinn-freibetrag | -664,86 | --- | -199,45 | --- | -864,31
| Gewinn | 4.449,46 | 4.045,43 | 1.334,85 | 40.914,60 | 50.744,34
Zulässigkeit einer Revision:
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, da es sich bei der Rechtsfrage, ob ein Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG zusteht, um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100610/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100610.2014
- Stammnummer
- 100446
- Gültig
- 21.03.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF