Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0020-L/03
In der Beschwerde wird auf eine Selbstanzeige verwiesen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0020-L/03vom 20.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen JMwegen Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen
§§ 33 Abs. 2 lit. a und 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
18. März 2003 gegen den Bescheid vom 19. Februar 2003
des Finanzamtes Vöcklabruck, dieses vertreten durch HR Kurt
Brühwasser als Amtsbeauftragten, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. Februar 2003 hat das
Finanzamt Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Vöcklabruck als Abgabepflichtiger
vorsätzlich a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Vorauszahlungen von Umsatzsteuer für die Monate Februar, April und Mai
sowie Juli und August 2002 iHv. 25.672,56 € dadurch, dass er für
die Zeiträume zu den jeweiligen Fälligkeitstagen weder
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet noch Voranmeldungen eingereicht hat,
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe sowie b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 5 StraBAG entsprechende Monatsmeldungen, somit unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, für
die Monate März 2001 bis September 2002 eine Verkürzung der
Straßenbenützungsabgabe iHv. 4.889,00 € dadurch, dass er
für diese Zeiträume zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt weder die
Abgaben entrichtet noch Monatsmeldungen eingereicht hat, bewirkt habe und
dadurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (zu lit. a) und gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG (zu lit. b) begangen zu haben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 18. März 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Aus Anlass einer im Jahr 2002 im
Beisein des abgabenrechtlichen Vertreters beim Finanzamt erstatteten
Selbstanzeige sei der strittige Sachverhalt mit dem zuständigen
Sachbearbeiter geklärt und überdies ein Zahlungsaufschub gewährt
worden. Der zwischenzeitig eingetretene Firmenkonkurs beruhe nicht auf einem
kriminellen Verhalten des Bf.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer Klärung
zuzuführen sind.
Dem Akteninhalt zur StNr. 123 und dem Finanzstrafakt zur
angeführten SN ist zu entnehmen, dass der Bf, der im
Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Vöcklabruck vom Juni 2000 bis
28. Oktober 2002 (Zeitpunkt der Konkurseröffnung) als
Einzelunternehmer ein Transportunternehmen betrieb, für die
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Februar, April, Mai, Juli und August
2002 innerhalb der gesetzlichen Frist (vgl. § 21 Abs. 1 UStG
1994) weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen (vgl. § 21
Abs. 1 2. Unterabsatz UStG 1994 iVm. § 1 der Verordnung
BGBl. II 1998/206 idgF.) entrichtet hat. Weiters ergibt sich hinsichtlich der
Straßenbenützungsabgabe (SA) insbesondere durch Einsichtnahme in das
Gebarungskonto des Bf, dass für die Monate März 2001 bis September
2002 keine (03 - 06/2001 und 10/2001 - 09/2002) bzw. verspätete
(07 - 09/2001) Monatsmeldungen iSd. § 5 Abs. 1 StraBAG
eingereicht und auch die für die Monate Juni, Oktober bis Dezember 2001
bzw. Jänner, Februar und April 2002 geleisteten Abgaben (vgl. § 5
Abs. 3 StraBAG) nicht bis zum gesetzlichen Fälligkeitstag entrichtet
wurden.
Am 14. August 2002 erstattete der Bf nach dem
Akteninhalt im Beisein seines steuerlichen Vertreters mittels eines mit
17. Juli 2002 datierten Schriftsatzes Selbstanzeige beim Finanzamt und gab
(unter Einreichung entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. ua. auch
monatliche SA-Beträge enthaltender Zahlscheine) in Bezug auf die hier
verfahrensgegenständlichen Abgaben an, die für die
Voranmeldungszeiträume Februar, April und Mai 2002 anfallende Umsatzsteuer
(USt) bzw. die für die Zeiträume März, Mai und Juni 2002
anfallende SA weder angemeldet noch abgeführt zu haben. Gleichzeitig wurde
hinsichtlich der Entrichtung des ua. die angeführten Abgaben betreff.
Abgabenrückstandes um die Gewährung einer Zahlungserleichterung in
Form einer Ratenzahlung zu insgesamt sechs Raten ersucht, wobei - so der Bf -
die erste Rate iHv. 3.000,00 € bereits zur Einzahlung gebracht worden
sei.
Mit Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck vom
27. August 2002 wurde dieses Zahlungserleichterungsansuchen mit der
Begründung, dass in der sofortigen vollen Entrichtung der selbst zu
berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine
erhebliche Härte erblickt werden könne, abgewiesen.
Im Zuge einer im September 2002 unter der ABNr. 456
hinsichtlich der Zeiträume Jänner bis Juli 2002 (USt) bzw. März
2001 bis Juli 2002 (SA) von der Abgabenbehörde durchgeführten
USt-Sonderprüfung wurde ua. die hier verfahrensgegenständlichen, nicht
entrichteten Abgaben mit 3.750,00 € (SA 03 - 12/2001) bzw.
4.350,00 € (SA 01 - 07/2002) und mit 6.758,25 € (USt
für 07/2002) festgestellt bzw. -gesetzt. Bei der in Folge der
Konkurseröffnung (Landesgericht Wels Az. 101112) unter der ABNr. 789
hinsichtlich des Zeitraumes von August bis Oktober 2002 durchgeführten
weiteren abgabenrechtlichen Prüfung wurden die für die gesamten
angeführten Prüfungszeiträume nicht entrichteten bzw. nicht
angemeldeten Abgaben gemäß
§ 184 BAO mit
15.000,00 € (USt-VZ) bzw. 1.000,00 € (SA) ermittelt bzw.
festgesetzt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer unter Verletzung
der Verpflichtung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen
eine Verkürzung von USt (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Weiters macht sich auch derjenige, der vorsätzlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung schuldig (§ 33 Abs. 1 FinStrG).
Eine gemäß
§ 33 Abs. 3
lit. b FinStrG bei Selbstberechnungsabgaben mit der Nicht- bzw. nicht
vollständigen -Entrichtung bewirkte Abgabenverkürzung liegt auch dann
vor, wenn die Abgaben dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger nicht zu
dem Zeitpunkt zufließen, zu dem er sie nach den Abgabenvorschriften zu
erhalten hat.
Das Tatbestandselement des Vorsatzes iSd. § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG erfordert zumindest bedingten Vorsatz (vgl.
§ 8 Abs. 1 2. Halbsatz leg.cit.) im Hinblick auf die
Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG 1994 und Wissentlichkeit ("dolus
directus") hinsichtlich des eingetretenen Verkürzungserfolges, wobei
letztere Schuldform nicht mit Absichtlichkeit iSd. § 8 Abs. 1
1. Halbsatz FinStrG ("dolus directus specialis") gleichzusetzen ist.
Während bei der endgültigen Beurteilung der Tatfrage auf das Vorliegen
bzw. Nichtvorliegen der entsprechenden Schuldelemente in aller Regel aus den
objektiv feststellbaren äußeren Umständen der Tat bzw. des
Täters geschlossen werden kann, reicht es im Verfahrensstadium der
Einleitung aus, wenn der bisher erhobene Sachverhalt Anhaltspunkte für eine
entsprechende innere Einstellung des Tatverdächtigen erkennen
lässt.
Nach dem bisherigen Erhebungsstand, demzufolge es
hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Februar, April, Mai
(vgl. Darstellung laut Selbstanzeige) sowie Juli und August 2002 unter
Nichteinhaltung der Vorschriften des § 21 UStG 1994 zu einer
Abgabenverkürzung in Höhe der sich aus den (mit der Selbstanzeige)
nachträglich abgegebenen Voranmeldungen bzw. aus den
Prüfungsfeststellungen zu ABNr. 789 für die Zeiträume 07 und
08/2002, um die ermittelten Vorsteuerbeträge zu bereinigenden
Teilbeträge, ergebenden Gesamtsumme von 25.672,56 € gekommen ist,
konnte die Erstbehörde zu Recht auf eine objektive Tatbildverwirklichung
iSd. § 33 Abs. 2 lit. a bzw. Abs. 1 FinStrG
schließen. Darüber hinaus bietet der Sachverhalt aber auch
genügend Anhaltspunkte für ein entsprechendes Schuldverhalten des Bf.
So hat laut Aktenlage JM, der in der Selbstanzeige als Grund für die
Nichtentrichtung/Nichtmeldung der Vorauszahlungen einen vorübergehenden
Finanzierungsengpass ins Treffen führt, zuvor Umsatzsteuervoranmeldungen
stets zeitgerecht eingereicht bzw. entsprechende Vorauszahlungen entrichtet und
damit aber zu erkennen gegeben, dass ihm sowohl die abgabenrechtlichen
Verpflichtungen gemäß
§ 21 UStG 1994 als auch die durch
seinen Zahlungs- bzw. Meldungsverzug eingetretene Verkürzung beim
Abgabengläubiger hinreichend bekannt waren, um daraus mit der in diesem
Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf ein entsprechendes
Schuldverhalten iSd. bezogenen Gesetzesstelle schließen zu
können.
Gleiches gilt hinsichtlich der unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iSd. § 119 BAO
bewirkten und im Unterschied zu § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
lediglich bedingten Vorsatz iSd. § 8 Abs. 1 FinStrG
erforderlichen Verkürzung an SA, wobei hier allerdings zur Ermittlung der
Höhe des Verkürzungsbetrages die zu den ABNrn. 456 und 789
abgabenbehördlich festgestellte Abgabenbetrag um die laut Gebarungskonto
für die Monate Juni bis November 2001 bzw. Jänner, Februar und April
2002 (wenn auch verspätet) gemeldeten bzw. tatsächlich entrichteten
Beträge entsprechend zu vermindern war.
Zu der bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen einen,
der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens als Strafaufhebungsgrund
(§ 82 Abs. 3 lit. c leg.cit.) entgegenstehenden vom Bf ins
Treffen geführten Selbstanzeige wird festgestellt, dass in den Fällen,
in denen mit der dargelegten Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden
war, die Straffreiheit nur insoweit eintritt, als nicht nur die für die
Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offen gelegt, sondern
auch die sich daraus ergebenden und vom Anzeiger geschuldeten Beträge,
sofern nicht von der Abgabenbehörde diesbezüglich gemäß
§ 212 BAO eine Zahlungserleichterung gewährt wird, den
Abgabenvorschriften entsprechend, d.h. bei Fälligkeit und somit bei
(bereits fällig gewesenen) Selbstbemessungsabgaben sofort entrichtet werden
(vgl. § 29 Abs. 1 und 2 FinStrG). Wird ein, im Übrigen bei
Selbstbemessungsabgaben zwangsläufig nur mehr verspätet eingebrachtes
Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen, so kann selbst bei sofortiger
Entrichtung der Abgabenschuld die Straffreiheit nicht mehr bewirkt
werden.
Im Anlassfall ergibt sich schon aus der im Widerspruch zum
Vorbringen des Bf, der im Übrigen weder die von ihm in der Selbstanzeige
angeführte (erste) Ratenzahlung iHv. 3.000,00 € noch weitere
Teilzahlungen geleistet hat, stehenden Aktenlage, derzufolge für die
Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Abgaben kein Zahlungsaufschub
gewährt wurde bzw. das diesbezüglich (verspätete) eingebrachte
Ansuchen von der Abgabenbehörde abgewiesen wurde (s. Bescheid vom
27. August 2002), dass der Selbstanzeige schon mangels erfolgter
Schadensgutmachung iSd. § 29 Abs. 2 FinStrG keine strafbefreiende
Wirkung zukommen kann.
Ob der Bf die ihm in dem von der Finanzstrafbehörde
erster Rechtsstufe somit zu Recht getroffenen Verdachtsausspruch zur Last
gelegten Finanzvergehen iSd. § 33 Abs. 2 lit. a bzw.
Abs. 1 FinStrG tatsächlich begangen hat, bleibt dem nunmehr
durchzuführenden Untersuchungsverfahren, in dessen Verlauf dem
Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen sein wird, sich zu den
einzelnen Tatvorwürfen ausführlich zu äußern,
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
20. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-L/03
- Stammnummer
- 10043
- Gültig
- 20.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF