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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100033/2014

Nachweis der Voraussetzungen für das Pendlerpauschale

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100033/2014vom 21.02.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner in der Beschwerdesache des Adr, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 09.10.2013, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2011 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Im Zuge eines Beschwerdeverfahrens vor der Abgabenbehörde wurde dem Beschwerdeführer in der Beschwerdevorentscheidung das Pendlerpauschale aberkannt. Er brachte einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein und legte das Formular L 34 bei. Aus diesem geht hervor, dass die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwischen 40 und 60 km beträgt. Dazu nahm die Abgabenbehörde in der Beschwerdevorlage wie folgt Stellung: "Das Finanzamt ist mit der Anerkennung des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 in Höhe von 1.356,00 € pro Jahr einverstanden." Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle zählen zu den Werbungskosten die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988 grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988) abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales stehen grundsätzlich nur dann zu, wenn entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst (sogenanntes kleines Pendlerpauschale) oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sogenanntes großes Pendlerpauschale). Im Streitfall geht aus dem mit dem Vorlageantrag eingereichten Formular L 34 hervor, dass die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) des Beschwerdeführers 51 km beträgt und ihm die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln möglich und zumutbar ist. Dies blieb auch seitens des Finanzamtes unwidersprochen (siehe oben, Stellungnahme in der Beschwerdevorlage). Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 idF BudBG 2011, BGBl I 2010/111, steht ihm daher für das Streitjahr ein Pendlerpauschale in Höhe von 1.356,00 € zu. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage vorliegt, deren Lösung von grundsätzlicher Bedeutung ist. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100033/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100033.2014
Stammnummer
100326
Gültig
21.02.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF