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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100284/2014

Pflegegeld und Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100284/2014vom 28.05.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aignerstraße 10 5026 Salzburg-Aigen www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin GSW in der Beschwerdesache XX gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 21.06.2013, betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt: Sowohl die Arbeitnehmerveranlagung 2011 (Bescheiddatum: 22.2.2013) als auch die Arbeitnehmerveranlagung 2012 (Bescheiddatum: 4.3.2013) erfolgte unter Berücksichtigung des Freibetrages gemäß § 35 Abs. 3 EStG wegen Behinderung der Ehepartnerin erklärungsgemäß. Im Juni 2013 wurden beide Einkommensteuerbescheide gemäß § 299 BAO von Amts wegen aufgehoben, da der Spruch der Bescheide aufgrund der Tatsache, dass die Ehepartnerin des Beschwerdeführers ganzjährig Pflegegeld bezogen hat, sich als nicht richtig erwies. Gegen die neuen Sachbescheide 2011 und 2012 wurde Beschwerde erhoben, mit der Begründung, dass die Ehepartnerin nicht ganzjährig Pflegegeld bezogen habe, da sie 14 Tage lang im Jahr 2012 in krankenhäuslicher Pflege gewesen sei. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Die Begründung lautet wie folgt: Gem. § 35 Abs 1 EStG 88 steht ein Freibetrag gem. § 35 Abs 3 (90%ige Behinderung, Freibetrag von € 507,--) dann nicht mehr zu, wenn erstmalig eine pflegebedingte Geldleistung ganzjährig bezogen wird. Nachdem die Ehegattin bereits schon seit Mai 2005 Pflegegeld bezieht, kann der Freibetrag gem. § 35 Abs 3 für 2011 und 2012 und Folgejahre nicht mehr gewährt werden. Dieser würde erst wieder für jenes Kalenderjahr zustehen, in dem ganzjährig kein Pflegegeld bezogen wird. Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wurde erneut um die Anerkennung des Pauschbetrages für Behinderung in Höhe von € 507,- für 2011 und 2012 ersucht. Die Kürzung des Pflegegeldes im Jahr 2012 wurde an Hand eines Kontoauszuges nachgewiesen. Daraus ist ersichtlich, dass das Pflegegeld für den Monat September 2012 (Monatsbetrag: € 284,30) vermindert um die Tage des Krankenhausaufenthaltes (PFLGRAT Ruhen: € 104,30) ausbezahlt wurde. Die Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht erfolgte im April 2014. Der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt: Die Ehegattin des Beschwerdeführers bezieht seit 2005 Pflegegeld. Weiters verfügt sie über einen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle Salzburg ausgestellten Behindertenausweis, der den Grad ihrer Behinderung mit 90 % ausweist. Strittig ist die durch den Behindertenausweis vermittelte Zuerkennung eines Behindertenfreibetrages in Höhe von € 507,-. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stehe ihm dieser Behindertenfreibetrag in den beiden Streitjahren zu, da seine Ehepartnerin bedingt durch einen Krankenhausaufenthalt vom 24.8.2012 bis 6.9.2012 das Pflegegeld nicht ganzjährig bezogen habe. Beweiswürdigung: Der getroffene Sachverhalt gründet sich auf die von der Abgabenbehörde aufgenommenen Beweise und den Inhalt des Verwaltungsaktes. Rechtslage: § 35 EStG 1988 (in der im Streitzeitraum geltenden Fassung) lautet: (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen -durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, -bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3) -ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3), wenn dieser Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6.000,- Euro jährlich erzielt -durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu. (2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung)…. (3) Es wird jährlich gewährt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25% bis 34% .....................................75 Euro 35% bis 44% .....................................99 Euro 45% bis 54% ....................................243 Euro 55% bis 64% ....................................294 Euro 65% bis 74% ....................................363 Euro 75% bis 84% ....................................435 Euro 85% bis 94% ....................................507 Euro ab 95% .............................................726 Euro. (4)….. Erwägungen: Wie dem oben dargestellten Gesetzestext (Abs. 1) zu entnehmen ist, steht ein Freibetrag nach Abs. 3 nicht zu, wenn pflegebedingte Geldleistungen (und dazu zählt das Pflegegeld) bezogen werden. Die Ehepartnerin des Beschwerdeführers erhält seit 2005 Pflegegeld. Der (ganzjährige) Bezug im Jahr 2011 ist selbst für den Beschwerdeführer unstrittig, da sein Beschwerdevorbringen diesbezüglich nichts enthält. Wenn der Beschwerdeführer nun vermeint, dass ein durch den Krankenhausaufenthalt im Jahr 2012 bewirktes Ruhen der pflegebedingten Geldleistung in der Zeit vom 24.8.2012 bis 6.9.2012 die Zuerkennung eines Behindertenfreibetrages in Höhe von € 507,- im Streitjahr 2012 zu vermitteln vermag, irrt er insofern, da ein tageweises Ruhen nicht zur Einstellung des Pflegegeldbezuges führt. Dies zeigt auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Lohnzettel, auf dem ein Pflegegeldbezug ganzjährig (1 bis 12/2012: 3.307,30 Euro) bestätigt wurde. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision: Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.     Salzburg-Aigen, am 28. Mai 2014  

Normen und Schlagworte

Ganzjähriger Bezug von Pflegegeld; keine Zuerkennung des Behindertenfreibetrages nach § 35 Abs. 3 EStG

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100284/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100284.2014
Stammnummer
100180
Gültig
28.05.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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