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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4200148/2013

Zurückweisung mangels Aktivlegitimation

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/4200148/2013vom 12.02.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache B, Anschrift, vertreten durch RAe Dr. Klaus Kollmann, Dr. Günter Folk, Dr. Werner Stegmüller, Mag. Rainer Frank, 8010 Graz, Reitschulgasse 1, gegen den Bescheid des Zollamtes X, vertreten durch C, vom 26. März 2013, Zahl 000000/000000/2013, betreffend Beschlagnahme von Arzneiwaren beschlossen: Die Bescheidbeschwerde vom 6. April 2013 wird gemäß § 260 Absatz 1 lit a) Bundesabgabenord-nung (BAO) idgF als unzulässig zurückgewiesen. Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Übergangsbestimmungen: Mit 1. Jänner 2014 wurde der Unabhängige Finanzsenat (UFS) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Absatz 38 BAO, dass die am 31. Dezember 2013 beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind. Begründung zur Zurückweisung: Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Absatz 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht nach Ritz an die Person, die (gem § 93 Abs 2) im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist (§ 97); Ritz, BAO5, § 246 Tz 2. Der Beschlagnahmebescheid des Zollamtes X vom 26. März 2013 ist an die Österreichische Post AG, Halban Kurz Straße 5, 1230 Wien, gerichtet und an diese laut der Übernahmebestätigung auf dem Bescheidentwurf (Blatt 11 des Verwaltungsaktes) auch ergangen. Die Vorgehensweise der beischeiderlassenden Behörde war nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 26 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) korrekt: "Der Zollkodex und das ZollRDG regeln nicht, an wen eine Beschlagnahmeanordnung zu ergehen hat. Aus dem Zweck der Beschlagnahme als eine unmittelbar wirksame, aber vorläufige Maßnahme mit dem Ziel, nicht das Eigentum, sondern die Gewahrsame an einer Sache zur Aufrechterhaltung der Zollaufsicht zu entziehen, hat die Beschlagnahmeanordnung grundsätzlich auf den Inhaber der zu beschlagnehmenden Sache ausgestellt zu sein. Der Beh obliegt es in diesem Verfahrensstadium nicht, Eigentumsrechte zu prüfen oder festzustellen." (VwGH 26.04.2001, 2000/16/0632) Der in Rede stehende Bescheid war weder an Herrn BB adressiert noch ist er an diesen wirksam ergangen. Wie Herr BB selbst in der als Bescheidbeschwerde geltenden Berufung vom 6. April 2013 schreibt, hat er am 27. März 2013 die Paketsendung mit den bestellten Medikamenten – mit Ausnahme der 5 Packungseinheiten mit dem Inhaltsstoff „Glucosamine Sulfate“ – zollabgefertigt auf dem Postweg zugesandt bekommen. Das Paket wurde nicht vom Zollamt, sondern - wie bei einer so genannten Postverzollung üblich - von der Österreichischen Post AG versendet. Dieser Sendung war nach Angaben von Herrn BB auch der Beschlagnahmebescheid vom 26. März 2013, Zahl 000000/000000/2013, beigelegt worden. Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist demnach nicht an Herrn BB ergangen und diesem auch nie rechtswirksam durch das Zollamt X bekanntgegeben worden. Wird eine Beschwerde von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gem § 260 Abs 1 lit a [BAO] zurückzuweisen (vgl VwGH 12.11.1987, 85/16/0113, 0114). Zuständig sind hiezu die Abgabenbehörde (mit Beschwerdevorentscheidung) sowie das Verwaltungsgericht (mit Beschluss); Ritz, BAO5, § 246 Tz 7. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzlässigkeit einer Revision: Die Frage der (mangelnden) Aktivlegitimation eines Einschreiters ist durch die Rechtsprechung des VwGH geklärt (vgl die im Beschluss zitierten Literaturhinweise mit Nennung entsprechen-der VwGH-Erkenntnisse).

Normen und Schlagworte

Zurückweisung, Beschlagnahmebescheid, Aktivlegitimation

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/4200148/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4200148.2013
Stammnummer
100159
Gültig
12.02.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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