ZÄG § 11
Zahnärztegesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2026seit 30.07.2026NOR40279021
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
4. Abschnitt
Zahnärzteliste
Führung der Zahnärzteliste
§ 11. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.
(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 18 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen.
(4) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus
(5) Die Zahnärzteliste ist nach
(6) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.
Vorname, Berufsbezeichnung, Fortbildung, Name
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40279021
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/126/P11/NOR40279021
- Fassung
- in Geltung · seit 30.07.2026
- Inkrafttreten
- 30.07.2026
- Stand im RIS
- 29.07.2026
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0