RIS AI

ZÄG § 11

Zahnärztegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2026seit 30.07.2026NOR40279021

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

4. Abschnitt Zahnärzteliste Führung der Zahnärzteliste § 11. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen. (2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten: (3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 18 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen. (4) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus (5) Die Zahnärzteliste ist nach (6) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren. Vorname, Berufsbezeichnung, Fortbildung, Name

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40279021
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/126/P11/NOR40279021
Fassung
in Geltung · seit 30.07.2026
Inkrafttreten
30.07.2026
Stand im RIS
29.07.2026
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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