WTBG 2017 § 45a
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026seit 19.02.2026NOR40275649
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung
§ 45a. (1) Die für einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 36 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes (APAG), BGBl. I Nr. 83/2016, erforderliche Praxiszeit hat zumindest acht Monate zu umfassen und aus einer praktischen Ausbildung in der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen zu bestehen. Diese Praxiszeit kann im Rahmen der Praxiszeit gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 absolviert werden.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach Vorlage geeigneter Nachweise auf Antrag zu bestätigen, dass die Praxiszeit gemäß Abs. 1 absolviert wurde.
Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40275649
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P45a/NOR40275649
- Fassung
- in Geltung · seit 19.02.2026
- Inkrafttreten
- 19.02.2026
- Stand im RIS
- 19.02.2026
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0