WTBG 2017 § 152
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026seit 19.02.2026NOR40275645
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Aufgaben
§ 152. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ihre Aufgaben entweder im eigenen oder im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) In den eigenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:
(3) In den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:
(4) Der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Abs. 3 fallen, an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft gebunden.
Gesetzesentwurf, Widerrufsverfahren
Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40275645
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P152/NOR40275645
- Fassung
- in Geltung · seit 19.02.2026
- Inkrafttreten
- 19.02.2026
- Stand im RIS
- 19.02.2026
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0