RIS AI

WTBG 2017 § 20

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026seit 19.02.2026NOR40275637

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

zum Bezugszeitraum vgl. § 238 Abs. 11 Verfall von Teilprüfungen § 20. (1) Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach der Zulassung zum Prüfungsverfahren, sofern der Prüfungskandidat bis zu diesem Zeitpunkt keinen mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung erfolgreich absolviert hat. (2) Auf Antrag des Prüfungskandidaten hat der zuständige Vorsitzende der Fachprüfung oder haben die Vorsitzenden der Fachprüfung gemeinsam eine Unterbrechung des Prüfungsverfahrens für die Dauer folgender Unterbrechungsgründe zu genehmigen: (3) Das Prüfungsverfahren darf insgesamt für maximal drei Jahre unterbrochen werden. Im Zeitraum der Unterbrechung des Prüfungsverfahrens können keine Prüfungen absolviert werden. Während der Unterbrechung des Prüfungsverfahrens wird die Frist gemäß Abs. 1 gehemmt. Die Hemmung der Frist beginnt frühestens ab Antragstellung des Prüfungskandidaten und endet mit (4) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren als verfallen.

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40275637
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P20/NOR40275637
Fassung
in Geltung · seit 19.02.2026
Inkrafttreten
19.02.2026
Stand im RIS
19.02.2026
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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