WTBG 2017 § 13
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026seit 19.02.2026NOR40275636
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
2. Abschnitt
Prüfungen – Zulassung
Zulassungsvoraussetzungen – Fachprüfung
§ 13. (1) Zur Fachprüfung ist zuzulassen, wer ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium in Österreich oder in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 180 ECTS Anrechnungspunkten erfolgreich absolviert hat und
(2) Zur Fachprüfung ist ebenfalls zuzulassen, wer
(3) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 Z 1, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien und Fachhochschulstudien den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien und Fachhochschulstudien sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des Berufes Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln.
Erwerbsgenossenschaft
Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40275636
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P13/NOR40275636
- Fassung
- in Geltung · seit 19.02.2026
- Inkrafttreten
- 19.02.2026
- Stand im RIS
- 19.02.2026
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0