RIS AI

WTBG 2017 § 13

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026seit 19.02.2026NOR40275636

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Amtlicher Wortlaut

2. Abschnitt Prüfungen – Zulassung Zulassungsvoraussetzungen – Fachprüfung § 13. (1) Zur Fachprüfung ist zuzulassen, wer ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium in Österreich oder in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 180 ECTS Anrechnungspunkten erfolgreich absolviert hat und (2) Zur Fachprüfung ist ebenfalls zuzulassen, wer (3) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 Z 1, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen. (4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien und Fachhochschulstudien den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien und Fachhochschulstudien sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des Berufes Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln. Erwerbsgenossenschaft

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40275636
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P13/NOR40275636
Fassung
in Geltung · seit 19.02.2026
Inkrafttreten
19.02.2026
Stand im RIS
19.02.2026
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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