WTBG 2017 § 7
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026seit 01.01.2026NOR40275635
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Niederlassung
§ 7. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind nach Maßgabe des Abs. 2 berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes niederzulassen.
(2) Voraussetzungen für die Niederlassung gemäß Abs. 1 sind:
(3) Dem Antrag auf öffentliche Bestellung sind anzuschließen:
(4) Die öffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Wirtschaftstreuhandberufes gleichwertig ist. Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden: Berufsqualifikationsanerkennungs-RL), ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 095 vom 9.4.2016 S. 20. Diesen Ausbildungsnachweisen ist jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Berufsqualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, gleichgestellt, sofern sie eine in der Union erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten.
(5) Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung einer Eignungsprüfung ist im Sinne des Art. 14 Abs. 5 der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Niederlassungswerber während seiner Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Art. 14 Abs. 4 der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL ganz oder teilweise abdecken. Die Gleichwertigkeit der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist nicht gegeben, wenn
(6) Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung einer Eignungsprüfung auszugleichen. Unter einer Eignungsprüfung sind Prüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL zu verstehen.
(7) Die Eignungsprüfung für Steuerberater umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h Berufsqualifikationsanerkennungs-RL:
(8) Die Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h Berufsqualifikationsanerkennungs-RL:
(9) Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung von Eignungsprüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 20 und §§ 24 bis 39. Die nähere Ausgestaltung der Klausurarbeiten hat in der Prüfungsordnung gemäß § 39 zu erfolgen.
(10) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Niederlassungswerber binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen mitzuteilen und ihm gegebenenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Niederlassungswerbers zu entscheiden.
(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis für eine berufliche Tätigkeit im Rahmen der Wirtschaftstreuhandberufe erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind unter Berücksichtigung, ob diese berufliche Tätigkeit im anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eigenständig ausgeübt werden kann, einen partiellen Zugang zur entsprechenden beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Wirtschaftstreuhandberufe zu gewähren, wenn
(12) Personen, denen gemäß Abs. 11 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
(13) Für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, gilt Abs. 1 bis 12 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
(14) Im Sinne des Abs. 13 bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“
Befähigungsnachweis
Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40275635
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P7/NOR40275635
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2026
- Inkrafttreten
- 01.01.2026
- Stand im RIS
- 19.02.2026
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0