ElWG Anl. 3
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274109
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Anlage III (zu § 80)
Berechnung des KWK Stroms
Die Werte für die Berechnung des KWK Stroms sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Für Mikro-KWK Anlagen kann die Berechnung auf zertifizierten Werten beruhen.
EKWK = QKWK C
–
Hierbei ist:
–
EKWK
die Strommenge aus KWK
–
C
die Stromkennzahl
–
QKWK
die Nettowärmeerzeugung aus KWK (zu diesem Zweck
berechnet als Gesamtwärmeerzeugung, vermindert um eventuelle Wärmemengen, die in getrennten Kesselanlagen oder mittels Frischdampfentnahme aus dem Dampferzeuger vor der Turbine erzeugt werden).
Typ
Standardstromkennzahl C
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)
0,95
Gegendruckdampfturbine
0,45
Entnahme-Kondensationsdampfturbine
0,45
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung
0,55
Verbrennungsmotor
0,75
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274109
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/ANL3/NOR40274109
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0