RIS AI

ElWG Anl. 3

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274109

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Anlage III (zu § 80) Berechnung des KWK Stroms Die Werte für die Berechnung des KWK Stroms sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Für Mikro-KWK Anlagen kann die Berechnung auf zertifizierten Werten beruhen. EKWK = QKWK C – Hierbei ist: – EKWK die Strommenge aus KWK – C die Stromkennzahl – QKWK die Nettowärmeerzeugung aus KWK (zu diesem Zweck berechnet als Gesamtwärmeerzeugung, vermindert um eventuelle Wärmemengen, die in getrennten Kesselanlagen oder mittels Frischdampfentnahme aus dem Dampferzeuger vor der Turbine erzeugt werden). Typ Standardstromkennzahl C Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess) 0,95 Gegendruckdampfturbine 0,45 Entnahme-Kondensationsdampfturbine 0,45 Gasturbine mit Wärmerückgewinnung 0,55 Verbrennungsmotor 0,75

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274109
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/ANL3/NOR40274109
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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