ElWG § 186
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274102
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Amtlicher Wortlaut
Bemessung
§ 186. (1) Handelt es sich um einen Netzbetreiber, der Bestandteil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, ist die Geldbuße vom Jahresumsatz des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens zu berechnen.
(2) Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung Bedacht zu nehmen.
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274102
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P186/NOR40274102
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0