RIS AI

ElWG § 184

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274100

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

3. Hauptstück Geldbußen Diskriminierung und weitere Geldbußetatbestände § 184. (1) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Unternehmen, das Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässig (2) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Netzbetreiber zu verhängen, wenn er (3) Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 Parteistellung. (4) Sofern die Geldbuße über einen Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes verhängt wird, reduziert sich der Höchstbetrag auf 50% des ursprünglich vorgesehenen Betrags.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274100
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P184/NOR40274100
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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