ElWG § 184
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274100
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
3. Hauptstück
Geldbußen
Diskriminierung und weitere Geldbußetatbestände
§ 184. (1) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Unternehmen, das Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässig
(2) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Netzbetreiber zu verhängen, wenn er
(3) Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 Parteistellung.
(4) Sofern die Geldbuße über einen Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes verhängt wird, reduziert sich der Höchstbetrag auf 50% des ursprünglich vorgesehenen Betrags.
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274100
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P184/NOR40274100
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0