RIS AI

ElWG § 183

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274099

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren § 183. (1) Bei der Strafbemessung hat die Regulierungsbehörde unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: (2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 181 und 182 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre. (3) Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274099
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P183/NOR40274099
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen