ElWG § 183
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274099
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren
§ 183. (1) Bei der Strafbemessung hat die Regulierungsbehörde unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 181 und 182 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
(3) Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274099
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P183/NOR40274099
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0