ElWG § 182
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274098
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Strafbarkeit juristischer Personen
§ 182. (1) Geldstrafen gemäß § 181 betragen für juristische Personen
(2) Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Abs. 3 ist jener, der im letzten geprüften Jahresabschluss ausgewiesen ist. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Soweit die Regulierungsbehörde die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf der Betrag der Geldstrafe bei der betroffenen juristischen Person 20% des Umsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschreiten. Hat die juristische Person durch den Verstoß direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn gezogen oder einen Verlust vermieden, so hat die Geldstrafe jedoch mindestens diesem Betrag zu entsprechen.
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274098
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P182/NOR40274098
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0