RIS AI

ElWG § 181

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274097

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Strafbestimmungen gegen Marktmissbrauch § 181. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro zu bestrafen, wer (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu einer Million Euro zu bestrafen, wer (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen, wer (4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe zu bestrafen, wer (5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 darf der Betrag der Geldstrafe für eine natürliche Person 20% des Jahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres nicht überschreiten. Hat die natürliche Person durch den Verstoß direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn gezogen oder einen Verlust vermieden, so hat die Geldstrafe jedoch mindestens diesem Betrag zu entsprechen. Informationsverpflichtung

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274097
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P181/NOR40274097
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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