ElWG § 181
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274097
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Strafbestimmungen gegen Marktmissbrauch
§ 181. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro zu bestrafen, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu einer Million Euro zu bestrafen, wer
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen, wer
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe zu bestrafen, wer
(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 darf der Betrag der Geldstrafe für eine natürliche Person 20% des Jahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres nicht überschreiten. Hat die natürliche Person durch den Verstoß direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn gezogen oder einen Verlust vermieden, so hat die Geldstrafe jedoch mindestens diesem Betrag zu entsprechen.
Informationsverpflichtung
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274097
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P181/NOR40274097
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0