ElWG § 179
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274095
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Betrieb ohne Zertifizierung
§ 179. Wer keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß § 164 Abs. 3 Z 1 oder 165 als Übertragungsnetzbetreiber stellt oder nach der rechtskräftigen Abweisung eines solchen Antrags auf Zertifizierung den Betrieb des Übertragungsnetzes ohne Zertifizierung führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274095
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P179/NOR40274095
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0